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Der Tiroler / Der Landsmann
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Page 5 of 8
Date: 02.05.1921
Physical description: 8
1921 Montag, den 2. Mai 1921 Ber Lkroter' Seile : S. Die zur Veranlagung und Belnessung der ^ Wertzuwachsabgabe nötige Abgabe würde nach den neuen Bestimmungen nicht mehr im Verhält nisse zu deren Erträgnissen stehen. Das Gesetz über die Konirolle über Erzeugung und Handel mit amerikanischen Rebe« aus unser Ge biet ausgedehnt. ..Gazzetta Ufficiale' Nr. IVO vom 88. April 1S21 enthält das Dekret vom 24. Feber 1921, Nr. -480, das das Gesetz vom 26. September ^ 1S20, Nr. 1322. über die Kontrolle

der Erzeugung j und des Handels mit amerikanischen Reben auf die ! neuen Provinzen ausdehnt. Das Dekret trat mit ! seiner Veröffentlichung in der „Gazzetta Ufficiale' ! in Kraft. s Em Gesetz über die Errichtung von AiliÄen aus. . wSrtiger Vonlen auf unser Gebiet ausgedehnt. „Gazzetta Ufficiale' Nr. IVO vom 28 April 1S21 enthält das tgl. De?'t vom 20.Feber 1S21. Nr. 483, das auf die neuen Provinzen die Verfügungen des kgl- Gesetzesdekretes vom 4, September 1919. Nr. 1620. über die Autorisierung ausländischer

Banken zur Errichtung von Sitzen und Filialen im Könige reiä>e ausdehnt. Nach Art. 1 ist eine solche Errich tung an die Genehmigung des Schatzministeriums gebunden. Das Dekret Nr. 483 enthält eine Reihe von Abänderung engegenüber dem Gesetzesdekrete Nr. 1620. auf die wic die Vertreter der auswärtigen Banken besonders aufmerksam machen. Die Kompetenz der Einzelrichter auf 10.000 Lire erweitert. Die „Gazzetta Ufficiale' Nr. 100 vom 28. April 1921 enlMt das kgl. Gesetzesdekret vom 10. April 192

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Page 3 of 8
Date: 23.06.1925
Physical description: 8
zur Erprobung aller in Italien erzeugten oder nach Italien eingeführten Handfeuerwaffen festgesetzt. Alle Erzeuger oder Händler solcher Waffen sind auf Grund des genannten Ge setzdekretes und des Gesetzdekretes vom 7. Mai 192S, Nr. 714, verpflichtet, die in ihrem Besitze befindlichen Rohre oder kom pletten Waisen bis zum 30. Juni 1S25 dem „Banco Ufficiale' in Brescia zur Ueberprü- fung und Anbringung der Punze zu über senden. Das Gefetzdekret bestimmt, daß die Waf fen, welche nach dem 30. Juni 1S25

, ohne mit der italienischen Punze versehen zu sein, sich im Besitze vom Erzeuger oder Händler be finden, sequestriert und auf Kosten der Par tei zum „Banco Ufficiale' nach Brescia zur Ueberprüsung gesendet werden. Nach demsel ben werden die Waffen der Partei gegen Er satz der Kosten zurückgestellt, unvorgreiflich jedoch einer allfälligen Bestrafung auf Grund des Art. 6 des Gesetzdekretes yom 3V. Dez. 1923, Nr. 31S2. Die aus Belgien. Frankreich, Deutschland, England und Spanien nach Italien einge führten Handfeuerwaffen

, welche die Punze der Ueberprüfungsanstalten Lüttich (für Bel gien), Paris und S. Etienne (für Frankreich), Suhl und Zella Mehlis <für Deutschland), London und Birmingham (für Englands und Eibar (für Spanien) tragen, bedürfen keiner weiteren Ueberprüsung in Italien. All« übrigen, nach Italien eingeführten Waffen müssen dem „Banco Ufficiale' in Brescia für die vorgeschriebene Ueberprü sung und Punzierung übersendet werden. Auszug am dem Amtsblatt koxli» mumaii lexali. Tribunalspreagel Bozen. Nr. 92 vom 10. Juni

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Page 4 of 8
Date: 03.03.1920
Physical description: 8
ufficiale' bringt folgendes Dekret als Ergänzung zu den beiden Valutadekreten vom 31. Mörz und 27. November 1919: Art. 1: Au den in Art. 4 des Dekretes vom 27. November bezeichneten Abzügen haben noch folgende hinzuzukommen. 1. Jene Beträge, welche über ausdrückli ches Verlangen der einzelnen Deponenten, (Gläubiger) von der Umwechslung gemäß dem Art. 8 des Erlasses des Obersten Kommandos des kgl. Heeres vom 31. März 1919 ausge schlossen wurden. 2. Der Betrag der Depositen und Conto» korrende

. 4 des Dekretes vom. 27. Nov. 1919, abge ändert durch vorausgegangenen Art. 1, die Re. de ist. können die Kreditinstitute an das Schatz- Ministerium rekurieren. Art. 3. Der vorstehende Erlaß tritt am Ta» «e feiner Veröffentlichung in der «Gazzetta ufficiale* in Kräst. (Das war also am 24. Feber 1920. Die Uebersetzung ist nicht amtlich. Even tuelle Korrkturen sind dahr moolich, da uns die Formeln der italienischen Amtssprache nicht ganz geläufig sind. D. Sch.) Dazu macht die Handels- und Gewerbe! tammer Bozen

aufmerksam, daß in der Ta? zetta ufficiale' vom 24. Feber l. I. das k Dekret vom 29. Jänner 1920 erschienen ist. da, eine Abänderung des Art. 4 des Valutadekr^ tes vom 27. November 1919 enthält. Von sonderer Bedeutung ist auch Art. 2 dieses ZV kretes. daß die Geldinstitute gegen die Fes» setzung der Posten, die bei der Vergütung de, 20 A Differenz an die Geldinstitute vom Ein lagenstande abzuziehen sind, an das Schatzamt rekurieren können. Vielleicht bietet dieser Ars tikel die Möglichkeit

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