also in Oesterreich die acht jährige Schulpflicht, und die Novelle hat, wie siH aus den weiteren Darlegungen ergeben wird, dieses maßgebende Princip nicht nur nicht angetastet, sondern befestigt und gesichert. Der zweite Absatz des §21 lautet im alten Volksschulgefetze: „Der Abtritt aus der Schule darf 'kber ntir erfolgen, wMn ine'Schüler''die für die Volksschule vorge schriebenen nothwendigsten Kenntnisse, als: Lesen. Schreiben und . Pechnen besitzen.' Genau so bis auf! ein. Wort lautet der zweite Absatz
des Z 21 auch 'im neuen Volköschulgesttze'/ Das eitle Wort aber ist: „Religion'! Das neue Gesetz bezeichnet nämlich als „die für die Volksschule vorgeschriebenen nothnjentjjgsten Kenntnisse': „Religion, Lesen, Schrei- bey! Wd^ Rechnen.' Das bedarf wohl keiner Recht fertigung. Im Z 3 setzt das alte Völksschulgesetz unter den Lehrgegenstanden die „Religion^ obenan; anderste Stelle.-' Im H aber zählt dasselbe be setz die Religion nicht zu den „vorgeschriebenen noth wendigsten Kenntnissen'. Das ist zweifellos ein Fehler
, Das n?ue Volkischulgesetz hat da also eine ganz selbstverständliche Cörrectur vorgenommen. Der dritte und letzte Absatz des 'Z öl lautet'im alten Volksschülgesetz'e': ,^Äm Schlüsse d^s Schuljahres kann Sck/llievn, - welche das 14. Lebensjahr zwar noch nicht zurückgelegt hahen, dasselbe-aber im'nächsten halben Jahre vollenden, und welche die Gegenstände der Volksschule vollständig inne haben, aus erheb lichen Gründen von der Bezirksschulaufsicht'die Ent lassung bewilligt werden.' Wort für Wort so lautet auch der letzte
der Volksschule über einen siebenjährigen Schulbesuch überhaupt nicht hinaus gebracht. In den verschiedensten Theilen des Reiches wurde der Schulbesuch im 7. und 3. Jahre bis auf zwei Stunden wöchentlich herabgedrückt und zwar auf dem VerordnungLwege. Im vorigen Jahre waren Schullsefuchs-Etleichterungen gewährt worden, in Böhmen 40.000, in Mähren 19.000, in Nieder österreich 10.000, in Steiermark 3000 Kindern im 13. und 14. Lebensjahre. In Preußen und ändern deutschen Staaten ist die 3jährige Schulpflicht