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Lienzer Zeitung
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Page 12 of 12
Date: 03.08.1940
Physical description: 12
: s 1. (1) Jagdsteuerpflichtig ist jeder, der auf Grundstücken, die im Landkreis Lienz gelegen sind, das Jagdrecht ausübt oder die Jagd durch Dritte ausüben läßt. (2) Mehrere Steuerpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei der Benutzung einer Jagd im Wege der Verpachtung haftet der Verpächter neben dem Pächter, im Falle der Unterverpachtung haften Verpächter und Pächter neben dem Un terpächter gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer. Gesamtschuldne risch haften auch die Mitglieder einer Jagdgenossenschaft, sowie

mehrere Eigen tümer oder Nutznießer des Grund und Bodens eines Eigenjagdbezirkes. s 2. (1) Die Steuer beträgt jährlich: für Inländer 1V v. H. für Ausländer 60 v. H. des Jagdwertes. (2) Das Steuerjahr beginnt am 1. April und endet mit dem 31. März. § 3. (1) Bei verpachteten Jagden gilt als Jagdwert der von dem Pächter auf Grund des Pachtvertrages zu entrichtende Pachtpreis einschließlich der Nebenlei stungen, die der Jagdpächter nach Abrede oder Uebung zu gewähren verpflichtet ist. Macht der Pächter

der von dem Unterpächter zu entrichtende Pachtpreis als Jagdwert, wenn er den von dem Pächter zu ent richtenden Pachtpreis übersteigt. Andernfalls ist der von dem Pächter zu entrich tende Pachtpreis als Jagdwert der Besteuerung zugrunde zu legen. (4) Wird während des Steuerjahres der Pachtpreis für die Jagd erhöht, so erhöht sich, wird er herabgesetzt, so ermäßigt sich die Steuer vom Beginn des Vierteljahres an, in dem die Erhöhung oder Herabsetzung in Kraft tritt, ent sprechend. Das gleiche gilt bei einer Erhöhung

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