Burggrafenamt und Etschland ; 1.- (¬Die¬ tirolischen Weisthümer ; T. 4, Hälfte 1).- (Österreichische Weisthümer ; Bd. 5)
130 Niedermaìa, Hagnach, Labels und Freienberg. Demnach uns 5T. N. adi und gmain Ober- Untermais, Hagnach, Läbers und Freyenberg, lantgeriohts Heran, allergehorsambist zu ver- nemben geben, dass sie zwar mit ainer alten gemainsordnung, ' wie es in allen gemalten .TfaUen heilen zu halten, vorgescchen, zumalen aber dieselbe 5 in etwelchen punkten unlauter, auch umb willen Veränderung der seit- hero langyerflossnen zeit an villen unterschidlichen articlen manglhaft, welches in diser gemainsehaft
exception oder ausflucht, nach zu gleben schuldig. Dass wir solches ihr allergehorsambistes peten allergnädigist ange- sechn und hierauf gedachte dorfsordnung confiriniert und bestättigt haben, wie hernaoh von wort zu wort geschriben steht: 25 Und soll erstens jährlich [an] sanct Peter stuelfeirtag, so in neiem calender den zwaiundzwainzigisten februari fallt, oder an negsten sonntag darauf zu unser lieben Frauen in Untermais durch den veldsaltner in Obermais offenlich beruefen werden, dass am negsten
höf, item lechen- und söldgieter begriffen, und solche ungehorsamben notiert werden sollen, zu weichein Obermaiser dorfrecht, und solchen bei- und abzuwarten, 45 weilen es sonBten ain unabgethailte gemain, N. adi und gemaind Unter mais zween oder drei, Läbers auch zween oder drei darzue abzuordnen haben sollen. Nièdermais, Hagnach, Labers und Freienberg. 131 Fir das andere solle an negsten sontag nach erhaltnen Obermaiser dorfrecht auch in Untermais am sontag zuvor auf unser lieben Frauen freithof
zu Mais durch den veldsaltner daselbs dorfrecht beruefft, und solches beim dorfmaister za Untermais oder in ainem wirtshaus daselbs, wohin es dann ain unter disen wirten zu halten denen meristen in aus- 5 schuss befindenden, welche ain dorfmaister zuvor zu befragen, belieblich sein mochte, wie vorbeschriben, angestelt werden, auch ain ieder, so in Untermais, Hagnach und Freiberg ganze, halbe höf, lechen- oder söldgieter innen oder gemainsgereehtigkait hat, zu erscheinen und dem dorfrecht in der weis
, wie in Obermais, gebirend bei- und abzuwarten schuldig und 10 verpunden; welcher aber, niemand ausgenomben, ohne ehehaft oder erhöb- liche Ursachen ausbleiben und durch gewalt nit erscheinen wurde, der oder dieselben, gleich wie in Obermais, per ain gulden geltstraff der ge main verfallen sein und solche peen von ainem dorfmaister in Untermais eingefordert, oder, da es vonneten, durch pfand erhöbt und verrechnet, 15 auch damit man Wissenschaft haben mege, welche ungehorsamb ausbleiben, alle dorfrecht