unvordenklichen Zeiten haben aber, wie es sich von selbst versteht, die Bauern und später auch die Söllleutc im Achenthale ihren Holz- und Streubedarf, ihre Weiden, kurz, ihren ganzen Wirthschastsbedarf au» diesen nunmehrigen Stoaiswal- dungen gedeckt. Im Jahre 1850 wurde zwischen dem Stifte Fiecht und dem Forstärar ein privatrechtlicher Vertrag abge schlossen, krast weichem vom Sliste Fiecht das Eigenthum des Forstärars an diesen Waldungen anerkannt, jedoch sämmtliche Einforstungsrechte der Achenlhal-Bauern
demselben üderbunden wurden. Seit dem Beginne der 60er Jahre wurden die Servituten- Regulirungsverhandlungen eingeleitet, fie stockten aber dann bis zum Jahre 1886, in welchem fie neuerdings aufgenommen wurden, und von diesem Z-itpunlte an datirt nun ein eigen thümlicher Konflikt zwischen den B.fitzern im Achenthale und der k. k. Forst- und Domänen-Tir.ktion, ein Konflikt, der nachgerade akut zu werden droht. Es wurde das Recht der Achenthal- Bauern auf den Holz- und Streubezug und speziell auf den Schnaitel
-Streubezug (weil dort k-ine andere Streu zu finden ist. da im Achenthale nahezu kein Getreide mehr wächst,) und das Recht der Weide u. f. w., anerkannt. Streitig ist heute nur noch das Holz q u ant um, das Streuquantum, streitig ist noch der Bestand der sogenannt-n Luffe, das ist der restliche Bestand jener Waldtheile, von welchen die Berechtigten behaupten (und, wie mir scheint, durch Zeugen, deren Erinnerung bis in da» Jahr 1808 zurückreicht, schon in den 60er Jahren durch deren Vernehmung zum ewigen
Gedacht Nisse erwiesen haben), daß aus diesen Waldtheilen oder Lassen dir Berechtigten vorzugsweise den Bedarf an Holz und Streu bezogen und erst insoweit die Lussen dazu nicht hinreichten, den Bedarf außerhalb derselben gedeckt haben. Die vorzugsweise Einforflung der Höfe in den Lussen wird heute vom k. k. Forstärar noch beftritten und ebenso auch die Höhe, das Quantum des Streu- und Holzbeda.ses. In letzterer Beziehung wurde nun, wenn ich mich nicht täusche, im Jahre 1887 ein Kompromiß
auf Schiedsrichter ge schloffen. ES sollten die Schiedsrichter, von denen zwei das k. k. Forstärar und zwei die Berechtigten zu wählen hatten, dar Quantum von Holz und Streu und die Zahl des überwinterten Weideviehes feststellen. E» heißt dabei ausdrücklich: unparteiische, sachverständige Schiedsrichter. Nun, meine Herren, die Schiedsrichter wurden gewählt, und Sie würden Ihr Lebtag nicht errathen, welche Persönlichkeiten das k. k Forstärar als Schiedsrichter gewählt hat. — es wählte zwei seiner eigenen