¬Die¬ Reblaus und die Wiederherstellung der Weingärten in Tirol nebst den wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen
Page 101 of 160
Author:
Mader, Josef / bearb. von Josef Mader ; Franz v. Werenbach
Place:
Bozen
Publisher:
Buchdr. Tyrolia
Physical description:
VIII, 145 S. : Ill.. - 3. Aufl.
Language:
Deutsch
Notations:
In Fraktur
Subject heading:
g.Tirol ; s.Weinbau ; s.Reblaus
Location mark:
II 107.548
Intern ID:
149271
Ausnahme von Deutschland, Frankreich, Portugal, Schweiz, Belgien, Luxemburg, Niederlande, Serbien, Italien, Spanien und Rumänien ldie der internationalen Konvention beigetreten sind), gelten iusoferne die Durchfuhr durch eines der genannten Länder vermieden wird, die Bestimmungen und Anordnungen des Empfangsstaates. Iusoferne aber die Durchfuhr durch einen Staat erfolgt, der der internationalen Konvention beigetreten ist, muffen unbeschadet der Be stimmungen der Empfangsstation die Bedingungen
der internationalen Konvention erfüllt sein. Hienach find Zur Durchfuhr Reben, Rebholz, Rebblätter aüsschloffen. Die übrigen -Gegenstände des Gartenbaues erfahren dieselbe Behandlung, wie die bei Ausfuhr derselben nach Deutfchland, Frankreich ?e. erörterten. Die Durchfuhr diefer (Gartenprodukte) durch Oesterreich-Ungarn ist jedoch auf Grund der Verordnung vom 22. Jänner 1885, R.-G.-Bl. Nr. 13, ohne Rückficht auf die Provenienz dann gestattet, wenn dieselbe unter zollamtlichem Kolloverschluß