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Newspapers & Magazines
Dolomiten
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Page 11 of 16
Date: 29.01.1938
Physical description: 16
von Erörterungen in den Zeitungen gebildet, und doch sind heute noch auf dein Lande Zweifel vorhan den. Es kommt nicht selten vor, das; Erben erst nach Ablauf geraumer Zeit, ja nach Jahresfrist, sich bei Gericht oder anderswo erkundigen, was denn mit ihrer Erbschaft los sei. Gewöhnlich sind die gesetzlichen Fristen zur A n in e l d u n g d e r Erb schaft länast verstrichen tind die Erben müssen die Fol 'n ihrer Unwissenheit tra gen und die in den einzelnen Fällen nicht unerheblichen Strafgebühren bezahlen

, welche bei verspäteter Anmeldung vom Gesetze vor gesehen sind. Es sind Fülle vorqekommen. in welchen die Erben sich um die Abhandlung erst dann interessierten, als die Notwendig keit sic dazu zwang, und zwar nach Jahren. Ein Erbe wollte ein Guthaben seines ver storbenen Bakers gerichtlich eintreiben oder die Löschung einer Schuld im Grund- bnche durchführen und kam erst dadurch darauf, dafz hiezu die Abhandlung notwendig war. Selbstredend mutzte er bei Durch führung der Abhandlung die Strafgebühren bezahlen. Er mar

. wie noch viele andere, der irrigen Ansicht, daß die Erbschafts- abhandlung eine Amtsangelegenheit sei. das heißt, daß das zuständige Gericht (Prätur) verpflichtet sei. von 'Amts wegen die Abhand lung durchzuführen. Unter dem Regime des österreichischen Gesetzes war dies der Fall nnd wurden die Erben vom Gericht oder vom beauftragten Notar oorgeladen nnd die so- aennnnte Erbschaftsabhandlnng gepflogen. Die Erben hatten sich um Weiteres nicht zu kümmern, als die gerichtliche Aufforderung abznwarten

unwiderruflich innerhalb vier Monaten nach dem Tode des Erblassers beim zuständigen Regifteramte a n g e in e l d e t werden. Wer muß diese A n m e l d u n g m ci- ch e n? In erster Linie obliegt diese Aufgabe den Erbe». Es ist dabei gleichgültig, ob es sich um gesetzliche oder testamentarische Erben handelt. Gleichfalls zur 'Anmeldung ver pflichtet sind diejenigen Personen, welche in einem Testamente mit einem Permächtnis (Legats bedacht sind. Wenn eine Erbschaft Minderjährigen zufallen soll, muß der Vater

und der Fainilienansweis des Ver storbenen, diesmal aber auf Stempelpapier zu Lire 4.—. (Man soll sich also von der Gemeinde diese Belege in zweifacher Aus fertigung und zwar auf Stempelpapier und je sin Exemplar auf stempelfreiem Papier ansfolgen lassen), sowie die Bestätigung des Registeramtes. Wenn bezüglich der Erbschaft kein gericht licher Streit oder andere Hindernisse be stehen, erläßt der Richter dem Erben das so genannte Erbzertifikat. Dies ist die aerichtliche Bescheinigung, wonach dem Erben

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Newspapers & Magazines
Alpenzeitung
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Page 2 of 6
Date: 25.10.1935
Physical description: 6
zur Deckung der Differenz zwischen dem nominellen Wert selber und dem Einkaufspreis (Lire 950.—). Alter des Versicherten: 35 Jahre. Versichertes Kapital: Lire 20.000.—. ^ Dauer des, Kontraktes: 15 Jahre. ... .. >> Jährliche Prämie, dem Istituto einzuzahlen: Lire 1119.—. Sollte der Tod des Versicherten vor Ablauf der 15 Jahre eintreten, auch innerhalb des erste» Jahres des Kontraktes, so würde die versicherte Summe sofort an die Erben in Anleihe-Titeln im nominellen Werte von Lire 20.000.— ausgezahlt

des Versicherten während dem 2. und 3. Jahr des Kontraktes eintritt, wird das Institut die ganze versicherte Summe nur bei Fälligkeit des Kontraktes, u. zwar nach Ablauf der 15 Jahre auszahlen. 4. Wenn der Tod des Versicherten nach dem 5. Jahre des Kontraktes eintritt, wird die ganze versicherte Summe den Erben ausgezahlt, natürlich in Anleihe-Titeln, wie oben bemerkt. Es ist selbstverständlich dann, daß, wenn der Versicherte bei Fälligkeit des Vertrages noch am Leben ist, er die ganze Summe in Anleihe-Titeln

erhalten wird, dazu noch die Differenz zwischen dem nominellen und dem Einkaufswert, wie oben erklärt wurde. Alter des Versicherten: 35 Jahre. Versichertes Kapital: Lire 20.000.—. Dauer des Kontraktes: 15 Jahre. Jährliche Prämie, dem Institut einzuzahlen: Lire 1119.—, Wenn der Tod des Versicherten während des 1. Jahres des Kontraktes eintreten sollte würde das Istituto den Erben Lire 1119.— und die fälligen Interessen von 5 Prozent zurückzahlen und die Versicherung wäre so aufgelöst. Wenn der Tod

des Versicherten während des 2. und 5. Jahres des Kontraktes eintreten sollte, würde die Polizze bis zum Ablauf der 15 Jahre gültig sein ohne jede weitere Einzahlung der Prämien und die festgesetzte Summe würde bei Fälligkeit des Vertrages an die Erben in Anleihe- Titeln im nominellen Werte von Lire 20.000 ausgezahlt werden. Wenn der Tod des Versicherten nach dem 5. Jahre eintreten sollte, würde die versicherte Summe sofort an die Erben in Anleihe-Titeln im nominellen Werte von Lire 20.000.— ausgezahlt

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Der Bote für Tirol
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Page 2 of 8
Date: 27.04.1894
Physical description: 8
', sowie dass sich nach seinem Tode Erben in Meran um seine Habe melden. Aus JahreS-Rechnungen geht auch hervor, dass Vigil Raber verheiratet war, der Name seiner Frau ist aber nicht bekannt. Die Baumeister Rechnung über das Jahr 1553 enthält u. a. folgende Notiz: „mer der Vigilj Räberin, das fy das pulpret im chvr fouil von unten und vormals auch angstrichen gewesen, verneurt hat 8 kr.' — Im Jahre 1554^) hat die „raberin 26 Eisenbalken und Ketten' am neuen Rath - Hause angestrichen, 1555ebenso

Fest- fpiele um dieselbe gewisse Verdienste sich erworben hatte, in gleicher Weise, vielleicht durch ein ihm reserviertes Grab geehrt worden ist. Leider gibt kein Stein und keine Inschrift davon Kunde. Ueber RaberS Hinterlassenschaft und feine Erben bestehen nur ein paar Notizen. Bezüglich der letzteren findet sick) im GerichtSpuech d.a. 1551 —1553 Folgendes: Pfintzag, den 13. Aprillis 1553. Virgilj RauberS seligen gelasiier Erben. Ist vorgangen: Temper. Satler, Burger on Meran, alsProcurator

austat und in namen seiner Principalen Jnnhalt des gerichtlichen Jnuentarj auf guuegfamen der gerhawfchein uud auch dz sonst alhie auch bewist gewest, dass sy des des Procurators Principalen Vir gilj RauberS natürliche Erben seind durch den Herrn Lanndtrichter Cristoff Grebmer, znermeltS Virgilj RauberS selig verlassner hab uud guet nach Laudtrecht und dises GerichtSprauch zuegelasseu. bestes Jörg Soyer, Bürgermeister, Hainrich wol geschaffn des Raths und Jakob windt, Statschreiber.' Ein Commentar

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Newspapers & Magazines
Alpenzeitung
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Page 6 of 6
Date: 24.06.1938
Physical description: 6
nun der Jung geselle -S. Du Pont ganz besonders durch seine geschäftilichen Talente hervor. , Er hat fein Geld -so gut angelegt und arbeitet über seine eigene Bank ,so ge schickt, daß sein Reichtum Tag für Tag mm Tausende Dollar wächst. Außerdem wur de auf seinen Namen von der Firma Du Pont aus «die höchste Lebensversicherung aufgenommen. Der einzige Kummer se ines Du Pont ist, daß er nicht .recht weiß, was er mit «seinem Geld anfangen «soll, zumal er keinen Erben hat, der -seinen Namen und «sein Vermögen

Du Pont. Cr ist zu seinem Be ruf als Chauffeur zurückgekehrt. Heute weiß er, daß es nicht so leicht ist, Millio när zu sein oder zu werden. Er pfiff gut durch die Zähne... Einen großen Teil seines Vermögens hat S. Du Pont Schulen überschrieben. Cr. hat hier ganze Klassen als seine Söhne erklären lassen und sorgt bis zu dem Au genblick des Verlassens der Schule in jf- der Weise für diese Kinder. Aber einen Erben hat er damit auch noch nicht. Als er eines Tages eine seiner Schu len besichtigte, wurde

Erben gesun den zu haben. Er engagierte nämlich einen jungen Sekretär, der in seiner freien Zeit ein Buch über die französische Revo lution verfaßte. Das imponierte Du -Pont umso mehr, als schließlich seine eigenen Ahnen aus Frankreich nach Amerika ent flohen waren, um den Hinrichtungen zu entgehen^ die damals Robespierre in Pa ris vornehmen ließ. Der junge Sekretär wurde theoretisch auch schon adoptiert. Alles schien sich vor züglich zu entwickeln. Doch dann bekam der junge Mann eines Tages

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Bozner Zeitung
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Page 2 of 8
Date: 08.05.1911
Physical description: 8
Birkner, der dem Kaiser das Gut Kadinen schenkte, ihre Nichte an dieses Gut geltend machen. Ihre Wünsche nach außergerichtlicher Belegung der Affäre seien bisher nie an den Kaiser gelangt. Sie hoffen deshalb, aus diesem Wege zu ihrem Rechte zu ge langen und versichern, daß Birkner sich zur Zeit der Schenkung nicht in einer derartigen Verfassung be fand, daß er einen legalen Akt vollziehen konnte. Der Kaiser sei darüber im Unklaren gelassen worden und habe weder von der Existenz der Erben

Eindruck zu ver vollständigen, gehört zu diesem Kleide der Kimono und ein schwarzer japanischer Gürtel, in dem Chn)- santemumblumen versteckt werden. —' Zweitausend Erben. Ein „Onkel aus Amerika' hat in dem englischen Städtchen .DingwaU - durch seinen unlängst erfolgten Tod ziemliche Ver wirrung gestiftet. Von dort war nämlich vor üb^r 50 Jahren ein Einwoher namens Urquhart nach Kalifornien ausgewandert, um, wie so viele andere, Gold zu graben, das Glück war ihm besonders gün stig, und das Vermögen

, daß er dort erwarb, soll viele Millionen betragen. Urquhart starb nun eines Tages kinderlös, und es wurde in seiner Heimat öffentlich bekannt gemacht, daß sich die Erbberechtig ten zu melden hätten. Darauf liefen von-allen Sei ten nicht weniger als 2000 Antworten ein, und ei ne Schar lachender Erben machte sich auch sogleich auf den Weg nach Dingwall, wo sich der Testaments vollstrecker niedergelassen hat. Eine eigenartige elektrische Uhr. Ein neu . artiges Werk der Uhrmacherkunst ist vor kurzem

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Der Bote für Tirol
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Page 10 of 16
Date: 02.07.1892
Physical description: 16
, Postanweisungen, reeommandirte Sendungen), welche an verstorbene Personen adressirt sind, in nachfolgender Weife geregelt: 1. Wenn bescheinigte Postsendungen, welch? an bereits verstorbene Personen adressirt sind, beim Abgabepostamte einlangen, sind dieselben dem vom Gerichte ausgestellten Curator der Nachlaßmasse des Verstorbenen, beziehuugSwei>e dem Erben, dem das Abhandlungsgericht die Besorgung und Verwaltung der Verlasscuschast übe:lasseu hat, dann auszufolgen, wenn diese Personen sich durch Vorweisung

einer vou diesem Gerichte ausgefertigte» speciellen Ermächtigung, zur Behebung derartiger Sendnng legitimiren. Diese gerichtliche Ermächtigung ist, gleich den PostVollmachten, im Original oder in beglaubigter Abschrift, beim Post- amte aufzubewahren. 2. Sobald das Postamt der Ab gabe vom Abhandlungsgerichte verständigt wird, daß ein bestellter Verlasscnschastscnrator seiner Funktionen enthoben wurde oder die Verlassenschaft den Erben eingeantwortei worden ist, hat dasselbe die AuSfolgung

der an die Adresse des Verstorbenen einlaufenden bescheinigten Sendungen an den seines Amtes enthobenen Cnrator, beziehungsweise an den zur Behebung dieser Sendnngen legitimirt gewesenen Erben sofort zu sistiren. 3. In diesen Fällen, sowie in allen jenen Fällen, wenn das Abhandlungsgericht während der Dauer der Verlassenschastsabhandlung niemand zur Behebung der an den Verstorbenen einlangenden bescheinigten Sen dung legitimirt hat, sind dieselben als unbestellbare Sendungen zu behandeln, das heißt in Gemäßheit

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Der Bote für Tirol
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Page 6 of 8
Date: 30.08.1862
Physical description: 8
. , . 50 fl. ö. W. Ge>ammtsu>nme der unmittelbar an das Pfarramt in Laos eingesendeten Beirüge 8132 fl. i»l) kr. ö. W. Unter neue r l > ch e r Erstattung des verbindlichsten Dankes fnr die wirklich großmüthigen Spenden, womit so vielen Hilfsbedürftigen geholfen werden konnte, wird dieS hicmit zur öffentlichen Kenntniß gebracht vom K. K. Bezirksamt SchlanderS am 17/ Anglist 1862. Der k. k. Bezirksvorstand: Klingler. 1 Rost Johann Baptist 2 Fellingber Josef 3 Dalvai Josef 4 Die Erben des Capello Anton 5 Galvan-Prdsperus

^ 6 Sartori Jakob 7 Simeoni Kaj.tan 8 Gafperetli P<ter 9 Negri vr. Franz , 10 Tondin Josef 11 Rigo Peter 12 Abolis Peter 13 Ciä Marianna und Stroppa Pet«r 14 Debortoli Josef 1b Capraro Franz 16 Voltolini Ant. und Jakob 17 Ciä Ludwig, Ballin Prosp. und Galvan Barbara 15 Designvri.Josef 19 Djelre Anten 20 Dietre Anton 21 Die Erben des Giotto Anton 22 Zambonato Josef 23 Capraro^ Jakob 24 Dall'Oglio Peter 25 Abolis Josef Lg Morizzo Jakob und Johann 27 Galvan Jakob 28 Debortoli Bapt. u. Nikolaus 29 Ambrosi Ant

. und Casagrande SIloiS 30 Äasperetti Josef 31 Morijzo Peter 32 Dalvaj Peter 33 Abolis, Söhne des Jakob 34 Dell'Orsala Santo 35 Sartori Peter 36 Holzhauser Angelus 37 Altadonna Margareth 38 Morizzo Johann 39 r>e Bellat Karl 40 Fezzi Jos. Franz und Baptist 41 Llndrigo Jakob 42 Armellini Benjamin 43 Vl'centl'ni Peter 44 Giosele Margar-th 45 Die Erben-des Capello Bern. 46 Ciä Baptist 47 Espen Luzia 43 Michelou Peter 49 Segnana Balthaser 50 Carneri Fortnnat 51 Armellao Josef 52 Ballin Prosperns 53 Partele

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Der Bote für Tirol
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Page 5 of 10
Date: 23.12.1822
Physical description: 10
, welche eben falls nicht mehr am Leben sind. Der auf Z50 si. R. W. liquidine Nachlaß deS An ton Kappeller fällt den Geschwistern seiner Eltern und deren Abkömmlingen als gesetzlichen Intestai-Erben zu» Die Geschwister der Mutter und deren Abkömmlinge sind hierorts zwar bekannt » jene des Vaters aber ganz unbe, kannt. Diese werden also hiemit erinnert, ihre ErbSles gitimation von heule an binnen einem Jahre, 6 Wochen und z Tagtn um so gewisser anher zu überreichen. alS im widrigen Fall« .her erwähnte

Nachlaß den gesetzlich ausgewiesenen multerseitigen Erben eingeantworter wer« den würde. Deutschenofen, den r8. Dez. ihzà. Freiherrlich v. SternbachischeS Landgericht. Warger, Landrichter, Von dem ?.. è. niedcrösterr. Landrechte wird hiemit bekannt gemacht: Es sey der NegistrarurS - Adjunkt bei der k. k. obersten Justljstelle, Karl Friedrich v. Waldreich zu Ehrenport, am 17. Februar d. I. ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung hier verstorben. Da nuiì desselben nächste Anverwandte

und Intestar. Erben hier orts unbekannt, werden alle dieienigen, welche aus dem gesetzlichen Erbrechte einen Anspruch an seine in hierorti» ger Verwahrung befindliche Verlasscnschafr zu stellen ges denken, hiemit erinnert, daß sie so gewiß binnen 1 Jahr 6 Wochen und z 'Tagen ihre Ansprüche hierorts anzu melden, und unter Vorlegung der dieselben begründenden Behelfe gehörig auszuführen haben, widrigeiiS nach Ver lauf dieser Frist ohne weiterS mit der erwähnten Verlas- senschafi nach Vorschrift

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