Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
, Verweser, später Spitt- meister (Quellen z. G. d. St. Wien I, N. 784, II, N. 1582, Uhlirz a. ti. D. XVI, N. 12fi7fi, 12fii)4, 1372fi). §. n. — 215 — eines Apothekers und über die Anfertigung und Verabreichung der Arznei- mittel enthielt.*) Eine Art sittenpolizeilicher Thätigkeit übte der Rat, indem er in unsicheren Zeiten, wenn man einen feindlichen Überfall befürchtete,, behufs Hintanhaltung ärgerlicher Raufhändel und leichtsinniger Verschwendung von Lebensmitteln Verbote alles Spiels
vor dein Schulmeister besaßen. 1446 erließ der Rat.etite Ordnung für diese Schule, dcrzusolge außer dem obristen Schulmeister noch drei andere Meister hier angestellt waren, die Sold vom Rate bezogen, und, unterstützt von drei Baccalari«», hauptsächlich in lateinischer Grammatik und Rhetorik unter- richteten-^) Durch eine weitere Ratsordnung von 146O wurden die Ver- Hältnisse der Kantorei und Singschule bei St. Stephan genauer bestimmt.ff) *) Weiß a. a. Ö. I, 359—367. **) F. r. A. II, 7, 54; 73; 187. ***) Schlager