zu benachrichtigen. > -> Wenn, der Lehrherr durch fein Verschulden eine mehr als 14tägige Verzögerung der Anfdingnng oder Frei sprechung- des Lehrlings herbeiführt, begeht er eine Uebertretnng der Gewerbeordnung. Bestand und Errichtung von Genossen- > ... . . -.s.chy.ften., s 106..'.- -Unter denjenigen,„welche gleiche,.oder,ver-. wandte Gewerbe.., ip einer- oZcr >i»-^nachbarlichen Ge„ meiuden.izselbstävdig; oder -^als ,Pächter -betreiben, oiit J«btgrisf, der HUssarkeiter demselben, ist dexs.bxstkhende
^ gemeinschaftliche. Verband, >a«frecht -,zu erhaften-..-ÄUd, itlfofnpe.uer. noch llichtibtsteh^..,und es die «örtlichen, VerMtniffe nicht,, unmöglich,.machen, r nach,, Einvernch- ! mu»g i.drS^ etwa - bestchendvll.v.Grposse«schaftS0trban^eSl uxchr,j»e?,.Handels, ,,m>d. Gtwtrbekamm<er„i> welche dies,.- fall»..idi^ WeichejliKtxo zu hören hat, durch die Gewerbe- behvsj»t-herMtellkN.i.^n' .5 Die Gewerbeinhaber (beziehungsweise Pächter) sind Mitglieder, die Hilfsarbeiter der zu einer Genossen schaft vereinigten
von Arbeitspersonen be findet, welche zu untergeordneten Hilfsdiensten beim Gewerbe i verwendet werden (H, 73,-?it..«I), können für dies? Arbeitspersonen abgesonderte ^ genossenschaftliche Institutionen (schiedsgerichtliche Ausschüsse, >HilsSarbeiter- versammlnngen und Krankenkassen) gebildet werden. , BeitrittSpflicht. . Z 107. Wer in deni Bezirke einer solchen Gef nossenschaft das Gewerbe, für welches dieselby. besteht, selbständig oder als Pächter betreibt, wird, schon durch den Antritt des Gewerbes Mitglied
>Gewcick«> scheine, . beziehungsweise >, von mehr' als .-reiner^ Con cessionsurkunde selbständig oder als Pächter niehrere Gewerbe betreibt, welche-nicht. - in «eine Genossenschaft vereinigt sind. hat. allen-für ,diese. Gewerbe, bestehenden Genossenschaften als Mitglied, anzugehören. (Fortsetzung folgt.) , 'l, ,-755» ^^ V , > ' -« -Die-Wahl de« Karl Wenter?/i.> Gutsbesitzers . iu Meran, und, des. Josef. Wo l>f, .Bindhofer, ^um. Ob« manne beziehw. Obmannstellvertreter der.landwirtfchaft-- lichen