des Fremdenverkehrs nicht mehr ver zichtet werden kann, so hofft der Fremdenverkehrs verein, daß die Herren Gönner und Förderer dieser Konzerte auch diesmal ihre Mitwirkung nicht ver sagen werden. Die Konzerte werden zweimal wöchentlich, und zwar am Montag und Freitag stattfinden, und von halb 9 Uhr bis halb 11 Uhr abends dauern und zehn Programm-Nummern zum Vortrag kommen. Das erste Konzert findet vor aussichtlich am Mittwoch, den 14. Juni, statt. Uon der k. k. Post. Am 16. Juni l. I. tritt im Dorfe Altrei
für die gleichnamige dem politischen Bezirke Cavalese angehörige Gemeinde mit Ausnahme der Höfe Werth und Berger eine versuchsweise mit erweitertem Wirkungskreise aus gestattete k. k. Postablage in dem Gasthofe „Altreier- , Hof' in Wirksamkeit. Dieselbe wird mit dem k. k. Post- und Telegraphenamte in Fontane fredde durch eine wöchentlich viermal, und zwar jeden Montag, Mittwoch, Freitag und Samstag nach folgender Ordnung verkehrende Fußbotenpost oder Fahrt verbunden: Altrei, k. k. Postablage, ab: 12 Uhr 30 Minuten
nachmittags; an: 2 Uhr 30 Minuten nachmittags; Fontane fredde, k. k. Post- und Telegraphenamt, ab: 3 Uhr . 30 Minuten nach mittags; Altrei, k. k. Postablage, an: 5 Uhr 30 Mi nuten nachmittags. Dem Ortsbestellbezirke der neuen Postahlage gehören an das Dorf Altrei mit den Höfen Bach, Bigl, Cembran, Lochmann, Willot und Bichl (Pichl); ferner das Dorf Guggal (Cucal), Eben (Pramarin), Sandhof und Karnatfcher (Carnacer). Die erwähnte Gemeinde wird sohin mit Ausnahme der Höfe Werth und Berger
zu dem bezeichneten Termine aus dem Landbriefträger- und Postbezirke des derzeit zuständigen k. k. Postamtes in Molina bei Cavalese ausgeschieden und dem k. k. Post- und Telegraphenamte in Fontane sredde zugeteilt. Von demselben Zeitpunkte ab werden die beiden letzterwähnten Höfe, sowie das Dorf Rover dem Landbriefträger des Postamtes in Mo- lina bei Cavalese bei entsprechender Aenderung der betreffenden Marscheinteilung zur Begehung zu gewiesen... Uon der k. k. Post. Zufolge Erlasses
des k. k. Handelsministeriums in Wien vom 29, März ,1905 werden die Bestimmungen des § 3 der Post taxordnung über die außergewöhnlichen ZeitimgS- beilagen abgeändert, wie solgt: Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind nur Drucksachen bis zum Gewichte von 30 Gramm zugelassen. Das Porto beträgt für jede Beilage bis 10 Gramm ^3 Heller, für jede Beilage über 10 bis 20 Gramm 2/3 Heller und für jede Beilage über 20 bis 30 Gramm 1 Heller. Hellerbruchteile werden auf ganze Heller aufgerundet. Diese Portosätze kommen