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Title A - Z
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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 431 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
. +) Straganz, Hall I, 334. -HO Kogler, Stadtrechtsquellen von Kitzbühel, 58 und 86. -j-j-j-) Das Wcistum der Stadt Bruneck aus dem Ende des 15. Jahrh. »er- bietet den Bruderschaften die Ausübung des Strasrechtes ohne Wissen des Richters (T.W.IV, 487. Straganz 338). Die Landesordnung von 1526, SB. I, T. 5 SR. 2, und die von 1532 bzw. 1573, B. VI, T. 28, sprechen den Grundsatz aus' daß die Bescheltung der Ehre eines Meisters dessen Entsetzung von der Meister- schast erst dann zur Folge

hat nach der Polizeiordnung von XXVII) alle Verabredungen der Handwerker über einen Ein- heitspreis oder Preissteigerung ihrer Waren unnachfichtlich zu strafen. Als gewerbliche Abteilungen konnte man die Zünfte aber doch nicht entbehren. Die erwähnte Polizeiordnung (Blatt XXV) schreibt daher vor, daß jedes Handwerk jährlich zwei Meister***) und zwei Gesellen zu er- kiesen habe, die Bürgermeister, Richter und Rat sowie gemeinem Hand- werk geschworen seien. Die geschworenen Meister und Gesellen jedes Handwerks

der Meisterschaft betrifft, so bestimmt die Landesordnung von 152G, B. I, T. 5, R. 3, nur ganz all gemein, daß keiner als Meister eines Handwerks angenommen werden solle, der nicht genügende Geschicklichkeit zum Betriebe des betreffenden Handwerks erlangt und seine Lehrjahre nicht ganz ausgedient hat. Der Polizeiordnung (Blatt XXVI f.) zufolge kann jeder, der nicht offenbar ehrlos oder andernorts unehrlich abgeschieden (entwichen) ist, begehren, Meister eines Handwerks zu werden; es bildet kein Hindernis

, noch je zwei andere neutrale Meister und Gesellen hinzuzuziehen (Kosati a.a.O., 291f.).

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Books
Category:
General, Reference works , Literature , Law, Politics
Year:
1930
Wissenschafts- und Literatur-Chronik. Verwaltungs-, Wirtschafts- und Kultur-Chronik.- (Innsbrucker Chronik ; Bd. 3/4)
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Page 311 of 565
Author: Fischnaler, Konrad / Konrad Fischnaler
Place: Innsbruck
Publisher: Vereinsbuchh. und Buchdr.
Physical description: 140, 347, LXXIV S. : Ill.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur. - Bd. 3 und 4 geb. in 1 Bd.
Subject heading: g.Innsbruck;s.Wissenschaft;z.Geschichte;f.Zeittafel ; <br>g.Innsbruck;s.Literatur;z.Geschichte;f.Zeittafel ; <br>g.Innsbruck;s.Verwaltung;z.Geschichte;f.Zeittafel ; <br>g.Innsbruck;s.Wirtschaft;z.Geschichte;f.Zeittafel ; <br>g.Innsbruck;s.Kultur;z.Geschichte;f.Zeittafel
Location mark: II 103.398/3-4
Intern ID: 150447
wird von ihr eine Aushilfe bewilligt und den Bäckern mit Leibes- und Gutsstrafe gedroht, wenn der „unversehentlich' auftauchende Visitator schlechtes oder verfälschtes Brot in ihrer Backstube antreffe. 1628 Jan. 4.: Die Regierung bewilligt den 22 Bäckermeistern in Berücksichtigung,, daß Holz, Salz, Hauszins, Dienstbotenlöhne und -alle Lebensbedürfnisse um ein Drittel höher geworden sind als bei Ausgabe der die Preise regelnden tirolischen Landesordnung, daß die Meister die A u s b a ck un g s v o r s ch ri f ten

, daß ein ausgetretener Geselle wieder bei einem anderen Meister der Stadt in Arbeit treten dürfe, er sei denn ein Vierteljahr auswärts beschäftigt gewesen. 1664 März 4.: Der Stadtrichter erhält von der Regierung den Auftrag, jene Bäcker, welche die Leute bei der Erzeugung von Breden übervorteilen, unnachsichtlich „a u s den E sel zu setzen' oder sonst empfindlich zu strafen. Mer. S. V., 273. 1677 Juli 28.: Die Regierung verlangt vom Stadtrat, daß er die Bäcker nicht hindere, wenn sie, wie in anderen Orten gebräuchig

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