Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Author:
Stolz, Otto / von Otto Stolz
Place:
Innsbruck
Publisher:
Wagner
Physical description:
XII, 172 S.
Language:
Deutsch
Notations:
Schlern-Schriften ; 40
Subject heading:
g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Location mark:
II Z 92/40,1
Intern ID:
105174
Das Kellenamt an Meran; Schubgerichte regelmäßigen Einwirkung des Burggrafen von Tirol in Verwaltungssachen unter worfen und an das Landgericht Meran hinsichtlich der Malefizverbreehen schub pflichtig. Es fragt sich nun, sind Passeier und Kastelbell unabhängig vom Burg grafenamt als selbständige Gerichte von der Grafschaft Vintschgau, innerhalb der sie gelegen haben müssen, losgetrennt und erst später, wie dies bei den Gerichten Marling, Tiesens und Ulten der Fall, zu dem Landgerichte Meran
, ohne, soviel wir sehen, mit Burg- frohnden auf das Schloß Tirol belastet zu sein. Da diese Gerichte unzweifelhaft aus der Grafschaft Eppan hervorgegangen sind, muß man annehmen, daß ihre Ver bindung mit dem Landgerichte Meran erst später hergestellt worden ist, und zwar jedenfalls erst nach dem Zeitpunkte, da die Grafen von Tirol diese eppanischen Grafschaftsteile an sich gebracht haben, das ist nach dem J. 1248 bzw. 1253. Eine derartige Zusammenschließung verschiedener Grafschaftsteile zu einem Kriminal
gerichtssprengel ist sonst in Tirol nicht zu beobachten und wir können diesen ver einzeinten Fall nur mit Vermutungen erklären. Vielleicht hatten die Grafen von Eppan-Ulten, deren grafschaftlicher Besitz unter mehrere Linien aufgeteilt und sehr mäßigen Umfanges war, die Rechtssprechung über das Blut im Prinzipe wenigstens noch persönlich ausgeübt und, um diesem Zustand auch nach der Erwerbung dieses Gebiets nahezukommen, haben dann die Grafen von Tirol die bezeichnete Gerichts barkeit ihrem Burggrafen
von Tirol, der sie auch sonst in ihren besonderen Gerichts barkeiten vertrat, und in dessen Nachfolge dem Landrichter von Meran übertragen. Oder es handelte sich dabei überhaupt darum, die Verschmelzung des neu erworbenen Gebietes mit dem alttirolischen Landesteile zu beschleunigen und jenes in diesen in demonstrativer Weise einzuordnen. Endlich waren noch das Gericht Gargazon und zeitweise auch das Gericht Mölten an das Landgericht Meran schubpflichtig. Beide sind dem Gebiete der Grafschaft Bozen