Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Author:
Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place:
Wien [u.a.]
Publisher:
Tempsky
Physical description:
372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language:
Deutsch
Subject heading:
g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark:
II A-19.074
Intern ID:
75617
Vertreter, Bezüglich der Zeit sab es keine feststehende Norm. Der König berief den Reichstag nur daran, wenn er die Mitwirkung der Stände für irgend einen Zweck, namentlich zur Krönung oder zur Wahl eines Nachfolgers oder des Palatins oder zur Votierung einer außerordentlichen Steuer für notwendig hielt. Da diese im 16. Jahrhundert von den Standen meist auf zwei Jahre bewilligt wurde, so wurde damals gewöhnlich auch der Reichstag alle zwei Jahre einberufen. Doch gab es auch größere
Zwischenräume, besonders im 17. und 18. Jahrhundert, nachdem der Reichstag eine ständige Steuer bewilligt hatte. .1635 baten die Stände den König, den Reichstag alle drei Jahre zu berufen, und diese Bitte wurde 1647, 1655, 1681, 1715 und 1723 erneuert, 1 ) Doclf wurden während der Regierung Karls VI. (1711—1740) nur vier Reichstage (1712, 1714/15, 1722/23 und 1728) abgehalten. Die Sitzungen waren in der Regel öffentlich. Zur Competent der Stände gehörte auch in Ungarn die Wahl, seit 1687 wenigstens
, sowohl das Inaugural- diplom als auch der Krönungseid, wurden dann in die Gesetze inarticulirt. Doch wurde auf dem Reichstage von 1687 aus der goldenen Bulle Andreas' II. von 1222 der Paragraph 31 entfernt, der den Würdenträgern und Adeligen das Recht einräumte, im Falle der Verletzung derselben durch den König diesem Widerstand zu leisten, Auch der ungarische Reichstag sollte vor allem die königlichen Propositionen verhandeln und erledigen. Doch sträubte sich namentlich die Ständetafel wiederholt