: „Die Strafe der -definitiven Einziehung der Handelslizenz und Einziehung der Kaution, die im Artikel 3 des Gesetzdekretes vom 1<Z. Dezem ber 1926, Nr. 2174. für schwere Übertretun gen der Lebensmittelpolizeiverordnungen, vor gesehen ist, bleibt unverändert weiterbestehen, jedoch wird ben Gemeindebehörden das Recht zuerkannt, für Uebertretungsfälle von gerin gerer' Schwere die zeitweilige Schließung' 'des Betriebes für eine der Schwere der Uebertre- tung entsprechende Zeit anzuordnen'. Stempel für Wechsel
auf Sicht oder Zeiisichl Es ist bekannt, daß die Wechsel, die mit einem Stempel für Sicht, für ein, zwei, drei oder vier Monate verseheil sind, müssen, wenn sie inner halb des Fälligkeitstermines der Stempel nicht vorgezeigt werden, nach Ablauf desselben auf -die weitere Zeit nachgestempolt werden und 'dafür die entsprechende Differenz erlogt wer den. Es sind nun Zweifel entstanden, ob Wech sel, ìvelche auf cine bestimmte Zeit aus Sicht lauten, bis zu sechs Monaten nach Ablauf der Frist
ohne zur Honorierung vorgelegt worden zu sein, nachgestempelt werden müssen, und zwar für den Zeitraum vom Ausstellungs tage oder vom Fälligkeitstage an. Da eine nichtordnugsgeinäße Stempelung eines Wechsöls außer schweren Strafen auch die Ungültigkeit des Wechsels nach sich zieht, hat der Bankverband an das Finanzministerium eine Eingabe um Aufklärung in diesem Punkt« gerichtet. Die Generaldirektion der Steuern und Abgaben hat nun mit Brief vom 8. Mai 1928, Nr. 59.387, Div. 2, erklärt, daß für die Wechsel
auf eine gewisse Zeit Sicht, bezüglich der Nach- slempelung folgende Termine zu gelten haben: „Die in Frage stehenden Wechsel auf ein, zwei, drei, vier oder sechs Monate Sicht, die inenrhalb dieses Termines nicht zur Honorie rung vorgelegt wurden, müssen innerhalb 15 Tagen nach dem Fälligkeitstage, wenn sie ans Sicht, oder vom Tage der Präsentierung an gerechnet, wenn sie auf eine bestimmte Zeit auf Sicht sind, beim zuständigen Registeramt zur Nächste,npelung eingereiW werden. Polizeiliches