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Title A - Z
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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 433 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 858 — § 18 pflegten. Eben diese Ausbegleitung der abwandernden Gesellen an Wochen- tagen wird durch die Polizeiordnung (Blatt XXVII) abgeschafft, sie darf nur an Feiertagen geschehen, doch „ohne Schankung'. Die Polizeiordnung (Blatt XXV f.) stellt ferner grundsätzlich fest, daß alle Klagen von Mei- stern gegen Meister, von Gesellen gegen Gesellen sowie von Meistern und Gesellen gegen einander wegen Ungebührlichkeiten vor dem Bürgermeister oder Richter angebracht werden sollen

hat, sollen nicht die Meister, sondern nur Bürgermeister oder Richter „nachschreiben' (steck- brieflich verfolgen), wodurch es ihm unmöglich oder schwer gemacht wer- den sollte, anderswo Arbeit zu finden. Wird von auswärts einem Ge- sellen in einem Orte Tirols wegen unehrbarer Tat nachgefchrieben, der sich deswegen zu Verhör und Recht vor Bürgermeister oder Richter des Ortes erbietet, so soll er nicht weiter von dem Handwerk geirrt, d. h. hand werksunfähig gemacht, sondern dem, der ihm nachschrieb, Verhör

und Recht daselbst gestattet werden. Was endlich die Lehrjungen (garzoni) be trifft, so mußten auch sie sich mit einem bestimmten Betrage in die Bruderschaft einkaufen, wenn sie nicht ganz arm waren.**) Die Landes- ordnung von 1526, B. I, T. 5, R. 4, sowie die von 1532 und 1573, B. VI, T. 30, ermahnen die Meister, daraus zu sehen, daß jeder „Lehrjunger' oder Diener die vorgeschriebene Lernzeit völlig ausdiene; wer ohne redliche Ursachen nicht ausdient, soll von keinem Meister mehr gehalten

werden. Witwen dürfen nach der Polizeiordnung (Blatt XXVII), so lange sie un- verheiratet bleiben, das Handwerk ihres verstorbenen Gatten mit Hilfe von Gesellen weitertreiben, wenn sie sich wieder verheiraten, dagegen nicht mehr, es sei denn, daß ihre Gatten Meister desselben Handwerks werden. Bei den periodischen (z.B. vierwöchentlichen) Zusammenkünften***) hatten die Meister und Gesellen gleichfalls regelmäßige Beiträge in die Bruderschafts büchse zu entrichten.^) Die Obhut über letztere wechselte

. a. a. O. ***) Bei den deutschen Schustern in Trient hieß die Vollversammlung capiteli (capitolo). Rosati 292. f) Bei den Kürschnern in Bruneck zahlte jeder Meister 1 Kr., jeder Geselle 1 bis 5 Vierer, je nach dem Wochenlohn, bei den deutschen Schustern in Trient § 18 — 859 — alle vier Wochen; jener geschworene Meister, der jedesmal die Büchse samt dem einen Schlüssel hatte, und der geschworene Geselle, der den anderen Schlüssel besaß, sollten den Mitgliedern der Bruderschaft die Zu- sammenkunft ansagen und die Büchse

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 432 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, so hat ihn der Bürgermeister oder Richter an seine Pflicht als Meister zu erinnern und den Eid abzu- nehmen. Im Falle ungenügender Beantwortung der Fragen soll dem Be- Werber eine Probe der am selben Orte gebräuchlichen Handwerksarbeiten zu machen auferlegt werden. Die fremden unnützen Meisterstücke sowie die Unkosten verursachenden Meistermahlzeiten werden gänzlich abgeschafft. Nach den Satzungen der Stadtrechte und Brnderschaftsstatuten gehörte zu den Bedingungen behufs Erlangung der Meisterschaft auch der Erwerb

mußte der als Bürger neuauszunehmende Handwerker in Jahresfrist um mindestens 24 Pfd. Pfg. Buralch en laufen und einen Beitrag je nach seinem Vermögen in die Stadtbüchse leisten (T.W.IV, 598). In Brixen zahlte er 5 Psd. B. (a.a.O., a § 18 — 857 — werker, die auch keine Bürger waren, durften nicht für sich selbst als Meister arbeiten, weil dadurch die angesessenen Meister, die Steuer und alle „nachperliche Recht' trugen, beschwert worden wären. Zuwider- handelnde sollten abgeschafft

und ihre Waren eingezogen werden.*) Eine liberalere Praxis befolgte die Regierung Eh. Ferdinands II., die das Verlangen der Bozner Schneider nach Maßregelung der dortigen „Gen- schneider' abwies und den „Landschneidern' um Innsbruck das Feil- bieten ihrer Erzeugnisse auf den städtischen Wochenmärkten erlaubte. **) Der neuaufzunehmende Meister mußte sich ferner in die Bruderschaft ein- kaufen durch Erlegung eines Barbetrages oder eines Pfundes Wachs für den Gottesdienst der Bruderschaft.***) Die Verpflichtung

zum Einkauf in die Bruderschaft bestand auch für die Hilfsarbeiter der Meister, die Gesellen (Knechte, compagni, famigli); der Betrag war nach der Höhe des Wochenlohnes abgestuft oder fest- stehend.f) Die Landesordnung von 1526, B.I, T. 5, R. 5, sowie die von 1532 und von 1573, B. VI, T. 31, verfügen die Abschaffung der sog. „ge- schenkten' Handwerksbräuche'ff) wegen der Arbeitsvernachlässigung durch die heimischen Gesellen, welche die Ankunft fremder Gesellen mit Gastereien zu feiern und ihnen beim

, 605). Letztere Verpflichtung bestand auch in Hall (Straganz, Hall I, 207) und in Bruneck (a. a, O., 480). Die Haller Schlosserordnung aus dem Ende des 15. Jahrhdts., revidiert im 16. Jahrh., verlangt vom auszunehmenden Meister auch den Nachweis ehelicher Geburt (Straganz 328). *) T.W.I, 107; II, 368, 372; IV, 481. Rosati a.a.O., 295 (Art.27 der Statuten). In Lienz haben die Handwerker und Inwohner, die nicht Buqj^ lehen hatten, dem Stadtrichter jährlich 12 Agleier Pfennige zu gMK'und'öer 'StM

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Books
Category:
General, Reference works , Literature , Law, Politics
Year:
1930
Wissenschafts- und Literatur-Chronik. Verwaltungs-, Wirtschafts- und Kultur-Chronik.- (Innsbrucker Chronik ; Bd. 3/4)
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Page 17 of 565
Author: Fischnaler, Konrad / Konrad Fischnaler
Place: Innsbruck
Publisher: Vereinsbuchh. und Buchdr.
Physical description: 140, 347, LXXIV S. : Ill.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur. - Bd. 3 und 4 geb. in 1 Bd.
Subject heading: g.Innsbruck;s.Wissenschaft;z.Geschichte;f.Zeittafel ; <br>g.Innsbruck;s.Literatur;z.Geschichte;f.Zeittafel ; <br>g.Innsbruck;s.Verwaltung;z.Geschichte;f.Zeittafel ; <br>g.Innsbruck;s.Wirtschaft;z.Geschichte;f.Zeittafel ; <br>g.Innsbruck;s.Kultur;z.Geschichte;f.Zeittafel
Location mark: II 103.398/3-4
Intern ID: 150447
der Gesellschaft in I. alljährlich mindestens zwei S ch ülorvorstellungen, Disputa- tiones, Dialogi und Schaluspi!ele als rhetorische Mbungen, bei Gelegenheit auch als Festspiele vorgeführt worden; von gedruckten Szenarien „Peri o che n' sind mindestens 125 aus I. bekannt. Fsch. Ms. 1578 März 5.: Der' Bgm. Michael Lu stràr wird vor Erzh. Ferdinand ierfovdert, da die Meister des Bäckerhanbiwerks ihrem Mitgenossen Georg Stan g e r im Ofen loch, „weil er sich im Spyl zu Hof in der person eines züchtigers

gebrauchen lassen' das Handwerk niederge-legt haben. Er befiehlt, daß >d'ie Bäcker den Sbanger „unbevhumert' lassen, da er auf seinen Befehl gespielt und HchAt sich die Strafe gegen die Meister vor. StA. 1379 Febr. 8.: Hans Georg E r-n stinger, geb. zu I., der Verfasser mehrerer interessanter Berichte über seine Rei s en in Tirol «und -den Nachbarländern, lädt den Stadtrat auf seinem Ansitz, heute Malfatti-Schloßt, à ider Höttingergasfe zu Gast und läßt vor den Herren ein Spiel anffiHven mit dem Titel

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Books
Category:
General, Reference works , Literature , Law, Politics
Year:
1930
Wissenschafts- und Literatur-Chronik. Verwaltungs-, Wirtschafts- und Kultur-Chronik.- (Innsbrucker Chronik ; Bd. 3/4)
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Page 343 of 565
Author: Fischnaler, Konrad / Konrad Fischnaler
Place: Innsbruck
Publisher: Vereinsbuchh. und Buchdr.
Physical description: 140, 347, LXXIV S. : Ill.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur. - Bd. 3 und 4 geb. in 1 Bd.
Subject heading: g.Innsbruck;s.Wissenschaft;z.Geschichte;f.Zeittafel ; <br>g.Innsbruck;s.Literatur;z.Geschichte;f.Zeittafel ; <br>g.Innsbruck;s.Verwaltung;z.Geschichte;f.Zeittafel ; <br>g.Innsbruck;s.Wirtschaft;z.Geschichte;f.Zeittafel ; <br>g.Innsbruck;s.Kultur;z.Geschichte;f.Zeittafel
Location mark: II 103.398/3-4
Intern ID: 150447
25.: Die Meister des Ti fch lerhand w er ks, dar unter Wolfgang Guinpp, Hans Mochinger, Georg von Werbt, Hans Kölderer u. a. verzeichnen ihre „Bruderschaft - Ha nd Wer ch - O rd n u n g'. Ihre Bitte, das- „Mei st e rm u l' halten KU dürfen, entscheidet der Stadtrat dahin, daß hiefür „1 Gld. zu vertrinken' oder -andere Verwendung genehmigt werde. Die Beurteilung der Handwerksarbeit durch beeidete Beschauer und Bezeichnung der „gerechten' Stücke, mit dem „Stadtmark' weist er jedoch ab. 1693 Dez

. 17.: Einer Beschwerde der Tischler über die Eingriffe der Z i m mer le u t e in ihr Arbeitsfeld begegnet die Regierung sehr Angnädig mit dem Hinweise,, daß sie nur jene Meister gebrauchen wolle, welche i h r tauglich erscheinen, umsomehr, als die „allhiesigen Tischler sich -mehrerenteils dem müssiggang u-nd weintrinken er geben und saumselige arbeit verrichteten.' 1607 Nov. 21.: ErzH. Maximilian verleiht den Meistern des Tischlerhmàverks. zu I. eine H a n d w e r k s o r d n u n g; 1647 Sept

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Category:
Law, Politics
Year:
1885
[Lobspruch des fürstlichen Freischießens zu Innsbruck im Oktober 1569] Lienhard Flexel's Lobspruch des fürstlichen Freischießens zu Innsbruck im Oktober 1569
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Page 18 of 62
Author: Flexel, Lienhard ; Edelmann, August [Hrsg.] / hrsg. und eingel. von August Edelmann
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 63 S. : Ill.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Innsbruck ; s.Schützenfest ; z.Geschichte 1569
Location mark: 2.184
Intern ID: 187041
Spaßmacher über. Demgemäß erscheinen also die pritschen- Meister (Britschenmaister, pritschenbagkelein x. x.) des XVI. Jahr hunderts nicht immer nur als eigenartige Hanswurste, sondern gewöhnlich auch als achtungswerthe, dichterisch veranlagte, wappenkundige Gesellen, welche zugleich dem Ernste des Schützen- Wesens Rechnung zu tragen wußten: Zu jedem bedeutenderen Schützenfeste fanden immer mehrere mit einander wetteifernde Pritschenmeister sich ein und Fürst oder Stadt nahm meist zwei

, seltener drei oder vier, für die Dauer des betreffenden Festes in Bestallung. Aber auch bei anderen Gelegenheiten, wie fürstlichen Hochzeiten, kaiserlichen Einzugsfeierlichkeiten rc. rc. leisteten die witzigen Gelegenheits dichter Dienste. )a es gab oberste, gleichsam Bofpritschen- meister, wie z. B. Heinrich wirre in seiner mit Wappen und Turnierbildern ausgestatteten „Beschreibung der Hochzeit Herzog Wilhelms V. von Bauern mit Renata von Lothringen den 2 \> Februar 3(568 zu München' den stolzen Titel

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