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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 431 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
. +) Straganz, Hall I, 334. -HO Kogler, Stadtrechtsquellen von Kitzbühel, 58 und 86. -j-j-j-) Das Wcistum der Stadt Bruneck aus dem Ende des 15. Jahrh. »er- bietet den Bruderschaften die Ausübung des Strasrechtes ohne Wissen des Richters (T.W.IV, 487. Straganz 338). Die Landesordnung von 1526, SB. I, T. 5 SR. 2, und die von 1532 bzw. 1573, B. VI, T. 28, sprechen den Grundsatz aus' daß die Bescheltung der Ehre eines Meisters dessen Entsetzung von der Meister- schast erst dann zur Folge

hat nach der Polizeiordnung von XXVII) alle Verabredungen der Handwerker über einen Ein- heitspreis oder Preissteigerung ihrer Waren unnachfichtlich zu strafen. Als gewerbliche Abteilungen konnte man die Zünfte aber doch nicht entbehren. Die erwähnte Polizeiordnung (Blatt XXV) schreibt daher vor, daß jedes Handwerk jährlich zwei Meister***) und zwei Gesellen zu er- kiesen habe, die Bürgermeister, Richter und Rat sowie gemeinem Hand- werk geschworen seien. Die geschworenen Meister und Gesellen jedes Handwerks

der Meisterschaft betrifft, so bestimmt die Landesordnung von 152G, B. I, T. 5, R. 3, nur ganz all gemein, daß keiner als Meister eines Handwerks angenommen werden solle, der nicht genügende Geschicklichkeit zum Betriebe des betreffenden Handwerks erlangt und seine Lehrjahre nicht ganz ausgedient hat. Der Polizeiordnung (Blatt XXVI f.) zufolge kann jeder, der nicht offenbar ehrlos oder andernorts unehrlich abgeschieden (entwichen) ist, begehren, Meister eines Handwerks zu werden; es bildet kein Hindernis

, noch je zwei andere neutrale Meister und Gesellen hinzuzuziehen (Kosati a.a.O., 291f.).

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 206 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 4:02 — §. 15. der Zeche zu kaufen oder zu verkaufen; kein Gast sollte ferner unter hundert Felle kaufen dürfen. Die erste Vorstufe für den selbständigen Gewerbebetrieb (die Meister- schaft) war der Dienst als Knabe, Jung oder Bub. Während die Zechvrdnungen des 15. Jahrh. den Nachweis ehelicher Geburt verlangten, ließen die des 16. Jahrh. bereits unehelich Geborene zu.*) Die spateren Zechordnungen aber machen wieder zur Bedingung, daß der Lehrjunge von ehrlichen Eltern „geboren sowie

zur Wanderschaft anzuhalten sind. Zugereiste fremde Gesellen sollten demjenigen Meister zugeschickt werden, der am längsten auf einen solchen gewartet hatte; war aber in der Stadt, wohin der wandernde Geselle kam, keine Stelle frei, so erhielt er aus der Zechlade das sogenannte Geschenk, ein kleines Zehrgeld, und mußte anderswo hinziehen, wo die Arbeitsgelegenheit günstiger war.***) Die Bedingungen der Aufnahme von Gesellen waren bei den einzelnen Hand- werken verschieden. Bei den Laibacher Schneidern mußten

der Wanderzeit öer sehr späten Ordnung der Kaiserin Maria Theresia sür die Lai- bacher ^.ychler von 1755 zu drei Fahren angegeben (AHK. II, 68). §. 15. — 403 — Regelt) Hatte der Geselle scine Wanderschaft beendigt, so mußte er den Zechordnungen des 16. bis 18. Jahrh. zufolge noch ein halbes bis zwei Jahre bei einem oder zwei Meistern jener Stadt arbeiten, wo er das Meisterrecht erwerben wollte.**) Jeder Knecht oder Geselle mußte Mit- glied seiner Handwerkszeche werden; jeder Meister, der einen Knecht kannte

, bei dem dies nicht zutraf, mußte ihn den Zechmeistern bei Strafe anzeigen. Aber auch dem Knecht, der Mitglied der Zeche geworden, war es verwehrt, heimlich für sich zu arbeiten.***) Die tägliche Arbeits zeit war sehr lang--,) Im 16. Jahrh. gelang es den Gesellen, ein Stückchen vom guten (blauen) Montag zu erkämpfen: so durften z. B. die Gesellen und Lohububen der Laibacher Schneider jeden zweiten Montag nachmittag ihren Badgang inadjen.+t) Der Meister hatte den Gesellen Wohnung und Kost zu gewähren und Lohn zu zahlen

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