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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 432 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, so hat ihn der Bürgermeister oder Richter an seine Pflicht als Meister zu erinnern und den Eid abzu- nehmen. Im Falle ungenügender Beantwortung der Fragen soll dem Be- Werber eine Probe der am selben Orte gebräuchlichen Handwerksarbeiten zu machen auferlegt werden. Die fremden unnützen Meisterstücke sowie die Unkosten verursachenden Meistermahlzeiten werden gänzlich abgeschafft. Nach den Satzungen der Stadtrechte und Brnderschaftsstatuten gehörte zu den Bedingungen behufs Erlangung der Meisterschaft auch der Erwerb

mußte der als Bürger neuauszunehmende Handwerker in Jahresfrist um mindestens 24 Pfd. Pfg. Buralch en laufen und einen Beitrag je nach seinem Vermögen in die Stadtbüchse leisten (T.W.IV, 598). In Brixen zahlte er 5 Psd. B. (a.a.O., a § 18 — 857 — werker, die auch keine Bürger waren, durften nicht für sich selbst als Meister arbeiten, weil dadurch die angesessenen Meister, die Steuer und alle „nachperliche Recht' trugen, beschwert worden wären. Zuwider- handelnde sollten abgeschafft

und ihre Waren eingezogen werden.*) Eine liberalere Praxis befolgte die Regierung Eh. Ferdinands II., die das Verlangen der Bozner Schneider nach Maßregelung der dortigen „Gen- schneider' abwies und den „Landschneidern' um Innsbruck das Feil- bieten ihrer Erzeugnisse auf den städtischen Wochenmärkten erlaubte. **) Der neuaufzunehmende Meister mußte sich ferner in die Bruderschaft ein- kaufen durch Erlegung eines Barbetrages oder eines Pfundes Wachs für den Gottesdienst der Bruderschaft.***) Die Verpflichtung

zum Einkauf in die Bruderschaft bestand auch für die Hilfsarbeiter der Meister, die Gesellen (Knechte, compagni, famigli); der Betrag war nach der Höhe des Wochenlohnes abgestuft oder fest- stehend.f) Die Landesordnung von 1526, B.I, T. 5, R. 5, sowie die von 1532 und von 1573, B. VI, T. 31, verfügen die Abschaffung der sog. „ge- schenkten' Handwerksbräuche'ff) wegen der Arbeitsvernachlässigung durch die heimischen Gesellen, welche die Ankunft fremder Gesellen mit Gastereien zu feiern und ihnen beim

, 605). Letztere Verpflichtung bestand auch in Hall (Straganz, Hall I, 207) und in Bruneck (a. a, O., 480). Die Haller Schlosserordnung aus dem Ende des 15. Jahrhdts., revidiert im 16. Jahrh., verlangt vom auszunehmenden Meister auch den Nachweis ehelicher Geburt (Straganz 328). *) T.W.I, 107; II, 368, 372; IV, 481. Rosati a.a.O., 295 (Art.27 der Statuten). In Lienz haben die Handwerker und Inwohner, die nicht Buqj^ lehen hatten, dem Stadtrichter jährlich 12 Agleier Pfennige zu gMK'und'öer 'StM

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