heit ausschließt, gehört das im Wege eines Druckwerkes begangene Vergehen der Ehrenbeleidigung oder Ver leumdung immer in den Wirkungskreis des königl. Ge richtshofes.' Aus Bosnien und der Herzegowina. Seit geraumer Zeit bereits enthalten die gesammte serbische Presse mit wenigen Ausnahmen und ihrem Beispiele folgend auch einige Wiener Blätter eine Reihe von Nachrichten über angeblich in Bosnien und der Herzegowina stattgehabte Vorkommnisse, welche jeder thatsächlichen Grundlage entbehren
der betreffenden Blätter zur Vorsicht bei der Aufnahme derselben mahnen; da dies aber nicht der Fall ist nnd sich die Nachrichten un ausgesetzt wiederholen, so muss eonstatiert werden, dass die bosnische Landesverwaltung weder die Auswan derung unterstützt, noch auch Räuberbanden organisiert, noch überhaupt irgendwelche derartige unbegreifliche und gewiss verdammenSwürdige Maßregeln trifft. Eine Auswanderungsbewegung nach Südamerika, welche von einigen AuSwanderungSagentcn in Kroatien eingeleitet worden
todtschweigen, zu be richten wusste. Gleichfalls eine Nachricht, die auf ab soluter Unwahrheit beruht, da gar keine Hinrichtung in Doboj oder D. Tnzla überhaupt stattgefunden hat, sondern thätsächlich in Bjelina die Justificierung eines wegen gemeinen Mordes durch das competente Gericht vernrtheilten Individuums nach bestätigtem TodeSnr- theile vollzogen wurde. Als interessantester Umstand wäre noch zu erwähnen, dass die Nachrichten der ser bischen Blätter „Srbobran'. „Branik' ?c. sowie des Belgrader „Odjek
', „USkok', „Zayet', „GlaSnik' :c. in der Regel in den Pariser „Nord' übergehen, so bald sie aber dort erschienen sind, wieder in der ser bischen Presse als Original - Nachrichten aus Paris oder Russland citiert und verarbeitet werden. So hat unlängst der „Nord' von Vexationen berichtet, welche die bäuerliche Bevölkerung des Kreises Banjalnka zu erdulde» habe, mit dem Zusätze, dass die Ver hafteten auch noch grausamen Torturen unterzogen werden. Diese Nachricht ist gleichfalls vollständig er funden