¬Die¬ Südtiroler Notariats-Imbreviaturen des dreizehnten Jahrhunderts ; T. 1. - (Acta Tirolensia ; Bd. 2)
Bestimmungen zwar später durch Nov. 120 aufgehoben, doch gewolniheitsmiissig fast durchaus befolgt worden sind, auf drei Generationen beschränkt war. Als Object der Leihe erscheint bei diesen städtischen Leihen in erster Linie der Grund, das Gebäude wird, weil vom Pächter herrübrend, nur wie ein Zubehör erwähnt 1 ). In n. 427 erscheinen auch verschiedene Zinse und Giebigkeiten als Gegenstand der Leihe. Das Recht des Beliehenen geht auf eigentumsgleiche Be nutzung und freie Veräusserung
; bei ländlichen, nach dem usus mercati Tridentini vergebenen, finden sich auch Naturalabgaben 5 ). Für die bischöflichen Erbpachten galt als Zinstag der erste März 6 ). Wenn der Zins nicht gezahlt wurde, sollte er verdoppelt werden; blieb er ein drittesmäl aus, so konnte der Pächter des Pachtobjeetes entsetzt werden. Diese Privation des Pächters war schon nach dem römischen Rechte begründet und ist. auch in den deutschen Leihen, recipirt. worden,, scheint aber zum Theil in Trient ver- tragsmässig
, welches ein viel beschränkteres.Pachtrecht darbietet, ; 5 ) N. 227, 601. Ausnahmsweise in n. 938 heben Geld ein exenium und operae (Fronden). °) N. 227, 506. ' ■ ■ ’ , L. 2 C. de iure emph. 4, 66. Nicht erwähnt wird das Privationsrecht in n. 61, 227, 506 und auch sonst z. B. Urk. 1237 Febr. 16, erwähnt dagegen in der Mehrzahl der Urk. z. B. Kink F. 5, n. 22, 35 u. s. w., Urk. 1248 Juni '26, ebenso in den Bozner Leihen n. 668, 664, 694, 784 u. s. w. Ein Privationsrecht scheint auch n. 301 nicht vorzuliegen', indem der Pächter freiwillig auf Bein
vom Grundherrn .hindeuten. Diese Mannigfaltigkeit spiegeln auch die Leihen unserer Iinbreviuturen wieder. Während n. 106 sich noch sehr den städtischen Leihen nähert, nur dass dem'Pächter Veräusserüngsbefuguis fehlt, wird in n. 694, das im übrigen eben falls dem Pächter noch sehr günstig ist, neben dem Zinse ein Ensenium (Exenium), eine Ehrengabe, hier in Fischen bestehend, stutuirt. VeräusserungsreCht und Zins pflicht' in Naturalien (Schinken) neben Geldzins finden sieh in n. 961. Erbpacht