tecnico) oder wie immer als ausgeschlossen erscheint, wenn der Aufnahmewerber nicht- neben der Volksschule noch eigens durch eine Vorbereitung für diese Ausnahmsprüsung gedrillt wird. Und auch im letzteren Falle würde kaum ein Schüler im Alter, in dem man namentlich in Städte!» in die Mittelschule überzutreten pflegte, in,stände sein, den im Dekrete gestellten Anforderungen zu genügen. Bisher hatte bei uns der aus der Volksschule kommende Ansänger in der Aus nahmsprüsung zu zeigen, „1. jenes Maß
von Wissen in der Religionslehre, welches in den ersten vier Jahresklassen der Volksschule erwor ben werden kann, 2. Fertigkeit im Lesen und Schreiben der (bei uns deutschen D. R.) Unter richtssprache und der lateinischen Schrift, Kennt nis der Elemente aus der Formenlehre der Un terrichtssprache, Fertigkeit im Analysieren ein fach bekleideter Sätze. 3. Uebung in den vier Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen.' Diese Kenntnisse konnten ohne weiteres in den ersten 4 Klassen bezw. Jahrgängen der Volks
schulen von einigermaßen talentierten Schülern erworben werden. Was aber in dem obigen kgl. Dekret voin 14. Oktober 1923 für die Aufnahms- Prüfung gefordert wird, übersteigt bei wettv'.n die Fassungskraft nicht nur der Schüler der er sten 4 Klassen der Volksschule, sondern auch der nächstfolgenden Klassen bezw. Jahrgänge und ivird namentlich heute, wo die Volksschule durch die den Schülern von Hause aus vollständig fremde italienische Sprache belastet ist, von den Schülern kaum irgendivie angeeignet
werden können. Selbst wenn man versuchen wollte, mit deni bekannten „Nürnberger' all das, was das Aufnahmeprüfungsdekret beinhaltet, ven Kin dern ohne Rücksicht auf ihr Verständnis bloß gedächtnismäßig einzutrichtern, wird man kaum zum Ziele kommen. Die Folge wäre, daß aus den Jahrgängen, aus denen bisher der Eintritt in die Mittelschulen zu erfolgen pflegte, ja aus der Volksschule überhaupt niemand, oder nur Schüler in Ausnahmesällen in eine Mittelschule kommen könnten. Wir verweisen z. B. aus die Forderung, ein Dialektstück