Viertel an der Etsch.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 2)
Gericht Enn und Kaldif gebracht, Mit dem Heimstale, zu dessen Großgemeinde auch Castello gehörte (Font, ler. austr. 5, 399), war das Gebiet dieses Gerichts während des Konfliktes zwischen Gral Meinhard und Bischof Heinrich von Trient unter tirolische Botmäßigkeit geraten und wenn es nicht schon früher so jetzt hinsichtlich der Gerichtsverwaltung vom übrigen Heimstale abgeschieden wurde. In einer Urkunde von 1253 (XStA. Schatzarch. II, 498) ist von einem Gastaldi© die Rede, der zu Capriana
seinen Wohn sitz hat und daselbst hier wie in Stramentizzo, beides Orte des Gerichtes Castel, Amtshandlungen durchfuhrt. Im landesfürstlichen Urbare von 1286 (Font. rer. austr. 45, 2) und in einer Zusammenstellung der tirolischen Amtsbezirke von 1310 (AöG. 90, 700) erscheint ein selbständiges Urbaramt zu „Castello et Cavriano' oder „Caverlan' (Capriana). Seine Verwaltung dürfte aber der Amtmann von Enn geführt haben, weil er 1296 einen Ausfall an Einnahmen aus ,,CastelIum et Cafrianum' angibt (IStA. Cod
Castelli et Cavriane') und 1336 spricht der Richter von Enn in der Gemeinde Vallis Floriana, die eben zum Gerichte Castello gehörte, Recht (Stolz, Dm. 2 S. 219 Anm. 2). In einem landesfürstlichen Kanzlei buch werden zum J. 1342 und 1344 Güter im Fleimstal genannt, die „gehorent wei- lent (d. h. früher) in die Grafschaft ze Castel und gehorent nu (nun) in daz Gericht ze Enne' 1 ). Auch weiterhin blieb das Gericht Castel mit dem Gerichte Enn verbunden, so legt im J. 1427 der damalige Richter von Enn