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Title A - Z
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Books
Category:
Economy
Year:
[1908?]
Zahlungsbüchel und Grundbuchs-Auszug der tirolisch-vorarlbergischen wechselseitigen Mobilien-Brandschaden-Versicherungs-Anstalt
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Page 19 of 43
Author: Tirolisch-Vorarlbergische Wechselseitige Mobilien-Brandschaden-Versicherungs-Anstalt <Innsbruck>
Physical description: 52 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: k.Tirolisch-Vorarlbergische Mobilien-Brandschaden-Versicherungsanstalt;s.Satzung;z.Geschichte 1908;f.Quelle
Location mark: 853
Intern ID: 182636
nach jeder Gattung und Art der Mobilien in österreichischer Währung in runden, durch 10 teilbaren Beträgen angesetzt sein muß. §16. Es steht jedermann frei, mit welchem Betrage er seine Mobilien bei der Anstalt versichern will. In dem Beitrittserklären ist der Versicherungsbetrag für jede Gattung oder Art der Mobilien (§ 6 und 15) besonders anzugeben. Ter in einer runden Summe von Kronen auszudrückende Versicherungsbetrag darf den gemeinen Wert der Mobilien nicht übersteigen. Unter dem gemeinen

, und der Quotient bildet den Maßstab der nach dessen Klassenwert zu bemessenden Umlage (§ 52> Einen geringeren als den gemeinen Wert zu versichern, steht jedem Versicherungswerber frei; doch wird in diesem Falle die Ver gütung des wirklichen Schadens auch nur bis Zur Höhe des versicher ten Betrages geleistet: Der Versicherungsbetrag kann von den Teilnehmern von Jahr zu Jahr erhöht oder herabgesetzt werden, ersteres jedoch immer unter der Beschränkung, daß der gemeine Wert nicht überschritten

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Books
Category:
Economy
Year:
[1908?]
Zahlungsbüchel und Grundbuchs-Auszug der tirolisch-vorarlbergischen wechselseitigen Mobilien-Brandschaden-Versicherungs-Anstalt
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Page 36 of 43
Author: Tirolisch-Vorarlbergische Wechselseitige Mobilien-Brandschaden-Versicherungs-Anstalt <Innsbruck>
Physical description: 52 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: k.Tirolisch-Vorarlbergische Mobilien-Brandschaden-Versicherungsanstalt;s.Satzung;z.Geschichte 1908;f.Quelle
Location mark: 853
Intern ID: 182636
aus dem Vereine. ß 60. Durch den gänzlichen Untergang der versicherten Mobilien hört der Versicherungsvertrag nicht auf, sondern geht. vielmehr auf die neueu Mobilien über, wenn die zugrunde gegangenen in annähernd gleicher Gattung, Menge und Beschaffenheit ersetzt werden, die Auf lösung des Vertrages durch den Versicherten nicht verlangt wird (§ 61) und die Umstände des K 64 2 nicht entgegentreten. Bei einem nur teilweifen Untergange der Mobilien steht es dem Versicherten und der Anstalt frei

, den Versicherungsbetrag auf den gemeinen Wert der übrig gebliebenen Mobilien herabzusetzen, welche Herabsetzung jedoch erst mit dein kommenden Jahre in Wirksamkeit tritt. Der Versicherungsvertrag gilt so lange, bis ein Austritt oder ein Ausschluß des Versicherten aus dem Vereine erfolgt. §61. Jedem Versicherten steht es frei, unter Angabe der Haus- und Bauparzellnummer des Gebäudes, in welchem sich die versicherten Mobilien befinden, feinen Austritt aus dem Vereine mit seinen sämtlichen Mobilien oder einem Teile

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