¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
à v. §, Oft. 18W. Jf, 63—71. ^ atte» ausgesprochene Trennung der Ehe dem Bande nach HUt jehych für den katholischen Theil in Betreff der ehe- ^lchen Lebensgemeinschaft nur die Wirkung der lebensUnglichen von Tisch und Bett. §, 68. Nenn das katholische Ehegericht auf lebenslang- Scheiduug von Tisch und Bett erkennt, so kann der nichts holische Theil auf Grund dieses UrteileS bei feinem Che- AErichte um Trenn unq des Ehebande- nachsuchen. Er kann Jst m dem Urteile des katholischeu Ehegerichtes
nichtkatholifche Oatte als schuldtragend an der Scheiduug . d-lchuet wordeu, so Hat ans deffen Ausuchen über die That* lâche per Schuld, insoweit darauf Bermogeusansprüche gegrüu- ^ «et werden, der ordenNiche Richter zu erkenneu. . ^ Dietz gilt auch in dem Falle, wenn Über die Klage des ^îchtkatboüschen Theiles das geiftliche Ehegericht desselben den Ethvlîschen Theil aü schuldtragend an der Scheidung oder îkrunung der Ehe erklâ'rt Hat. |. 70. Kommt zwischen de« Ehegatten in Beziehung auf hre Nermogen
-verhaltniffe kein Bergleich zu Stande, so stnden êle Beftiwmuugen der KK. 1264 oder 1266 des a. b. G. B. £*0«. je uachdem beide Ehegatten nnr al- von Tisch und Bett AîWedeu zu betrachten find, oder die Ehe rückfichtlich des mcht- 'êtholischen Watten getrennt ist. Jm letzteren Falle kann auch ische Theil, obgleich er fur schuldlos erkannt wurde, gesetzliche Erbfolge (Ktz. 7L7 —75N des a. b. G. B.) lnspruch machen. 71. Hat das geiflliche Gericht ans Einschreiten des ka- chen Theiles die Scheidung
auf unbestimmte Zeit erkannt, ,ist nach Ablauf von mehr aïs drei Jahren noch keine v-fîcht vvrhanden, dah der tatholische Datte in die Wieder« îti êEîvigung einwilligen werde, so Zaun der nichtkatholische öei seinem Ehegerichte die Trennung nachsuchen. Hat aber zu der Scheidung durch eine Handlung Anlaß . l M, Elche den schuldlosen katholischen Theil, wofern er Mt in die katholische Kirche eingetreten wäre, zur Klage auf Innung oder auf Scheidung von Tisch und Bett berechtiget **•_ so stnd nach erfolgter