biemit aufgefordert, sich, wenn »r in der Provinz Tirol und Vorarlberg sich aufhaltet, binnen 4, und sollte er sich außerhalb gedachter Provinz befinden, binnen 3 Wo chen bei diesem Landgerichte persönlich zu stellen, widri genfalls er als Renitent behandelt werden müßte. Unter den nämlichen Fristen liegt auch den übrigen obengenannten Kompletanten ob, ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort um so verläßlicher anzuzeigen, als sie widrigenfalls, wenn sie in der Folge au« waö immer für einem Grunde
Nr. s6. Im III. Distrikte. Für Kapaurer Math. Nr. 20. Schwaikboser Andrä Nr. bk). Schwienbacher Johann Nr. 46. Staffier Joseph Nr. 42. Diese Individuen haben, wenn sie sich in der Pro« vinz Tirol und Vorarlberg befinden, binnen 4 Wochen,, sonst aber binnen v Worden ihren Aufenthaltsort um so gewisser dem gefertigten Landgerichte anzuzeigen, widri- geiiS, wenn sie die Reihe zur Militärpflicht treffen sollte, sie als Widerspenstige behandelt würden, für welche fol gende Strafen bestehen: s) Verlängerung
Johann von Geiselsberg das Los 7» Thomasser Andrä von Olang das Loö >4» Unteregger Joseph von Antholz daS ^'oS »« Der Steinlvandter Jakob von Toblach, und der Jö« feph Unteregger von Antholz sind durch die für sie gehobe nen Lose zur Einreihung in daö Regiment bestimmt, unv werden daher aufgefordert, sich um so gewisser binnen viet Wochen, wenn sie sich im Lande, und binnen acht Wo» chen, wen» sie sich außer der Provinz befinden, bei diesem Landgerichte zu stellen , als sie sonst als Renirenreu
von Klausen, Nr. ss, und ZLschafeller Georg, PosaNienlirergeselle von Klausen, Nr. 4Z. !l. Im Losungödistrikte VillanderS» Raiser Florian, Schmiedgeselle von Barbian, Nr. Da nun Nagiller Joseph mit der LoS Nr. 3 zur wirks lichen Einreihung bestimmt ist, so hat er, wenn er sich in ^>er Provinz Tirol oder Vorarlberg aufhält, binnen 4 Wochen, wenn er sich aber außer derselben befindet, binnen 3 Wochen bei dem gefertigten Landgerichte sich UM so gewisser zu stellen, als er widrigens Vie Strafen der Renitenz
zu gewärtigen hatte. J^i der nämlichen Frist haben auch alle übrigen vöti benannte Jünglinge ihre» Aufenthalt dem Landgerichte anzuzeigen, widrigens auch gegen sie, wann für diese Stellung die Reihe zur Assentirung an sie kommen sollte, die gesetzlichen Renitcnzstrasen einzutreten hätten, als: a) Verlängerung der Kapilulaliönsze.it von s Jahren» K) Abgabe zum Kaiserjäger-Negiment« auch nach B«t« lauf deS militärpflichtigen Alters, und c) Verlust deS Rechtes, sich vertreten zu lassen. K. K. Landgericht