, Postanweisungen, reeommandirte Sendungen), welche an verstorbene Personen adressirt sind, in nachfolgender Weife geregelt: 1. Wenn bescheinigte Postsendungen, welch? an bereits verstorbene Personen adressirt sind, beim Abgabepostamte einlangen, sind dieselben dem vom Gerichte ausgestellten Curator der Nachlaßmasse des Verstorbenen, beziehuugSwei>e dem Erben, dem das Abhandlungsgericht die Besorgung und Verwaltung der Verlasscuschast übe:lasseu hat, dann auszufolgen, wenn diese Personen sich durch Vorweisung
einer vou diesem Gerichte ausgefertigte» speciellen Ermächtigung, zur Behebung derartiger Sendnng legitimiren. Diese gerichtliche Ermächtigung ist, gleich den PostVollmachten, im Original oder in beglaubigter Abschrift, beim Post- amte aufzubewahren. 2. Sobald das Postamt der Ab gabe vom Abhandlungsgerichte verständigt wird, daß ein bestellter Verlasscnschastscnrator seiner Funktionen enthoben wurde oder die Verlassenschaft den Erben eingeantwortei worden ist, hat dasselbe die AuSfolgung
der an die Adresse des Verstorbenen einlaufenden bescheinigten Sendungen an den seines Amtes enthobenen Cnrator, beziehungsweise an den zur Behebung dieser Sendnngen legitimirt gewesenen Erben sofort zu sistiren. 3. In diesen Fällen, sowie in allen jenen Fällen, wenn das Abhandlungsgericht während der Dauer der Verlassenschastsabhandlung niemand zur Behebung der an den Verstorbenen einlangenden bescheinigten Sen dung legitimirt hat, sind dieselben als unbestellbare Sendungen zu behandeln, das heißt in Gemäßheit