Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
, also gegen Ende des 8, Jahrh,, lieferten die civitates, d, i. die größeren Städte, zugleich Bischofssitze, und die castella, d. i. die kleineren aber gleichfalls befestigten Orte, die Steuern ihrer Gebiete an den magister militimi, d. i. den Provinzialvorstand, ab, Woraus sich schließen läßt, daß die Stadtverbände bis dahin erhalten geblieben sind.***) Im 10. Jahrh. schloß Justinopolis (Capodistria) wiederholt völkerrechtliche Verträge mit dem Dogen von Venedig, in denen es sich zur Entrichtung von Abgaben
verpflichtete und den Venezianern Handel und Zollfreiheit einräumte. Im Vertrage derselben Stadt mit Venedig von 976 wird überdies der Fall als möglich angenommen, daß die einzelnen istrischen Städte mit Venedig Fehde ansangen. Ferner wird dem istrischen Landsrieden von zirka 1060-7) zufolge die konfiszierte Hälfte des Vermögens zwischen dem Markgrasen und der Gemeinde, wo der Friedeusbruch begangen worden ist, geteilt, was eine letzterer zustehende Sirasgewalt voraussetzt. Demnach muß sich doch wohl
sich vorbehielten. tti) Mayer, a. a. O., 278—289, 301—303; Benussi, a. a. O., 558, 683, 686, 635; Pertile-del Giudice, U/1, 16. Alle drei Autoren halten dafür, daß die indices nicht blos gerichtliche, sondern auch verwaltende Befugnisse hatten. — May er, a. a, O. und HVJSch, VIII, 465 hält die den Vertrag des Marl- grasen Winther mit dem Dogen von Venedig vom 12. März 933, Rivoalto (C. d. I.), Werunsky, Öftere. Reichs- und Rechtsgeschichte. 29