Forstgeschichte des Enneberger Tales : vom 16. bis zum 19. Jahrhundert
welche für Übertretungen in Eemeindewäldern gezahlt werden müssen. Von nun an darf aus Heim- und Eemeindewäldern ohne Erlaubnis frei Holz an andere Einzelbauern oder Nachbar schaften des Gerichts verkauft werden. Die Hoch wälder Plang-Pitscheid, Armentara, Care und Stores bleiben den Bauern weiter als Reserve, bei Mangel in Heim- und Eemeindewäldern weist chnen der Waldmeister daraus Holz zu. Falls Badia (Abtei) oder andere Gemeinden zu wenig Heim- und Eemeindewälder haben, dürfen
sie einen kleinen Teil der Hochwälder Care und Armentara als Eemeindewald abtrennen. Den Corvarern wird der Hochwald Frataplana als Eemeindewald gänzlich überlassen. Diese höchst wichtige Überlassung von Hochwäldern, die sehr gegen den Willen des Stiftes nur unter dem Druck der Regierung ausbedungen worden sein wird, erklärt auch zum Teil die Holzarmut von Sonnenburg im 18. Jahrhundert. Das Stift wahrt sich das Vorkaufsrecht, wenn Gerichts untertanen Holz verkaufen wollen und dieses sich leicht
auf dem Eaderbach tristen lägt '»). Die übrigen Bestimmungen sind zum Teil allgemein typisch für Forstordnungen dieser Zeit^). Ich erwähne nur das Hauptsäch liche. Immer wieder wird gemahnt, das junge Holz zü schonen, das tote oder minder wertige Holz zu verwenden und nicht ver faulen zu lassen. Die „Äßtig, Wintwürff, Wipfl, Schwanten' sollen genommen wer den 5S ). Die Schutzwaldungen, welche vor Lawinen und Muren schützen, sollen geschont werden. Der Wald Brussa, der die Kirche von S. Vigilio, das Eerichtshaus
mit dem Archiv und verschiedene Euter beschützt, wird eigens genannt. Der Wald soll vor Schaden durch Ziegen und vor allem vor Waldbränden bewahrt werden. Die „Khnospenmacher' dür fen das Holz von jungen Lärchen für ihre Hausindustrie nur von auswärts beziehen, in der zweiten Waldordnung ist es allerdings erlaubt, dafür Föhrenholz aus den eigenen Wäldern zu nehmen Zum Schluß ist die genaue Geldstrafe für jedes Vergehen an gegeben. 56) V. 1, 2, 3. s. 6. 7. 57) Über den Inhalt und die Gliederung der deutschen
Forstordnungen vgl. Bernhardt, 1. Bd. S. 116, 236 f., vgl. auch meine Arbeit „Aus der Forstgeschichte von Osttirol' (Anm. 2). 58) Hschr. 3629, 1769, P. 3. 8, 9. 13. Hschr. 3636, 1719, P. 4, 8. 9, vgl. auch F. XIH, 1562. hier be fiehlt noch die Abtissin, das minderwertige Holz durch Verbrennen zu verräumen. 59) Hschr. 3629, 1769, P. 16, 11, 12, 14. Hschr. 3636, 1719, P. 16, 11, 12, 14. Vgl. auch Bern hardt, 2. Bd. S. 75. Sonnenburg hatte von jeher sein eigenes Forst personal gehabt. In den Jahr hunderten