Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
. +) Straganz, Hall I, 334. -HO Kogler, Stadtrechtsquellen von Kitzbühel, 58 und 86. -j-j-j-) Das Wcistum der Stadt Bruneck aus dem Ende des 15. Jahrh. »er- bietet den Bruderschaften die Ausübung des Strasrechtes ohne Wissen des Richters (T.W.IV, 487. Straganz 338). Die Landesordnung von 1526, SB. I, T. 5 SR. 2, und die von 1532 bzw. 1573, B. VI, T. 28, sprechen den Grundsatz aus' daß die Bescheltung der Ehre eines Meisters dessen Entsetzung von der Meister- schast erst dann zur Folge
hat nach der Polizeiordnung von XXVII) alle Verabredungen der Handwerker über einen Ein- heitspreis oder Preissteigerung ihrer Waren unnachfichtlich zu strafen. Als gewerbliche Abteilungen konnte man die Zünfte aber doch nicht entbehren. Die erwähnte Polizeiordnung (Blatt XXV) schreibt daher vor, daß jedes Handwerk jährlich zwei Meister***) und zwei Gesellen zu er- kiesen habe, die Bürgermeister, Richter und Rat sowie gemeinem Hand- werk geschworen seien. Die geschworenen Meister und Gesellen jedes Handwerks
der Meisterschaft betrifft, so bestimmt die Landesordnung von 152G, B. I, T. 5, R. 3, nur ganz all gemein, daß keiner als Meister eines Handwerks angenommen werden solle, der nicht genügende Geschicklichkeit zum Betriebe des betreffenden Handwerks erlangt und seine Lehrjahre nicht ganz ausgedient hat. Der Polizeiordnung (Blatt XXVI f.) zufolge kann jeder, der nicht offenbar ehrlos oder andernorts unehrlich abgeschieden (entwichen) ist, begehren, Meister eines Handwerks zu werden; es bildet kein Hindernis
, noch je zwei andere neutrale Meister und Gesellen hinzuzuziehen (Kosati a.a.O., 291f.).