, der italienischen Rundfunk- gesellsaM, der Jtalcable-Gesellschaft, der uinterurbane? -IRTI und der Die Gleichstel en, Rang dieses „»DWW-»BeamW ^>..^«àv MMellte der Annahmestellen: Leutnant; Arbeiter und Handlayger: .Soldat. . .. Art: 3. — Mit späterer Verfügung norden die Abzeichen bestimmt, die das auf Grund vorliegenden Erlasses milita risierte Personal zu oerwenden hat. Art. 4. — Dem auf Grund vorliegen- »en Erlasses militarisierten Personal teht keinerlei wirtschaftliche Sonderbe- ,andlung zu. . Art
, die für diesen Wirtschaftszweig getroffen wurde. , Die àls ^Verdoppelung der Hulagen entfallenen-Äümmen.werden nicht, so fort ausbezahlt, sondern den Bezugsbe rechtigten gutgeschrieben und bis nach Kriegsende vinkuliert. Hiezu kommen noch die Zinsen in der Höhe von 2,S Pro zent, die benfalls vinkuliert werden. Die Verdoppelung geht zu Lasten des Staates für die Arbeiter der Industrie, des Handels, der Freien Beruke und Künste, die aus Grund des GefeWekretes vom 26. Oktober 1940, Nr. 149ö, die Familienzulagen beziehen
; für die Pri- vatangcstellten zulasten der Zulagenkasse für einberufene Beamte; für die Ange stellten des Kredit- und Versicherungswe sens und sür die Angestellten welche auf Grund des Art. 9, Nr. 4. des kgl. Gesetz- Dekretes vom 1. Juni 1937, Nr. 1048, zum ganzen oder teilweisen Fortbezug ihrer Löhnung berechtigt sind, müssen die Ar beitgeber auch die Mehrbeträge in die Zulagenkasse einzahlen. Rückwirkend ab 1. November,1942 ha ben die Arbeitgeber einzuzahlen: Für die Industriearbeiter den Ge- samtbeitrag