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Title A - Z
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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 432 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, so hat ihn der Bürgermeister oder Richter an seine Pflicht als Meister zu erinnern und den Eid abzu- nehmen. Im Falle ungenügender Beantwortung der Fragen soll dem Be- Werber eine Probe der am selben Orte gebräuchlichen Handwerksarbeiten zu machen auferlegt werden. Die fremden unnützen Meisterstücke sowie die Unkosten verursachenden Meistermahlzeiten werden gänzlich abgeschafft. Nach den Satzungen der Stadtrechte und Brnderschaftsstatuten gehörte zu den Bedingungen behufs Erlangung der Meisterschaft auch der Erwerb

mußte der als Bürger neuauszunehmende Handwerker in Jahresfrist um mindestens 24 Pfd. Pfg. Buralch en laufen und einen Beitrag je nach seinem Vermögen in die Stadtbüchse leisten (T.W.IV, 598). In Brixen zahlte er 5 Psd. B. (a.a.O., a § 18 — 857 — werker, die auch keine Bürger waren, durften nicht für sich selbst als Meister arbeiten, weil dadurch die angesessenen Meister, die Steuer und alle „nachperliche Recht' trugen, beschwert worden wären. Zuwider- handelnde sollten abgeschafft

und ihre Waren eingezogen werden.*) Eine liberalere Praxis befolgte die Regierung Eh. Ferdinands II., die das Verlangen der Bozner Schneider nach Maßregelung der dortigen „Gen- schneider' abwies und den „Landschneidern' um Innsbruck das Feil- bieten ihrer Erzeugnisse auf den städtischen Wochenmärkten erlaubte. **) Der neuaufzunehmende Meister mußte sich ferner in die Bruderschaft ein- kaufen durch Erlegung eines Barbetrages oder eines Pfundes Wachs für den Gottesdienst der Bruderschaft.***) Die Verpflichtung

zum Einkauf in die Bruderschaft bestand auch für die Hilfsarbeiter der Meister, die Gesellen (Knechte, compagni, famigli); der Betrag war nach der Höhe des Wochenlohnes abgestuft oder fest- stehend.f) Die Landesordnung von 1526, B.I, T. 5, R. 5, sowie die von 1532 und von 1573, B. VI, T. 31, verfügen die Abschaffung der sog. „ge- schenkten' Handwerksbräuche'ff) wegen der Arbeitsvernachlässigung durch die heimischen Gesellen, welche die Ankunft fremder Gesellen mit Gastereien zu feiern und ihnen beim

, 605). Letztere Verpflichtung bestand auch in Hall (Straganz, Hall I, 207) und in Bruneck (a. a, O., 480). Die Haller Schlosserordnung aus dem Ende des 15. Jahrhdts., revidiert im 16. Jahrh., verlangt vom auszunehmenden Meister auch den Nachweis ehelicher Geburt (Straganz 328). *) T.W.I, 107; II, 368, 372; IV, 481. Rosati a.a.O., 295 (Art.27 der Statuten). In Lienz haben die Handwerker und Inwohner, die nicht Buqj^ lehen hatten, dem Stadtrichter jährlich 12 Agleier Pfennige zu gMK'und'öer 'StM

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 431 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
. +) Straganz, Hall I, 334. -HO Kogler, Stadtrechtsquellen von Kitzbühel, 58 und 86. -j-j-j-) Das Wcistum der Stadt Bruneck aus dem Ende des 15. Jahrh. »er- bietet den Bruderschaften die Ausübung des Strasrechtes ohne Wissen des Richters (T.W.IV, 487. Straganz 338). Die Landesordnung von 1526, SB. I, T. 5 SR. 2, und die von 1532 bzw. 1573, B. VI, T. 28, sprechen den Grundsatz aus' daß die Bescheltung der Ehre eines Meisters dessen Entsetzung von der Meister- schast erst dann zur Folge

hat nach der Polizeiordnung von XXVII) alle Verabredungen der Handwerker über einen Ein- heitspreis oder Preissteigerung ihrer Waren unnachfichtlich zu strafen. Als gewerbliche Abteilungen konnte man die Zünfte aber doch nicht entbehren. Die erwähnte Polizeiordnung (Blatt XXV) schreibt daher vor, daß jedes Handwerk jährlich zwei Meister***) und zwei Gesellen zu er- kiesen habe, die Bürgermeister, Richter und Rat sowie gemeinem Hand- werk geschworen seien. Die geschworenen Meister und Gesellen jedes Handwerks

der Meisterschaft betrifft, so bestimmt die Landesordnung von 152G, B. I, T. 5, R. 3, nur ganz all gemein, daß keiner als Meister eines Handwerks angenommen werden solle, der nicht genügende Geschicklichkeit zum Betriebe des betreffenden Handwerks erlangt und seine Lehrjahre nicht ganz ausgedient hat. Der Polizeiordnung (Blatt XXVI f.) zufolge kann jeder, der nicht offenbar ehrlos oder andernorts unehrlich abgeschieden (entwichen) ist, begehren, Meister eines Handwerks zu werden; es bildet kein Hindernis

, noch je zwei andere neutrale Meister und Gesellen hinzuzuziehen (Kosati a.a.O., 291f.).

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Books
Category:
General, Reference works , Literature , Law, Politics
Year:
1930
Wissenschafts- und Literatur-Chronik. Verwaltungs-, Wirtschafts- und Kultur-Chronik.- (Innsbrucker Chronik ; Bd. 3/4)
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Page 326 of 565
Author: Fischnaler, Konrad / Konrad Fischnaler
Place: Innsbruck
Publisher: Vereinsbuchh. und Buchdr.
Physical description: 140, 347, LXXIV S. : Ill.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur. - Bd. 3 und 4 geb. in 1 Bd.
Subject heading: g.Innsbruck;s.Wissenschaft;z.Geschichte;f.Zeittafel ; <br>g.Innsbruck;s.Literatur;z.Geschichte;f.Zeittafel ; <br>g.Innsbruck;s.Verwaltung;z.Geschichte;f.Zeittafel ; <br>g.Innsbruck;s.Wirtschaft;z.Geschichte;f.Zeittafel ; <br>g.Innsbruck;s.Kultur;z.Geschichte;f.Zeittafel
Location mark: II 103.398/3-4
Intern ID: 150447
und Schwaz die Häute nicht nach 'dem „S t i ch' oder „Besicht', sondern nach dem Gewicht, pfundweise hingeben solle. 1611 (Febr.): Die drei Meister des R o t g e r b e r-Handwerks zu Hall und Innsbruck im Beisein benannter Genossen aus den Landgerichten Sonnenburg, Rettenberg, Schwaz-Freundsberg und den: Wiptale vereinbaren eine aus 39 Titeln zusammengesetzte, das ganze Zunftwesen, einschließlich kirchlicher und weltlicher Ver bindlichkeiten regelnde Ordnun g, die aber erst um 1613 in Wirksamkeit trat

, daß sie „etwas eigennutzig' abgefaßt wäre und zum Beispiel festsetzte, wie viel Meister in der Stadt und auf dem Lande Hausen dürfen. 1763 Aug. 20.: K. Maria Theresia gewährt den Meistern des 'Glosevhandwerks zu I. und Hall die Errichtung einer Hauptlade zu I. und genehmigt deren Satzungen. Goldschmiede und Graveure. 13W: Ein Meister Simon erscheint als „g olds m i i' in I. 1416 bis 1425: Der Goldschmied Hans Sturm ist writer Herzog Friedrich auch als Emailleur erwähnt. 1463 bis 1470: Als viel verwendete Goldschmiede

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