zur »estatigung oder Wahl eines Vermögensverwalters und Kreditorenaüsschusses, und zur Bestimmung anderer diese Masse betreffender Angelegenheiten eine Tagsahung auf den 7. Sept. dieß Jahrs um 9 Uhr Vormittag» in dieser LandgerichtSkanzlei angeordnet, bei welcher sämmtliche Gläubiger um so gennsser zu erscheinen haben, als die Nichterscheinenden den Beschlüssen der Anwesenden beige treten geachtet würden. K. K. Landgericht Dornbirn, den 2. Aug. 1336. I. K. Ratz, Landrichter. - 3 Von dem kaiserlich königlichen
würden. K. K. Landgericht GlurnS, den 23. Juli 1836. Neißl, k. k. Landrichter. Z Edikt. Auf Ansuchen der Joseph Jais'schen Konkursgläu biger werden die zu dieser Konkursmasse gehörigen Rea litäten, als: Die Recht und Gerechtigkeit eineb >slück Ackers, das GeiSäuele genannt, in dcr Pfa,^?nhvfer Revier gelegen, von't Starland, und Rain daran, ^«gen Aufgang der Sonne, welcher allzeit als Mahdstalt zu ble.'.''cn und dem k. k. Rentamte Innsbruck mit Grundrechten unterwc-^sm ist; weilerS die auf obigen Acker stehende ganze
in daiger LandgerichtSkanzlei Nr. 2 nach Vor schrift der Gerichtsordnung vorgenommen werden. K. K. Landgericht TelfS, den I.Juli 1336. v.Mersi, Landrichter. 3 VersteigerungS-Edikt. Vom k. k. Landgerichte Hall wird hiemi't bekannt ge macht, daß auf Ansuchen der Joseph Steinlechner'fchen Kinder die dem Joseph Erlacher zu Prantach, der Ge meinde Ampaß, gehörigen Realitäten bei der am 31. k. M. August um 2 Uhr Nachmittag in dießseitiger Amts kanzlei Nr. Il festgesetzten Tagfahrt öffentlich versteigert
werden. Die nähere Beschreibung der Realitäten, so wie die darauf haftenden Lasten und die VersteigerungS-Beding- nisse können hierorts eingesehen werden. K. K. Landgericht Hall, den 24. Juli 1836. Ender, Landrichter. Z A m o r t i sa t io n s - Ed i kt. Vom k. k. Landgerichte Dornbirn wird hiemit be kannt gemacht, daß die ursprünglicheSchuld- und Psand- urkunde, welche Joseph Nagel, LöbelerS zu Höchst, und seine Gattin Maria Anna Nagel, auf den Gläubiger Jo hann Gunz in Bregenz für ein Kapital per 450
oder die vermeintlichen Rechte binnen der Frist von einem Jahre, vom Tage der Ausfertigung die ses Edikts angefangen, um so gewisser bei diesem Land gerichte vorzubringen, als man widrigens diese Urkunde nach Verlauf dieser Frist für nichtig und kraftlos erklä ren, somit auch der Aussteller oder dessen Assignat hier auf Rede und Antwort zu geben nicht mehr verbunden seyn würde. K. K. Landgericht Dornbirn, den 20. Juli 1336. I. K. Ratz, Landrichter. 3 Edikt. Vom k. k. Stadt- und Landrechte zu Innsbruck wird hiemit