XX. Jalirgang. „Tiroler Voirsvöte.« Seite 17. Vom Holzhandel. Am Winten wird das meiste Holz, sowohl Brenn- als Bauholz, zu Tal geliefert und ver kauft. Wie oft aber hat der Bauer dabei das Nachsehen! Der Händler nimmt das Holz in Empfang verkauft es und — macht Konkurs. Der Bauer kann dm ganzen Winter hart arbeiten, Holzknechte zahlen und der Händler lacht sich ins Fäustchen. Es geht in die Hunderttausende, um wie viel der Bauernstand auf diese Weise zu Scha den kommt. Mancher Hofbesitzer
erholt sich Jahr zehnte nicht von einem solchen Schlage. Der Bauer schimpft über die Lumperei — in ein paar Jahren geht es ihm vielleicht wieder ganz gleich. Warum? Weil er zu ehrlich und zu ver trauensselig ist. Was ist da zu tun? Jeder Bauer, der eine größere Menge Holz, besonders Bauholz verkauft, soll unbedingt einen Ver ° trag schre i b e n oder schreiben lassen. - Der Pfarrer, der Kooperator, der Lehrer oder sonst ein guter Freund schreibt dir's gern, wenn du selbst zu wenig federgewandt
bist; der Vertrag soll die beiderseitige Unterschrift und die zweier Zeugen haben. Den Vertrag mußt du aber so machen, daß darin genau bestimmt wird, nicht bloß die Zeit, wann das Holz geliefert werden soll und muß, sondern auch wie viel und wann der Händler zu zahlen hat. Triff die Bestimmung, daß nach Ablieferung von so und so vielen Stäm men ein Teil gezahlt werden muß; bevor das Geld nicht in deiner Hand ist, darf kein Sramm mehr abgeliefert werden. Einrichten mußt es so, daß mit dem Augenblicke
empfehlen, im.Vertrage festzusetzen. „Streitigkeiten sind bei dem Gerichte, auszutragen, zu dem derVerkäufer gehört', . An schreibe den Ort des Gerichtes ausdrücklich m den Vertrag. In den Vertrag gehört für den Hall, daß du das Holz nicht selbst aufarbeitest, auch hinein, wem das AbHolz gehört. Der Ver- si)ll doppelt ausgefertigt werden für Käufer und Verkäufer. Es ist nicht notwendig, daß der selbe gestempelt sei, es genügt die Nachstempelung Mi Bedarfsfalle, je nach der Höhe der Kauf- Mmnn
. Den Vertrag selbst schließe der Waldbe cher nie übereilt, sondern nach reiflicher Ueber- legung und er sei auf seinen Vorteil ebenso be dacht wie der Käufer. Es wird sich empfehlen, im Ertrage ausdrücklich auf den Umfang der erhal- lenen Fällungsbewilligung hinzuweisen und nur leses bewilligte Holz, wie es von der zuständige!? - r. Bezirks-Forstinspektion zur Anweisung ge nügt, eventuell nur die hievon noch eigens zu markierenden Stämme zum Gegenstände des Verkaufes zu machen. Soll der Kaufer