worden ist, mit jenen, die sich erbs erklärt haben, verhandelt und ihnen eingeantwortet, der nicht angetretene Theil der Verlassenschast aber, oder wenn sich Niemand erbserklärt hätte, die ganze, Verlassenschast vom Staate als erblos eingezogen würde und den sich allfällig später meldenden Erben ihre Erbansprüche nur so lange vorbehalten blieben, bis sie durch Verjährung nicht erloschen wären. K. k. Bezirksgericht Silz am 24. Juni 1393. 443 Der k. k. Bezirksrichter: Festner. 2 Edikt. Nr. 1823
anzumelden und unter Ausweisung ihres Erb rechtes ihre Erbserklärung anzubringen, widrigenfalls die Berlassenschaft, für welche inzwischen Alois Bock, Gutsbesitzer in Jmst, als Verlaßeurator bestellt wor den ist, mit jenen, die sich werden erbserklärt und ihren Erbrechtstitel ausgewiesen haben, verhandelt und ihnen eingeantwortet, der nicht angetretene Theil der Verlassenschast aber, oder wenn sich Niemand erbser- tlärt hätte, die ganze Verlassenschaft vom Staate als erblos eingezogen