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Title A - Z
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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 44 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
? gmy' akWHm.?-M« - H-«. ^ - — 70 _ zunächst dieàlaffWg zum Kandwerk.iu Bim und den niederösterwichischm .Landen betrM so hat dieser Ordnung zufolge darüber weder dieZeche noch der Stadtrat zu entscheiden. Die Aufnahme ist nur einem offenbar Ehrlosen .zu oerwcigepNi dagegen soll eheliche und uneheliche Geburt keinen .Unter- schied bedingen. Ebenso >vird das Erfordernis der Verheiratung fallen, gelassen, ferner der BefähMngsnschweis und die Aufgabe des Meister- stückes abgeschafft. Am Erwerb

wird. Die. Vorschriften behufs Überwachung der Arbeit (Schauvorschristen) wurde» verschärst. Aus jedem Handwerk sollten zwH Meister und zwei Gesellen vom Stadtrat zu „Beschauern' oder . „HHaumeistern' gewählt, und diesen »och zwei Mitglieder des äußer» Bürgermeister beigegeben werden. Der Schau dieser sechs „geschworenen Meister?..unterlagen nicht «nr in. der betreffenden Stadt „, /»»fertigte, fontjeM» .auch von-fremden Städten . hergebrachte Handwerks- Produkte. BeschkagnaWite Gegenstände sind vor Bürgermeister

, und Rat M bringen, welche die Strafsumme bestimmen, einen Theil derselben erhält der Stadtrichier. 'Die sechs Beschaner haben ferner die Preise für die Baren festzusetzen; über Beschwerden von Käufern oder von Handwerks- Meistern hat der Bürgermeister zu entscheiden. Dem lchteren oder wo es keinen giebi, dem Stadtrichter, stand ferner die Strafgerichtsbarkeit über -PeUehen der Meister und Gesellen der einzelnen Handwerke zu; Bürger- Meister oder Richter sollten einige Ratsherren als Urtheiler

, Unterhaltung Mencr Märe, Lesen von Seelenmessen u. a. Aus dieser Büchse erhielten •«§4 die Beschaumeister eine Entschädigung stir ihre Mühewaltung bezaHlt. .'Wdlich regelt die Handwerkerordnung auch die Verhältnisse der Hand- ■. ijßfMned}te (Gesellen), welche schon im 15. Jahrhundert begonnen hatten, .MMwMsamen Wahrung.ihrer Interessen, behnfs Beeinflußunz der Arbeits- Oediugungen, des Arbeitslohnes und der Arbeitszeit, sich zu Gesellschaften »u verbinden; da dieselben von den Zechen der Meister

ihres Handwerkes abhängig waren, so wurde» sie jetzt von der Zunftaufhebuug mitbetroffeu. MstHMaumeister haben der Ordnung znfolge die arbeitsuchenden Geselle« « die Meister ihres Handwerkes zu weisen. Der gedungene Geselle legt vor dem Bürgermeister «neu Eid ab, die Ordnung des Handwerks zu

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 432 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, so hat ihn der Bürgermeister oder Richter an seine Pflicht als Meister zu erinnern und den Eid abzu- nehmen. Im Falle ungenügender Beantwortung der Fragen soll dem Be- Werber eine Probe der am selben Orte gebräuchlichen Handwerksarbeiten zu machen auferlegt werden. Die fremden unnützen Meisterstücke sowie die Unkosten verursachenden Meistermahlzeiten werden gänzlich abgeschafft. Nach den Satzungen der Stadtrechte und Brnderschaftsstatuten gehörte zu den Bedingungen behufs Erlangung der Meisterschaft auch der Erwerb

mußte der als Bürger neuauszunehmende Handwerker in Jahresfrist um mindestens 24 Pfd. Pfg. Buralch en laufen und einen Beitrag je nach seinem Vermögen in die Stadtbüchse leisten (T.W.IV, 598). In Brixen zahlte er 5 Psd. B. (a.a.O., a § 18 — 857 — werker, die auch keine Bürger waren, durften nicht für sich selbst als Meister arbeiten, weil dadurch die angesessenen Meister, die Steuer und alle „nachperliche Recht' trugen, beschwert worden wären. Zuwider- handelnde sollten abgeschafft

und ihre Waren eingezogen werden.*) Eine liberalere Praxis befolgte die Regierung Eh. Ferdinands II., die das Verlangen der Bozner Schneider nach Maßregelung der dortigen „Gen- schneider' abwies und den „Landschneidern' um Innsbruck das Feil- bieten ihrer Erzeugnisse auf den städtischen Wochenmärkten erlaubte. **) Der neuaufzunehmende Meister mußte sich ferner in die Bruderschaft ein- kaufen durch Erlegung eines Barbetrages oder eines Pfundes Wachs für den Gottesdienst der Bruderschaft.***) Die Verpflichtung

zum Einkauf in die Bruderschaft bestand auch für die Hilfsarbeiter der Meister, die Gesellen (Knechte, compagni, famigli); der Betrag war nach der Höhe des Wochenlohnes abgestuft oder fest- stehend.f) Die Landesordnung von 1526, B.I, T. 5, R. 5, sowie die von 1532 und von 1573, B. VI, T. 31, verfügen die Abschaffung der sog. „ge- schenkten' Handwerksbräuche'ff) wegen der Arbeitsvernachlässigung durch die heimischen Gesellen, welche die Ankunft fremder Gesellen mit Gastereien zu feiern und ihnen beim

, 605). Letztere Verpflichtung bestand auch in Hall (Straganz, Hall I, 207) und in Bruneck (a. a, O., 480). Die Haller Schlosserordnung aus dem Ende des 15. Jahrhdts., revidiert im 16. Jahrh., verlangt vom auszunehmenden Meister auch den Nachweis ehelicher Geburt (Straganz 328). *) T.W.I, 107; II, 368, 372; IV, 481. Rosati a.a.O., 295 (Art.27 der Statuten). In Lienz haben die Handwerker und Inwohner, die nicht Buqj^ lehen hatten, dem Stadtrichter jährlich 12 Agleier Pfennige zu gMK'und'öer 'StM

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