, und eS ist der Orl seines AnsenthälteS seither unbekannt geblieben. Derselbe wird daher aufAnlangen seiner gesetzlichen Erben hiemit aufgefordert, sich binnen Jahresfrist beim daigen Landgerichte entweder persönlich zu stellen , oder dasselbe aus eins andere Art in die Kenntniß seines Le bens und Aufenthaltes zu setzen, widrigenS zu seiner Todes Erklärung geschrilien, und sein in beiläufig 180 fl. 3k. W. bestehendes Vermögen den gesetzlichen Erben ein- geantwortet werden wurde. K. K. Landgericht Taufers
alle Jene, welche hieraus Ansprüche aus ivaS iinmer für einem RechtSgrnnde zu mschen ge denken, erinnert, ihr Erbrecht binnen einem Jahre um so gewisser bei diesem Gerichte, als Abhandlungoinstanz, anzumelden und sich gehörig auszuweisen, als widrigen falls diese Werlassenscbaft mit den aufgestellten Kurato ren und den sich allenfalls ausweisenden Erben nach Vor schrift der Gesetze würde verhandelt werden. K. K. Landgericht SchlanderS, den 1. Sept. 1339. Aigncr, Landrichter. I Vorlad ungö-Edikt. Georg Marle von GötziS
. Dieselben, so wie alle jene, welche auf deren Nach laß Erbsansprüche geltend machen wollen, werden hie mit aufgefordert, das Gericht binnen Jahreöfrist von ih rem Leben und Aufenthalte um so gewisser in Kenntniß zu fetzen, und ihre ErbSanfprüche zu begründen, als sonst zu der Todes Erklärung deS G-org Marte uud Jo seph Weger gescl'ritten, und deren Nachlaß ihren bekann» ten gesetzlichen Erben eingeasitwortet werdeu würde. K. K. Land - und Kriminal-Gericht F-ldkirch, den 23. Aug. 1839. v. Sterzinger, k. k. Rath un5 Landrichter,