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Tiroler Land-Zeitung
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Page 2 of 24
Date: 19.07.1902
Physical description: 24
. Die auf Grund der bisherigen Bestimmungen ernannten Vertreter der katholischen Kirche und Mitglieder des Lehrslandes bleiben bis zum Ablaufe der gemäß der bisherigen Bestimmungen zu berech nenden Funktionsdauer im Amte und treten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 35 (in der Fassung des gegenwärtigen Gesetzes) in die deutsche vezw. die italienische Sektion des Landesschulrathes als Mitglieder ein. Die vom Landesausschusse auf Grund der bis herigen Bestimmungen delegirten Mitglieder bleiben im Amte

der italienischen Sektion als Vertreter der Kirche zu delegiren." § 35 IV. wird angenommen mit dem Zusatz- antrage Dr. Wackernell: 9. Die Landesschulin spektoren. Der Referent für die administrativ-ökonomischen Angelegenheiten und die Landesschulinspektoren haben nur in jenen Angelegenheiten eine beschließende Stimme, über welche sie Bericht erstatten; in andern Gelegenheiten steht denselben nur ein be- rathendes Votum zu. § 36, 37, 38 und 39 werden angenommen mit dem Zusatze, daß zum gemeinsamen

des Dualismus, die die Einheit so herrlich verbürgen, werden dem Lande zutheil: Quotenschlüssel, gemein same und Sonderbehörden, gemeinsame und Sonder- kompetenzcn, selbst ein gemeinsames Bosnien in Ge stalt der strittigen Bezirke und Gemeinden, mit einem Worte: Beschäftigung ohne Ende für politische Juristen, ein Prozeßstoff von nie zu erschöpfender Fülle. Es ist wahr, die heutigen Wortführer Jtalienisch- Arrs Karl v. Kutterotti s Merke«. Die St. Elsbeth-Kirche und der Wunderbrunnen bei Hopfgarten

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Brixener Chronik
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Page 1 of 8
Date: 19.07.1902
Physical description: 8
ist zwischen dem deutschen und dem italienischen Wahlkörper nach dem Ver hältnisse 3:2 aufzuteilen. IV. Das Landesgesetz vom 30. April 1892, L.-G.-Bl. Nr. 7, betreffend die Schulaussicht, ist im folgenden Sinn abzuändern: 1. Mitglieder des Landesschukates sind: s) Der Landeschef oder der von ihm be stimmte Stellvertreter als Vorsitzenderz d) der Referent für die administrativ- ökonomischen Angelegenheiten. L. e) DrÄ Vertreter der katholischen Kirche und zwar je ein Geistlicher aus den Diözesen Salzburg und Brixen

und aus dem deutschen Anteil der Diözese Trient; ä) drei von der deutschen Sektion des Landes ausschusses entsendete Delegierte, von denen einer aus der Mitte der Sektion, die beiden anderen aber frei zu wählen sind; e) zwei Mitglieder des Lehrstandes der Schulen und Anstalten mit deutscher Unterrichtssprache. k) Ein Geistlicher aus dem italienischen Anteil der Diözese Trient als Vertreter der katho lischen Kirche; Z) drei von der italienischen Sektion des Landesausschusses entsendete Delegierte, von denen

Q ausgeführten Mitglieder der italienischen Sektion an. Außerdem ist der Fürstbischof von Trient befugt, einen zweiten Geistlichen für die Sitzungen der italienischen Sektion als Vertreter der Kirche zu delegieren. Die Landes-Schulinspektoren find Mitglieder jener Sektion, welcher die Schulen und An stalten unterstehen, mit deren Inspektion sie betraut sind.

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