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Bozner Nachrichten
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Page 6 of 8
Date: 11.08.1922
Physical description: 8
. Erbrechtsgesetzes beim Rat der Volkskommissäre eingereicht.. Der Entwurf kennt, kein'testamentarische?, son dern nur ein gesetzliches Erbrecht. Dieses soll nicht ^nur für die Staatsangehörigen der Sowjetrepublik gelten, fondern auch für Ausländer, die in Sowjet rußland ihren Wohnsitz haben. Erben können sein: der überlebende Ehegatte, die ehelichen und unehe lichen minderjährigen Kinder des Verstorbenen, der Staat bezw. die Gemeinde und in einigen Fällen auch die volljährigen Kinder und Verwandten

des Erblassers. Die Erbfolge hängt von der Art und dem Umfang des Nachlasses ab. Geld und Bank guthaben erben der Ehegatte und die minderjähri gen Kinder bis zur Höhe von 10.000 Goldrubeln (gegenwärtig sind das etwa 5 Milliarden Sowjet rubel), der R e st wird Eigentum des Staates. Hin terläßt der Verstorbene ein nicht nationalisiertes städtisches Eigentum, so wird es Eigentum des über lebenden Ehegatten und der minderjährigen Kinder; falls solche Personen nicht vorhanden sind, geht das Grundstück

in das Eigentum der Gemeinde über, verBleibt aber in lebenslänglicher Nutznießung et waiger erwerbsunfähiger Verwandten des Erblas sers, wenn sie von diesem ihren Lebensunterhalt er hielten. Den Hausrat erben der Ehegatte und die minderjährigen Kinder, fehlen solche Personen, so erbt ihn der Staat. Gehört zum Nachlaß ein klei'.- gewerbliches oder ein Handelsunternehmen, so erben es der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die jenigen Verwandten des Erblassers, die in dem Un ternehmen tätig sind. Hinterläßt

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