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Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy , Law, Politics
Year:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Page 524 of 872
Author: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: XVI, 853 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Location mark: II 106.001/2,2
Intern ID: 204229
gewisser Genwinden all ihr Br cd dem Pächter übergeben, und empfangen von ihm die Bezahlung mit Abzug einiger Kreuzer vom Gulden. Alle, Bedingungen , welche der Pächter gegen das Publi kum und gegen die Produzenten zu erfüllen hat, so wie die Strafen gegen die. Gewerbsleute, welche den Pächter durch an- derweiten Verkauf beeinträchtigen, kommen im Pachtkontrakte vor; eben so die Sicherheit, welche der Pächter für die Ein haltung der übernommenen Lasten leistet

. Unter Anderm ist eine der Hauptverbindlichkeiten. welche jedem Pächter ausdrücklich zugewiesen wird, daß das Publikum jederzeit nach seinem ganzen Bedarf und mit guter Ware ver sehen werden müsse. Eine andere wichtige Bedingung ist die, daß es jedermann frei stehe, für seinen eigenen Hausbedarf Brod zu backen oder dem Bäcker das Mehl Zu schicken, und für seinen Hausbedarf backen zu lassen. Die Brod- und Fleischpreise werden von Zeit zu Zeit durch die Ortsobrigkeitregulirt, und der Pächter ist strenge gehalten, sich nach diesen Satzungen zu achten.

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Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy , Law, Politics
Year:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Page 321 of 473
Author: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: IV, 467 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Location mark: II 106.001/2,1
Intern ID: 204227
allemal die oberigkeMche Bewilligung anzusuchen. Achtens. Die Kontribuzion, dann alle durch die Zeit der Pachtjahre entstehenden neuen Steuern, die Besoldungen dev Justiziarien, nebst allen übrigen Jmisdikzions- und Patronats auslagen, wenn der Pächter erstcre gegen Beziehung der Tax- gebühren, letzteres aber cuib commodo, et oneve nicht etwa selbst übernehmen will, hat die Ober'keit allein ohne Zuthat des Pachters tragen, jedoch wird über die Abfuhr der Kontri- buzion mit dem Pächter das nöthige

Einverständniß dahin ge troffen werden, daß er zwar diese Abfuhr der Kontribuzion zu leisten, die dafür erhaltene Quittung aber an seinen Pacht- schilling statt des baaren Geldes in Aufrechnung zu bringen habe. Dahingegen ist der Pächter schuldig die ausgeschriebene Lieferung der Naturalien gegen die Vergütung, welche von dem Lande dafür geleistet wird, zu übernehmen, aber auch berechti get, für alle Naturalien, die er an den Feind geliefert hat, die Bencsikazion von der Oberkeit in jenem Preise zu fordern

, welchen der Landesherr für die geleisteten Lieferungen bezahlt. Zur Verminderung der den Fonds zu Last fallenden Ju- risdikzions-Auslagen ist aber die Rechtspflege vorfchriftmäßig an einen der Nächstliegenden Magistrate gegen Abreichung des gewöhnlichen Vertrages abzutretten, und wegen der Quittungen, die der Pächter kontraktmäßig statt baarem Gelde abzuführen berechtiget ist, den Zollämtern durch die Länderftellen die gehö rige Weisung zu geben. Neuntens. Der Schaden, der durch das von einem Wet terschlage

entstandene Feuer, oder durch eine sonst ohne Ver schulden des Pächters oder seiner Leute allenfalls auch in der Nachbarschaft ausgebrochene Fcuersbrunst in einem, oder dom andern Herrschaftsgebäude verursachet worden ist, wird dem Pächter nicht zur Last gerechnet, sondern von der Oberkeit ge tragen, und nebst Herstellung der beschädigten Gebäude auf Ko sten des Fonds dem Pächter auch der ganze durch das Feuer,

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Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy , Law, Politics
Year:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Page 318 of 473
Author: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: IV, 467 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Location mark: II 106.001/2,1
Intern ID: 204227
be stimmt. Zwestens. Der bev der Versteigerung, als der höchste An do th ausgefallene Pachtschilling ist von dem Pächter in da arem Gelds, und zwar immer vierteljährig vorhinein abzuführen. Würde s Wochen nach Verlauf jeden Vierteljahrs die neue PachtschillingS-Aniizipazion nicht entrichtet, so ist der Pachtvkr- llcag als erloschen anzusehen, und die Oberkeit befugt, die ver pachtete Realität ohne alle gerichtliche Verhandlung sogleich zu- ruffzunebmen, auch mit derselben nach ihrem Wohlgefallen

eine andere Verfügung zu treffen, über dieß aber, noch an den Pächter die Vergütung des dem höchsten Aerarium, oder einem Fond hieraus wegen des aufgehobenen Pachtkontrakts erwach senden Schadens, und NachHeiis zu fordern, und von der Kauzien abmàben. Drittens.' Erhalt der Pächter bey dem Antritte der Pach tung den fundum inKtruclum nach vor hergegangener genauer Beschreibung, und Abschätzung desselben , welchen er bev dem Austritte nach dem bey Ausgang der Pachtzeit befundenen Wer- Hß zurückrustellen bat

. Die Beschreibung, und Abschätzung des snndus iiuitructus Mschieht aber in nachfolgenden Direckiv * Regeln : *) Wird dem Pächter nebst allen Wirthschafts - Gebäuden, Veamtenswebnungen, Schruren, Schüttkasten, Brau- und Schankbäuser u. s. w. auch das vcrfindige Äffer- gfriUbf, das gesammte Zug- Horn- Schaaf- Borsten- und Flügenvieh, dann k») An Sommer und Winkergetreide, so viel als zur Anbau, und auf die Deputate des grfammken Wirthschafts-Per- fonals erforderlich ist, auch das nöthige Heu, Grumet, und Stroh

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Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy , Law, Politics
Year:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Page 320 of 473
Author: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: IV, 467 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Location mark: II 106.001/2,1
Intern ID: 204227
. Von jeder solchen Amstaltung der Gründe oder sonstigen Hauptveränderung hat aber der Pachter vorläufig die Anzeige zu machen, und hiezu die Einwilligung anzusuchen, die ihm jedoch, wenn dadurch die Erträgnis; keine Verminderung leidet, niemals versaget werden wird. Die Erhaltung der Wehren, Fluder und Gräben u. s. w» liegt dem Pächter nur in so weit ob, als solche zu dem Wirth- fchaftsbetriebe nothwendkg sind, welches aber darum für keine Last angesehen werden kann, weil hierauf schon tzr dem An schläge Rücksicht genommen

wird. Ausserdem ist er jedoch auch verbunden, die eigentlichen Wirthschaftsgebäude fortwährend im guten Stande, und baulichen Wesen zu erhalten. Sechstens. Damit den an Seite des Pächters zu besorgen habenden Waldbeschädigungen durch übertriebene oder unordent liche Abholzung vorgebogen werde, so ist dem Pächter nicht eine blos mögliche Holzbenutzung anzurechnen, sondern der nach or dentlicher Ab - und Eintheilung sämmtlicher Wälder wirklich ausfallende mit behöriger Rücksicht auf die Verschiedenheit

Berichtigung gebraucht, dem Pächter aber mügen einsweilen die sonst gewöhnliche jährliche Abholzungsbeträge zu feiner Erforderniß ausgcwiescn werden. Jedoch wird der Pächter auf jedem Falle unter seiner Dafürhastung verbunden ftyn, und der zur Aufsicht in jedem Bezirk aufgestellte Waldbeamte nach seiner Jnftrukzion vorzüg lich darüber zu wachen haben, daß das Holz zur gehörigen Zeit aus dem Walde geräumet, mithin der Wiedcrwachs nicht

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Page 221 of 284
Author: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 277 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Location mark: 668
Intern ID: 166213
Mer, Pächter oder Fruchtnießer wird von der Gemeinde- Vertretung bestimmt, wenn sie es nicht vorziehen sollte, die Emsammlung gegen Entlohnung anzuordnen. § 2. Das Fangen (Todten) der Maulwürfe in den Wäldern und allen nicht zu Wiesen und Gärten verwendeten Gründen ist jederzeit verboten, in den Wiesgründen und Gär ten aber nur in der Zeit vom 1. April bis Ende September gestattet. 8 2. Das Einsammeln rend Tödten der Engerlinge oder anderer massenhaft auftretender, der Kultur schädlicher

In sekten hat jeder Grundbesitzer, Pächter oder Fruchtnießer auf den ihm eigenthümlichen oder von ihm benützten Grundstücken unentgeldlich §u besorgen. § 4. Jeder Grundbesitzer, Pächter und Fruchtnießer ist verpflichtet, im Frühjahre und im Herbste jeden Jahres seine Obstbäume, Weinreben unb die in ihrer Nähe besindlichen Hecken von bcn Raupen und der Naupenbrut und anderen schädlichen Insekten zu reinigen. Werden Baume, welche voll Raupen befallen fitiö 1 , gefüllt oder von Raupeil befallene Aeste

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Books
Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy , Law, Politics
Year:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Page 322 of 473
Author: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: IV, 467 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Location mark: II 106.001/2,1
Intern ID: 204227
Vorschriften hievon auch keine Steuer mehr zu bezahlen ist. Zehntens. Verbesserungen, welche nicht unmittelbar aus dem Grunde entspringen, oder demselben anklebcn, und daher mit Ausgang der Pachtzeit der Oberkeit nicht zufallen, kann der Pächter bey seinem Austritt, wenn man ihm dieselben nicht ablosen will, für sich behalten, und mitnehmm, oder nach Belieben weiter veräußern. Eilstens. Zur Kauzion hat der Pächter einen ganzjäh rigen Pachtschilling zu erlegen, wovon ihm, wenn dieselbe in Geld besteht

der Pachtzeit gegen den Anboth annehmbarer Bedingnisse der Kon trakt mit ihm auch ohne Versteigerung erneuert , oder auf den Fall, wenn man sich über die Bedingniße nicht vereinigen könnte, und also das überlassene Gut in der Folge zur neuen Verpachtung öffentlich feilgebothen werden sollte, ihm Pächter mit einem gleichen höchsten Anbothe vor allen übrigen Lizitan ten allemal der Vorzug gegeben, und das Gut weiter in Pach tung überlassen werden würde. Dreyzehntens. Angefochtene Gerechtsame hat der Fiscus

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Books
Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy , Law, Politics
Year:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Page 323 of 473
Author: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: IV, 467 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Location mark: II 106.001/2,1
Intern ID: 204227
318 wenn der Pächter sie nicht übernehmen wollte, Zn veräuWkkt, oder hierüber ans eine andere beliebige Art zu verfügen. Fünfzehn tens. Werden derley längere Zeltpachtungen 1 wohl ganz, als theilweis an fremde oder eigene Unterthanei, auch an ganze Gemeinden überlassen. , Ilebrigens wird als ein Anfang in Betreff der Wirthschaf ' gebäude noch fcstgesetzet, Laß solche dem Pachter immer in M" tem Stande übergeben, die auch von demselben gegen die g^ wohnliche Passirung von 10 per cento

während der Pach fortwierig aufrecht erhalten, und bey deren Ausgang in ** gleich guten Stande wieder abgetretten werden sollen. Wäre aber an gedachten Gebäuden eine Haupt - Zion vorzunehmen, wovon der Pächter gleich bei dem Antrn feiner Pachtung die Anzeige so gewisser Zu machen hak, man ihn nach Verlauf eines Jahres hierwegm nicht mehr hören würde, so hätte die Staatsgüter-Administrazion die Noth^ wendigkeit der Herstellung unverschieblich zu untersuchen, die durch Bauverständige verfaßte Ileberschläge

Zur Genehuu^ gung einzuschicken, der Pächter aber nach der Hand den willigten Bau unter feiner Aufsicht zu besorgen, die auf de Gut vorfindigen Materialien, so weit, als solche cntbehrüa) sind, in dem Erzeugungspreise, wozu derselbe überhaupt l jedem Falle einer auf der Herrschaft sich ergebenden Bauff^ rung Zu verbinden seyn wird, Zu erfolgen, und die ausget sy ten Daukösten nach gänzlich Zu Stand gebrachtem, auch Ausstellung befundenem Gebäude an den schuldigen Zins rechnen, auch für die Sicherstellung

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Books
Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy , Law, Politics
Year:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Page 319 of 473
Author: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: IV, 467 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Location mark: II 106.001/2,1
Intern ID: 204227
, von dem selbst erfechsenden oder Zehend-Wei- ne aber die Schankerforderniß bis Ende Dezember in dem Erzielungs - oder Ankaustwerthe übergeben und mit der Bezahlung Jahr und Tag lang, allenfalls auch, wenn die Summe beträchtlicher wäre, zwey, und dreh Jahre nackgewartet; wo aber der Fond, als Eigenthü- mer die Weine selbst ankau wn muß, hat solche der Pächter eben so baar zu bezahlen, wie er auf dem Falle, wenn ihm die Fechsung verbleibt, nicht nur keinen wei teren Beylaß'zu fodern, sondern auch den Saamen

, und die Kulturskösten zu ersehen hak. Bey der Fischrubrick ist die von jedem Teiche nach Abzug aller Bcsetzungs- und Abfischungsauslagen angeschlagene reine Erträgniß nach dem Verhältnis;, als solche von der Besatzzeit bis zur Abtrettung gestanden ist, oder noch zu stehen har, zwi schen dem Pächter und Eigenthümor zu vertheilen, wo aber die Brut selbst erzielt, und weder in Anschlag gebracht, noch verrechnet wird, muß solche dem Pachter auch unentgeldlich beygelassen, übrigens aber demselben freygestellt

sollte, solche Dersteigerungsweise veräußern lassen, jedoch ist in dem letzten Falle, wenn nämlich der Pächter die Vorräthe nicht ablösen wollte, Zwischen ihm , und dem Eigenthümer über die Zeit, binnen welcher letzterer gedachte Vorräthe wegzubringen hatte, ein gütliches EmyerständniA zu pflegen, und dem Kontrakte beyzufttzen. -

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1899
¬Die¬ Südtiroler Notariats-Imbreviaturen des dreizehnten Jahrhunderts ; T. 1. - (Acta Tirolensia ; Bd. 2)
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Page 50 of 432
Author: Voltellini, Hans v. / hrsg. von Hans v. Voltelini
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: CCXXXIX, 604 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Südtirol;s.Notariat;z.Geschichte 1200-1300;f.Quelle
Location mark: D III 8.645/2 ; III 8.645/2
Intern ID: 101851
Bestimmungen zwar später durch Nov. 120 aufgehoben, doch gewolniheitsmiissig fast durchaus befolgt worden sind, auf drei Generationen beschränkt war. Als Object der Leihe erscheint bei diesen städtischen Leihen in erster Linie der Grund, das Gebäude wird, weil vom Pächter herrübrend, nur wie ein Zubehör erwähnt 1 ). In n. 427 erscheinen auch verschiedene Zinse und Giebigkeiten als Gegenstand der Leihe. Das Recht des Beliehenen geht auf eigentumsgleiche Be nutzung und freie Veräusserung

; bei ländlichen, nach dem usus mercati Tridentini vergebenen, finden sich auch Naturalabgaben 5 ). Für die bischöflichen Erbpachten galt als Zinstag der erste März 6 ). Wenn der Zins nicht gezahlt wurde, sollte er verdoppelt werden; blieb er ein drittesmäl aus, so konnte der Pächter des Pachtobjeetes entsetzt werden. Diese Privation des Pächters war schon nach dem römischen Rechte begründet und ist. auch in den deutschen Leihen, recipirt. worden,, scheint aber zum Theil in Trient ver- tragsmässig

, welches ein viel beschränkteres.Pachtrecht darbietet, ; 5 ) N. 227, 601. Ausnahmsweise in n. 938 heben Geld ein exenium und operae (Fronden). °) N. 227, 506. ' ■ ■ ’ , L. 2 C. de iure emph. 4, 66. Nicht erwähnt wird das Privationsrecht in n. 61, 227, 506 und auch sonst z. B. Urk. 1237 Febr. 16, erwähnt dagegen in der Mehrzahl der Urk. z. B. Kink F. 5, n. 22, 35 u. s. w., Urk. 1248 Juni '26, ebenso in den Bozner Leihen n. 668, 664, 694, 784 u. s. w. Ein Privationsrecht scheint auch n. 301 nicht vorzuliegen', indem der Pächter freiwillig auf Bein

vom Grundherrn .hindeuten. Diese Mannigfaltigkeit spiegeln auch die Leihen unserer Iinbreviuturen wieder. Während n. 106 sich noch sehr den städtischen Leihen nähert, nur dass dem'Pächter Veräusserüngsbefuguis fehlt, wird in n. 694, das im übrigen eben falls dem Pächter noch sehr günstig ist, neben dem Zinse ein Ensenium (Exenium), eine Ehrengabe, hier in Fischen bestehend, stutuirt. VeräusserungsreCht und Zins pflicht' in Naturalien (Schinken) neben Geldzins finden sieh in n. 961. Erbpacht

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Page 255 of 476
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Location mark: I 3.501
Intern ID: 316127
^E^^^'rn , sonst rst die Älage erloschen. '''§7"I0^7'"''MRWr AM Pächter find berechtiget, die Mieth- und Pachtstücke dem Vertrage gemäß durch die bestimmte Zeit zu gebraucheu und zu benützen, oder auch in Asterbestand zu -eben; wenn es ohne Nachtheil des EigenthÜmers geschehen kann; oder im Vertrage nicht ausdrücklich untersagt worden ist. Die Äeilwei fe oder 'gänzliche Ueberlaffung ^«Wr^gMMeten Jagd in Asterpacht,oä" an DrÄe Hege« 'îkMtMtz'Mr Geld 'Wkk'Vorbehalt . eines'TheileS des Erträgnisses darf bei sonstiger

Ungiltigteit und Straf- îalligkeit der Karteien nur mit Zustimmung der poNisW« Behörde ge schehe». (§, 12 deÄ Mio. Lrl. v. 15. Dec. i8SS,'Är.^ÄS7 R.'E.'WJ" §. MW. Bei BermiHhungen trägt ^ alle Laste« nnd, Ab gaben der BerMiether. "Bei eigenMchen Pachtungen , ' wenn fie N PauW"ünd Bogen geschehen, übernimmt der Pächter, mit Ausschluß der eingetrag enen, Hchotbek arlasten, alle übrigen; wird aber die Pachtung ^«ach emem'Anschläge geschloffen, so trägt er jene Lasten, welche von dem Ertrage abgezogen wor

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