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Dolomiten
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Page 6 of 8
Date: 16.08.1941
Physical description: 8
. Am 6. os. starb in der Gaffe in Rrdanna, Pfarre Mareta, die Nestl- Mlft und SM Sir Reform der sozialen BersiAerungen (Invaliden-, Alters-, Arbeitslosen- und Tuber- luloscwvrrsichcrung, Ehestands« und Eeburts- pramien.) Don Eiulio Barcsco Abteilungsleiter des Faschistischen Reichsinsti- tutes für Soziale Fürsorge. Die von mir im Jahre 1933 (siehe „Dolomiten' nom 11.. 18. und 25. Oktober 1933, Nr. 122. 125 und 128) verfaßten Erläuterungen über die wich tigsten seinerzeit geltenden Bestimmungen (kgl

. G. D. 4. 10.1935, Nr. 1827) sind in der Zwischen- zeit durch die im kgl. E.-D. vom 1-1. April 1939, Nr. 636. welche? am 1. Mai 1939 in Kraft ge treten ist, vorgesehenen Erneuerungen vcrbcffert und ergänzt worden, und erachte es daher von Nutzen, in dieser und folgenden Nummern in Kürze die für die Masse der Versicherten von unmittelbarer praktischer Bedeutung steheirdcn Bestimmungen einer näheren Beschreibung zu unterziehen, da in den Sozialversicherungen cs noch immer so manchen Begriff gibt

, der für die großen Teile der Bcrsicherten einer Erläuterung bedarf. 1. Allgemeines über Borsicherungspjlichtige. Während die vor dem 1. Mai 1939 geltenden Persicherungsbestimmungen alle jene Personen, die sich im Sllter vom 15. bis zum 85. Lebens jahre befanden, und in Arbeitsverhältnis stehen de» erfaßte, sind die Altersgrenzen (Art. 3 des kgl. G.-D. vom 11. 1. 1939, Nr. 636) vom 11. Le bensjahr an festgelegt worden und für Männer auf dag 60. und bei Frauen auf das 55. Lebens jahr herabgesetzt worden

, um dann endgültig, vom 1. Jänner. 1911 ab, die Alters grenze bei Männern bei vollendetem 60. und bei Frauen bei vollendetem 55. Lebensjahre festzu- legen. Vcrjjcherungspjlichtig sind alle jene Personen, welche in Slbhängigkeit Dritter Arbeit oder Dienste leisten, die in oberwähntem Alter stehen und folgenden Kategorien ongcbörcn: 1. Beamte und Gleichgestellte, welche nicht nichr als 1500 Lire monatliches Einkommen haben. Die Berstchorungspflicht bleibt jedoch aufrecht (Art. 5 des kgl. E.-D. vom 14. 4. 1930

- und invalidenversichcrungsjrei sind: Beamte und Gleichgestellte, welche ein maiial- liches Einkommen von mehr als 1500 Lire habe». Arbeiter, Ileberwachungspersonal und Beamte, dw im Dienste staatlicher Verwaltuiigen. oe? kgl. Hauses, der Provinz und der Gemeinden oder Wohlfahrts-Anstalten sich befinden, wen» denselben Slnwartschaft auf Ruhegenuffe gewähr, leistet wird. Arbcitslojcnocrsichcrungosrci sind: Die landwirtschaftlichen Taglöhncr und Dienst boten. Das häusliche (private) Dienstpersonal und Privatporticre. Die Heimarbeiter

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