»Dt? den. Die Finanzorgan« haben das Recht auf Einsichtnahme, bezw. die Vorweisung der Bücher zu verlangen. Diese Anmeldung ist in doppelter Ausfer tigung zu erstatten und hat zu enthalten: Name «nd Zuname des Handelstreiben dell. Di« Angabe des Gewichtes der Borräte, u. W»ar getrennt für rohes oder bloß mit der Axt behauenes Holz einerseits und für ge sägtes anderseits, sowie die Lage des Ma gazins oder Depots. Auf Grund der Anzeige wird sodarm vom Registeramte die Umsatzsteuer eingehoben
, und zwar des mittleren Marktpreises des rohen oder bloß mit der Axt behauenen Holzes, und von 1A>, wenn es sich um gesäg tes Holz handelt. Diese Gebühr darf jedoch nicht geringer sein, als sie im Falle der Ein fuhr aus dem Auslände ausmachen würde. <E. o.) Die weiteren Umsätze sind von der Umsatz steuer befreit. Beträgt die Gebühr mehr als 2llvl) Lire, so kann über Ersuchen das Regi steramt «ine Stundung derselben bis zu sechs Monate gegen Abgabe der vorgeschriebenen Sottomisswnserklärung und Stellung eines Bürgen
gewähren. Don obiger AnzÄgepfiicht sind die Wald- besiher bezüglich des von ihnen selbst vor dem 1. Jim geschlagenen Holges ausge nommen, jedoch unterliegen dafür die von ihnen «b 1. Juli gemachten Verkäufe der Um satzsteuer von 1.50 ProzentI Pflichten der Besitzer von Nadelholz- Waldungen. Käufer und Händler. Die Besitzer von Nadelholzwaldungen müs sen immer in der Lage fein, den Finanz organen das von ihnen geschlagene und ver täust« Holz nachzuweisen. Desgleichen müssen die Käufer durch ihre Bücher
die erfolgten Käufe und die Entrich tung der Umsatzsteuer nachweifen können; «benso müssen die Holzhändler durch ihre Bücher nachweisen können, von wem sie das vertaufte oder noch in ihrem Befitze befind liche Holz erworben haben. Straflavkkiooev. Mir die unterlassene Zahlung der Umsatz steuer, sowie für die Unterlassung der vorge schriebenen Anzeige sind die im Umsatzsteuer» gesetze, Art. 4t), festgesetzten Strasen anwend bar: überdies ist bei verzögerter Vorlage des registerpstichtigen Aktes
und verzögerter Zahlung außer der erhöhten Regjstergebühr auch «ine Erhöhung der Umsatzsteuer von 12 Prozent vorgesehen. Bemerkt rmvd, dahdieseBestimmun- g-en nur für obgenannt« Holz arten gelten, während für den Umsatz an« dertt Holzarten, z. B. von Buchen, Eichen usw., mögen sie auch als Nutz- oder Bauholz verwendet werden, die bisherige Art und Weise der Entrichtung der UmsaMeuer wei ter bestehen bleibt, d. h. mittels Ausstellung der gestempelten Faktura, bezw. auf Grund der Werterklärung bei der Einfuhr