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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 433 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 858 — § 18 pflegten. Eben diese Ausbegleitung der abwandernden Gesellen an Wochen- tagen wird durch die Polizeiordnung (Blatt XXVII) abgeschafft, sie darf nur an Feiertagen geschehen, doch „ohne Schankung'. Die Polizeiordnung (Blatt XXV f.) stellt ferner grundsätzlich fest, daß alle Klagen von Mei- stern gegen Meister, von Gesellen gegen Gesellen sowie von Meistern und Gesellen gegen einander wegen Ungebührlichkeiten vor dem Bürgermeister oder Richter angebracht werden sollen

hat, sollen nicht die Meister, sondern nur Bürgermeister oder Richter „nachschreiben' (steck- brieflich verfolgen), wodurch es ihm unmöglich oder schwer gemacht wer- den sollte, anderswo Arbeit zu finden. Wird von auswärts einem Ge- sellen in einem Orte Tirols wegen unehrbarer Tat nachgefchrieben, der sich deswegen zu Verhör und Recht vor Bürgermeister oder Richter des Ortes erbietet, so soll er nicht weiter von dem Handwerk geirrt, d. h. hand werksunfähig gemacht, sondern dem, der ihm nachschrieb, Verhör

und Recht daselbst gestattet werden. Was endlich die Lehrjungen (garzoni) be trifft, so mußten auch sie sich mit einem bestimmten Betrage in die Bruderschaft einkaufen, wenn sie nicht ganz arm waren.**) Die Landes- ordnung von 1526, B. I, T. 5, R. 4, sowie die von 1532 und 1573, B. VI, T. 30, ermahnen die Meister, daraus zu sehen, daß jeder „Lehrjunger' oder Diener die vorgeschriebene Lernzeit völlig ausdiene; wer ohne redliche Ursachen nicht ausdient, soll von keinem Meister mehr gehalten

werden. Witwen dürfen nach der Polizeiordnung (Blatt XXVII), so lange sie un- verheiratet bleiben, das Handwerk ihres verstorbenen Gatten mit Hilfe von Gesellen weitertreiben, wenn sie sich wieder verheiraten, dagegen nicht mehr, es sei denn, daß ihre Gatten Meister desselben Handwerks werden. Bei den periodischen (z.B. vierwöchentlichen) Zusammenkünften***) hatten die Meister und Gesellen gleichfalls regelmäßige Beiträge in die Bruderschafts büchse zu entrichten.^) Die Obhut über letztere wechselte

. a. a. O. ***) Bei den deutschen Schustern in Trient hieß die Vollversammlung capiteli (capitolo). Rosati 292. f) Bei den Kürschnern in Bruneck zahlte jeder Meister 1 Kr., jeder Geselle 1 bis 5 Vierer, je nach dem Wochenlohn, bei den deutschen Schustern in Trient § 18 — 859 — alle vier Wochen; jener geschworene Meister, der jedesmal die Büchse samt dem einen Schlüssel hatte, und der geschworene Geselle, der den anderen Schlüssel besaß, sollten den Mitgliedern der Bruderschaft die Zu- sammenkunft ansagen und die Büchse

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 432 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, so hat ihn der Bürgermeister oder Richter an seine Pflicht als Meister zu erinnern und den Eid abzu- nehmen. Im Falle ungenügender Beantwortung der Fragen soll dem Be- Werber eine Probe der am selben Orte gebräuchlichen Handwerksarbeiten zu machen auferlegt werden. Die fremden unnützen Meisterstücke sowie die Unkosten verursachenden Meistermahlzeiten werden gänzlich abgeschafft. Nach den Satzungen der Stadtrechte und Brnderschaftsstatuten gehörte zu den Bedingungen behufs Erlangung der Meisterschaft auch der Erwerb

mußte der als Bürger neuauszunehmende Handwerker in Jahresfrist um mindestens 24 Pfd. Pfg. Buralch en laufen und einen Beitrag je nach seinem Vermögen in die Stadtbüchse leisten (T.W.IV, 598). In Brixen zahlte er 5 Psd. B. (a.a.O., a § 18 — 857 — werker, die auch keine Bürger waren, durften nicht für sich selbst als Meister arbeiten, weil dadurch die angesessenen Meister, die Steuer und alle „nachperliche Recht' trugen, beschwert worden wären. Zuwider- handelnde sollten abgeschafft

und ihre Waren eingezogen werden.*) Eine liberalere Praxis befolgte die Regierung Eh. Ferdinands II., die das Verlangen der Bozner Schneider nach Maßregelung der dortigen „Gen- schneider' abwies und den „Landschneidern' um Innsbruck das Feil- bieten ihrer Erzeugnisse auf den städtischen Wochenmärkten erlaubte. **) Der neuaufzunehmende Meister mußte sich ferner in die Bruderschaft ein- kaufen durch Erlegung eines Barbetrages oder eines Pfundes Wachs für den Gottesdienst der Bruderschaft.***) Die Verpflichtung

zum Einkauf in die Bruderschaft bestand auch für die Hilfsarbeiter der Meister, die Gesellen (Knechte, compagni, famigli); der Betrag war nach der Höhe des Wochenlohnes abgestuft oder fest- stehend.f) Die Landesordnung von 1526, B.I, T. 5, R. 5, sowie die von 1532 und von 1573, B. VI, T. 31, verfügen die Abschaffung der sog. „ge- schenkten' Handwerksbräuche'ff) wegen der Arbeitsvernachlässigung durch die heimischen Gesellen, welche die Ankunft fremder Gesellen mit Gastereien zu feiern und ihnen beim

, 605). Letztere Verpflichtung bestand auch in Hall (Straganz, Hall I, 207) und in Bruneck (a. a, O., 480). Die Haller Schlosserordnung aus dem Ende des 15. Jahrhdts., revidiert im 16. Jahrh., verlangt vom auszunehmenden Meister auch den Nachweis ehelicher Geburt (Straganz 328). *) T.W.I, 107; II, 368, 372; IV, 481. Rosati a.a.O., 295 (Art.27 der Statuten). In Lienz haben die Handwerker und Inwohner, die nicht Buqj^ lehen hatten, dem Stadtrichter jährlich 12 Agleier Pfennige zu gMK'und'öer 'StM

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 431 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
. +) Straganz, Hall I, 334. -HO Kogler, Stadtrechtsquellen von Kitzbühel, 58 und 86. -j-j-j-) Das Wcistum der Stadt Bruneck aus dem Ende des 15. Jahrh. »er- bietet den Bruderschaften die Ausübung des Strasrechtes ohne Wissen des Richters (T.W.IV, 487. Straganz 338). Die Landesordnung von 1526, SB. I, T. 5 SR. 2, und die von 1532 bzw. 1573, B. VI, T. 28, sprechen den Grundsatz aus' daß die Bescheltung der Ehre eines Meisters dessen Entsetzung von der Meister- schast erst dann zur Folge

hat nach der Polizeiordnung von XXVII) alle Verabredungen der Handwerker über einen Ein- heitspreis oder Preissteigerung ihrer Waren unnachfichtlich zu strafen. Als gewerbliche Abteilungen konnte man die Zünfte aber doch nicht entbehren. Die erwähnte Polizeiordnung (Blatt XXV) schreibt daher vor, daß jedes Handwerk jährlich zwei Meister***) und zwei Gesellen zu er- kiesen habe, die Bürgermeister, Richter und Rat sowie gemeinem Hand- werk geschworen seien. Die geschworenen Meister und Gesellen jedes Handwerks

der Meisterschaft betrifft, so bestimmt die Landesordnung von 152G, B. I, T. 5, R. 3, nur ganz all gemein, daß keiner als Meister eines Handwerks angenommen werden solle, der nicht genügende Geschicklichkeit zum Betriebe des betreffenden Handwerks erlangt und seine Lehrjahre nicht ganz ausgedient hat. Der Polizeiordnung (Blatt XXVI f.) zufolge kann jeder, der nicht offenbar ehrlos oder andernorts unehrlich abgeschieden (entwichen) ist, begehren, Meister eines Handwerks zu werden; es bildet kein Hindernis

, noch je zwei andere neutrale Meister und Gesellen hinzuzuziehen (Kosati a.a.O., 291f.).

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