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Title A - Z
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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 178 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
III., ebenso die bischöflich Bamvergische Stadt Wolfsberg und der demselben Herrn gehörige Markt Feldkirchen***), während die Blutgerichtsbarkeit über Villach dem Bischof von Bamberg bereits durch den Schiedsspruch H. Albrecht's von Österreich und Sieirc von 1334 bestätigt worden war.f) Mit den jährlichen drei echten Dingen des Landgerichtes war die Rügung der Kriminalfälle und der Strafgelder verknüpft; alle Gerichts- insassen hatten hierbei zu erscheinen und eidlich auszusagen

geistlicher und weltlicher Herren, welche, da sie zu einer Burg gehörten und mit Sonderfrieden ausgestattet waren, in Kärnten ebenso wie in Steiermark und Österreich als purchfried, purkfridsgeziirk, bezeichnet werden. Diese Burgfriedens- gerichtsbarkeit konnte sich auch auf Grundbesitz erstrecken, der nicht im' Eigentum des Burgsriedensherrn stand.*) Als Burgfried wird ferner der Gerichtsbezirk der Stadt oder des Marktes bezeichnet. Nicht wesentlich verschieden, nur auf die Dorfmark beschränkt

Bistümer in Kärnten Erwähnung zu tun. In der Wiener „Vergleichnng' K. Ferdinand's I. mit dem Erzbischof Matthäus von Salzburg von 1535***) bewilligte K. Ferdinand, daß die erzbischöflichen ordentlichen Stadt-, Land- und anderen Gerichte in den niederösterreichischen Landen in erster Instanz, die erzbischöflichen Hanptlenief), Vitzdombe und Hofmeister in Österreich, Steier und Kärnten in zweiter Instanz kompetent blieben, behielt aber sich und seinen Erben, bezw. seiner Regierung, die Appellation

in dritter Instanz vor; inwiefern jedoch die Gerichte der erzbischöflichen Hanpt- leute usw. in erster Instanz (für die eximierten Stände) kompetent waren, sollte die Appellation in zweiter nnd letzter Instanz an den Landesfürsten, bezw. seine Negierung gedingt werden. Bann und Acht halber sollte es mit des Erzbischof's Stadt-, Land- nnd Malefizgerichten in den nieder- österreichischen Landen gehalten werden nach jedes Landes Gebrauch nnd wie andere Landlente, die solche Gerichte haben, zu tun schuldig

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 181 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
und Dopsch, Urkunde N. 201- Statt Furtretter soll es hier wohl heißen Fnrtiiter. it) Mayr, Der Generallandtag zu Ausburg a. a. O. 90. ttt) Vgl. oben S. 204. Quellen zur Geschichte der Stadt Wien II, I, 586 (unter: Venedig). H. Albrecht III. gestattete zwar 1380 auch die Straße über den Karst für den Venedig-Handel zu benutzen, aber keineswegs allen Kauslenten, sondern nur denen Wiens'sowie derjenigen Städte und Märkte, durch welche diese Straße ging; auch war daran die Bedingung geknüpft

) Die Nachrichten über Hanbtverkerzechen oder Zünfte in Kärnten reichen bis in die erste Hälfte des 13. Jahrh. zurück. Erzbischos Eber- hard II. von Salzburg bestätigte die Bruderschaft der Lederer (Gerber) und Schuster zu Friesach, welche deren Vorfahren zur Ehre Jesu Christi gestiftet hatten, uud verlieh ihr den Zunftzwang, d. i. das Recht, nicht bloß Friesacher, sondern auch Fremde, welche dieses Handwerk in der Stadt oder ihren Vorstädten ausüben wollten, zum Eintritt in ihre Bruderschaft zu zwingen

. Als Einkaufsgebühr sollte der Fremde dem von der Zeche gewählten Meister ein halbes Pfund Pfennige, dem Vizedom 40, dem Stadtrichter 24 und dem Mautner 12 Pfennige entrichten. Ein Friesacher hatte nur die Hälfte dieser Zahlungen zu leisten, ü) Der Bestand von Handwerkerzechen in anderen größeren Städten Kärntens (Villachiii), S. Veit) ist erst für das 14., bezw. 15. Jahrh. bezeugt. K. Friedrich III. verließ Verordnungen für die Lebensmittel- gewerbe der Stadt S. Veit. 1435 bestimmte er, daß die Fleischerzeche

, welcher wahrscheinlich macht, daß dieser Zunftbrief ins Jahr 1235 gehört. ttt) Hermann, Handbuch 1,44* Ghon, Geschichte der Stadt Willach, 116f. 57. Werunsky, Österr. Reichs- und Rcchtsgcschichte. 23

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