Gxtra-Beil<?ke zum „Boten für Tirol und Vorarlberg' Nr. ÄS«. Nichtamtlicher Theil. Vergleich zwischen den» alten nnd dem neuen BolLsschulgesetz. X. Seit dem Bestände des Volksschulgesetzes war, wie wir nachgewiesen, die Norm, welche der neue Z 43 aufstellt, allgemein anerkannt und befolgt. Niemand fand darin eine Unterordnung der Schule unter die Kirche. Jetzt, weil das, was 13 Jahre laug alle gewollt und gethan, Gesetz geworden, jetzt soll das plötzlich eine PreiZgebung der Schule an d'e
Kirche bedeuten! Aber diese Auffassung hat selbst Ritter v. Hasner in der mehrerwähnten Generaldebatte des Herrenhauses entschieden zurückgewiesen, indem er sagt: „Nun meine Herren, ich glaube, ma» könnte das nur aus dem Z 6 üder das Berhältnis der Kirche zu d r Schule folgern, wo es heißt, dass niemand als Religionslehrer angestellt werden dais, der nicht von der kirchlichen Oberbehörde dazu für befähigt erklärt ist. „Hier aber ist eben eine solche Ausdehnung ganz falsch'; denn derjenige
, der als Lehrer angestellt wird mit einem Befähigungszeug nisse auch aushilfsweise Religion zu lehren, der wird nicht als Neligionslehrer bestellt, und selbst wenn er den Religionsunterricht ertheilen sollte,so fungiert er nicht alsReligionslehrer im eigentlichen Sinn«.'*) In der That ist es unmöglich, für die Behauptung, dass die Schule der Kirche untergeordnet worden sei, auch nur einen halbwegs stichhältigen Grund vorzubringen. Im Gesetze vom 25. Mai 1868, welches die Beziehungen der Schule zur Kirche
stehen nach wie vor unange tastet aufrecht. Z 5 des alten Volksschulgesetzes ver fügt: „Die dem Religionsunterrichte zuzuweisende Anzahl von Stunden bestimmt der Lehrplan. Die Religionslehrer, die Kirchenbehörden und Religions genossenschaften haben den Schulgesetzen und den innerhalb derselben erlassenen Anordnungen der Schulbehörden nachzukommen. Die Verfügungen der Kirchenbehörden über den Religionsunterricht und die religiösen Uebungen sind dem Leiter der Schule durch die Bezirksschulaufsicht
zu verkünden. Ver fügungen, welche mit der allgemeinen Schulordnung unvereinbar sind, wird die Verkündigung versagt.' Dieser Paragraph enthält also die wesentlichsten Merkmale der Unab hängigkeit der Schule gegenüber der Kirche und dieser Paragraph steht unverändert im neuen Volks schulgesetze, wie er im alten gestanden. Grundfalsch, wie die eben zurückgewiesene Behauptung ist ferner auch der Vorwurf, dass der Z 48 gegen das Staats grundgesetz, gegen die Gleichberechtigung der Con- fessionen verstoße