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Volksblatt
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Page 7 of 16
Date: 11.05.1901
Physical description: 16
, 23 I. 29. Marie Witwe Mumelter, geb. Rottensteiner, Zeilerhof-Besitzerin, 48 I. 30. AnnaMichallic, Lehrerin, 23 I. Franz, S. des Joses Nigg, Baumann. Amtsblatt. Eoncurs ist eröffnet worden über das Vermögen des Peter Lintner, Gutsbesitzers beim Untermalieder in St. Oswald, Bezirk Kastelruth. (Nr. 100.) Versteigert werden die Liegenschaften des Gottfried Mair zu Kältern und die Liegenschaften der Katharina Schmied geb. Rautscher zu Girlan, Bezirk Kältern. (Nr. 101.) Ferner die Liegenschaften des Josef Plattner

jdes Johann Zangerl, Felderergutsbesitzers in Partschins, Bezirk Meran, und die Liegenschaften der Katharina Erb zu Riffian, Bezirk Meran. (Nr. 102.) Curatel ist verhängt worden über den 31jährigen Rupert Vergeiner zu Assling, Bezirk Lienz, wegen Blöd- finns, (Nr. 101) und über die Josefa Fritz, Wtw. Schlieren- zauer zu Jnzing, Bezirk Telfs, wegen Verschwendung. (Nr. 102), ferner über die 45jährige Maria Unterthiner zu Brixen wegen Schwachsinns. (Nr. 103) Curatel ist weiters verhängt worden

.) Amortisiert wird das Einlagevüchel der Sparcassa Inns bruck Folio 24.593, lautend auf Adelina Jöchler, Wilten, per 120 It. Einspruchsfrist: 6 Monate. Erben werden gesucht für die am 20. Febr. 1899 zu Jenbach, Bezirk Schwaz, verstorbene Genovefa Wurzegger, geb. Vorhofer. — Erben werden gesucht für den am 22. Juni 1900 zu Hohenweiler in Vorarlberg verstorbenen Josef Raffeiner, k. k. Bezirksgericht Schlanders. Ferner für die am 28. Dec. 1900 zu Latsch, Bezirk Schlanders, ohne testamentarische Verfügungen

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Volksblatt
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Page 3 of 8
Date: 02.04.1919
Physical description: 8
für die weltUchm Machthaber heilig und unverletzlich ist, und es möge ferner nicht vergessen werden, daß auf ungerecht erworbenem Gute nicht Segen ruht, sondern Fluch haftet. „Wehe dem,' heißt es beim Propheten, „wehe dem, der aufhäuft, was nicht sein eigen ist!' (Hab. 2, L) und Jesus Sirach beteuert: „Die Güter der Ungerechten ver siegen wie ein Bach und verhallen wie ein heftiger Donnerschlag im Regen' (Sir. 40, 13), und aber.» mals: '„Wer setn Hans mit fremdem Gelde baut, der sammelr Steine

; Man kann zu Eigentum gelangen durch B sitzergreifung einer herrenlosen, noch nicht in den Eigentumskreis einer Persönlichkeit übergegangenen Sache, ferner durch Erweiterung seines Eigentums auf dem Wege der naturgemäßen Vermehrung des Wachstums, der Bewirtschaftung, ebenso durch Arbeit, unter Be tätigung der körperlichen oder geistigen Kräfte zum Zwecke des Erweröes. Desgleichen wird Eigentum rechtmäßig erworben durch Erbfolge sei es auf Grund eines verwandtschaftlichen Verhältnisses oder einer letztwilligen

Verfügung, ferner ourch Vertrag, durch Kauf, durch Tausch, durch Schenkung, sowie auch durch Verjährung, wobei man ein an und für sich zwar fremdes Eigentum behalten darf, weil man es mit gutem Gewissen und eine bestimmte Zeit hindurch unangefochten im Besitz hat. Was dagegen im Widerspruche mit den sittlichen Rechts- verlchUften erworben wtrd, kann nie als Eigentum gelten, fondern es bleibt fremdes Gut. Der schärfste Kulturkampf in Ungarn. Eine Verordnung des ungarischen Volks- kotrmissärs

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Der Bote für Tirol
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Page 2 of 8
Date: 08.03.1888
Physical description: 8
zu steht, wissentlich in Verkehr setzt oder feilhält, ferner, wer zu diesem Zwecke wissentlich eine Marke nach macht, macht sich eines Vergehens schuldig und ist mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit Geld bis zu 1000 fl. zu bestrafe». Diese Bestimmung gelangt auch gegen denjenigen zur Anwendung, welcher Waren, die mit dem Namen, der Firma, dem Wappen oder der geschäftlichen Benennung des Etablissements eines Producenten oder Kaufmannes unbefugt bezeichnet sind, wissentlich in Verkehr setzt

oder feilhält, ferner gegen denjenigen, welcher zu diesem Zwecke wissentlich die erwähnten Bezeichnungen anfertigt. ^ Zum Verfahren und zur UrtheilSsällnng über die bezeichnet^ sind dM^oKmtHhen.Gerichte berufen. Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt. ' Auf Verlangen des Verletzten ist auSzusprechen, dass die zu der Nachmachnug oder unbefugten Bezeichnung ausschließlich oder vorzugs weise dienlichen Werkzeuge und Vorrichtungen für diesen Zweck unbrauchbar gemacht, die etwa vorhan denen

Vorrälhe von nachgemachten Marken nnd un befugt angefertigten Bezeichnungen vernichtet und die unbefugt augebrachten Marken und Bezeichnungen von im Besitze des Verurtheilteu befindlichen Waren, be ziehungsweise von der Verpackung auch dann beseitigt werden, wenn dicS die Vernichtung der Waren zur Folge hätte. Dein Verletzten ist ferner die Befugnis zuzusprechen, die Verurtheilung des Schuldigen auf Kosten dieses letzteren öffentlich bekannt zu mache«. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist

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