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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1901
Heimatrecht und Zuständigkeit : mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol ; als Anhang das geltende Heimatgesetz vom 2. Dez. 1863 mit dem durch das Gesetz vom 5. Dez. 1896 erfolgten Abänderungen
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Page 56 of 73
Author: Zekely, Edmund / Edmund Zekely
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Lampe
Physical description: 71 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol ; s.Heimatrecht
Location mark: I 105.381
Intern ID: 203282
Das geltende Hcimatgesetz vom 3. Dezember 1863 (R.-G.-Bl. Nr. 105) mit den durch das Gesetz vom 5. Dezember 1896 (R.-O.-Bl. Nr. 222) erfolgte« Abänderungen. In Ausführung des Artikels ll des Gesetzes vom 5. Marz 1862 (R. G. Bl. Nr. 18 ) finde Ich zur Regelung der Heimatverhältnifse in den Königreichen und Ländern, für welche-dieses Gesetz gilt, mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes Nachstehendes festzusetzen: I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 8 1. Das Heimatrecht in einer Gemeinde

gewährt in derselben das Recht des ungestörten Aufenthaltes und den Anspruch auf Armen Versorgung. ß 2. Nur Staatsbürger können das Heimatrecht in einer Gemeinde erwerben. Jeder Staatsbürger soll in einer Gemeinde heimat berechtigt sein. Das Heimatrecht kann ihm aber in Einer Gemeinde zustehen. ß 3. Das Heimatrech1 erstreckt sich auf den ganzen Umfang des Gemeindegebietes. Wird daher eine Gemeinde mit einer anderen zu Einer Gemeinde vereinigt oder durch Einverleibung eines Theiles

einer anderen Gemeinde erweitert, so wird das Heimatrecht, -welches bisher nur in einem Theile der in solcher Weise vergrößerten Gemeinde zustand, auf den ganzen Umfang der letzteren von selbst ausgedehnt. 8 4. Wird eine Gemeinde in zwei oder mehrere

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Page 172 of 284
Author: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 277 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Location mark: 668
Intern ID: 166213
— 170 § 3. Das Heimatrecht erstreckt sich auf den ganzen Um sang des Gemeindegebietes. Wird daher eine Gemeinde mit einer anderen zu Einer Gemeinde vereiniget oder durch Einverleibung eines Theiles einer anderen Gemeinde erweitert, so wird das Heimairecht, welches bisher nur in einem Theile der in solcher Weise ver größerten Gemeinde zustand, auf den ganzen Umfang der letzteren von selbst ausgedehnt. § 4. Wird eine Gemeinde in zwei oder mehrere Ge meinden getrennt oder mit einem Theile

einem anderen Ge- meindegebiete einverleibt, so sind die Heimatberechtigten dieser Gemeinde mit allen ihnen im Heimatrechte folgenden Per sonen jener Gemeinde als heimatberechtigl zuzuweisen, welche in dem Besitze desjenigen Gebietes ist, in dem sie zur Zeit der Trennung, beziehungsweise Einverleibung, wohnten, oder falls sie sich zu dieser Zeit in der Gemeinde nicht mehr auf hielten, vor ihrem Abzüge aus derselben Zuletzt gewohnt hatten. In soweit die Zuweisung nicht nach diesen Bestimmun- gen durchgesührt

werden kann, ist für dieselbe der Wohnsitz Maßgebend, den derjenige, welchem die Zuzuweisenden im Heimatrechte folgten, zuletzt in der Gemeinde hatte. Heimalberechtigte, bei welchen auch dieser Anhaltspunkt fehlt, sind, in soferne nicht zwischen dm betreffenden Ge meinden eine Vereinbarung zu Stande kommt, einer dieser Gemeinden durch die politische Behörde zuzuweisen. II. Abschnitt. Bon der Begründung, Veränderung und dem Verluste des Heimairechtes. § 5. Das Heimatrecht wird begründet: 1. Durch die Geburt

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1901
Heimatrecht und Zuständigkeit : mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol ; als Anhang das geltende Heimatgesetz vom 2. Dez. 1863 mit dem durch das Gesetz vom 5. Dez. 1896 erfolgten Abänderungen
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Page 15 of 73
Author: Zekely, Edmund / Edmund Zekely
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Lampe
Physical description: 71 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol ; s.Heimatrecht
Location mark: I 105.381
Intern ID: 203282
14 — er durch Nichts seine Absicht, den Aufenthalt in dieser Gemeinde beiZubehaltm, Zu erkennen giebt, die bereits begonnene Ersitzung des Heimatrechtes weder unter brochen noch gehemmt, wenn er nach Vollendetem mili tärischen Dienste in die Gemeinde zurückkehrt. Einer besonderen Besprechung bedarf die Frage, welche Wirkung/ auf die Ersitzung des Heimatrechtes die Ausweisung, einer Person aus einer Gemeinde übt. Es kommen hier drei mögliche Fälle in Betracht: erstens der unwahrscheinliche

und daher seltene, aber doch mögliche und auch schon vorgekommene Fall, daß eine rechtskräftig ausgesprochene Ausweisung nicht voll streckt wird, der Ausgewiesene also ungeachtet der Aus weisung seinen Aufenthalt in der Gemeinde beibehält, dann der . Fall, daß die Ausweisung nur auf' bestimmte Zeit verfügt wird und der Ausgewiesene nach Ablauf dieser Zeit in die Gemeinde Zurückkehrt und endlich der häufigste Fall, daß ein für immer Ausgewiesener nach einiger Zeit in die Gemeinde zwückkehrt

und hier ge duldet wird, entweder weil die erfolgte Ausweisung in Vergessenheit gerathen ist, oder weil es die Gemeinde aus sonstigen Gründen unterläßt, ihn wieder Zu ent fernen. Im ersteren Falle, d. h. wenn ein rechtskräftiges Ausweisungserkenntniß nicht vollstreckt wird, der Aus- gewiesenL also dessen ungeachtet seinen Aufenthalt in der Gemeinde beibehält, übt das Erkenntniß allein auf die Ersitzung des Heimatrechtes keinerlei Einfluß, d. h- es wird die Ersitzung des Heimatrechtes weder unter brochen

noch gehemmt, weil der Gemeinde Mittel Zur Verfügung stehen, das Ausweisungserkenntniß zwangs weise zu vollziehen. Dagegen ist es meines Erachtens Zweifelhaft, ob in den anderen Fällen, also wenn der Ausgewiesene ent-

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Category:
Law, Politics
Year:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Page 181 of 284
Author: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 277 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Location mark: 668
Intern ID: 166213
gesetzten Falle aber der Gegenstand der Entscheidung des SLaatsministeriums unterzogen. § 41. Gegen die in den Angelegenheiten dieses Ab schnittes ergangenen Entscheidungen der politischen Bezirks behörde steht der Jnstanzenzug an die politische Landesstelle offen. Gegen zwei gleichlautende Entscheidungen findet eine Berufung an das StaLtsministerium nicht statt. 8 42. Wenn die Gemeinde die Ertheilung eines Hei matscheines verweigert (§ 34), so kann sich die hiedurch be schwerte Partei

an die politische BeZLrksbehörde wenden, welche, wenn das Heimatrecht des Beschwerdeführers in der Gemeinde durch ein rechtskräftiges Erkenntniß außer Zweifel gesetzt ist, die Gemeinde zur Ausfertigung des Heimaischeines zu verhallen hat. 8 43. Keine Gemeinde darf gegen Personen, deren Hei mat unbekannt, zweifelhast oder streitig ist, bevor ihr Heimat- recht nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes end gültig festgestellt wurde, mit einer Abschiebung in eine andere Gemeinde

, oder wenn eine solche dennoch geschehen wäre, mit einer Znrückschiebung bei Haftung für alle Schäden und Kosten Vorgehen. Wurde jedoch die Uebernahme von der hiezu nachmals als verpflichtet erkannten Gemeinde ohne Grund verweigert, so hat dieselbe allen durch eine solche Weigerung verursachten Aufwand zu ersetzen. Sowohl über die Verpflichtung zum Ersätze, als über den Betrag desselben haben die politischen Behörden zu er kennen. ß 44. Einen Anspruch auf Versorgung kann der Arme gegen eine Gemeinde im Rechtswege

nicht geltend machen. Derlei Ansprüche an die Gemeinde, in welcher der Arme

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Category:
Law, Politics
Year:
1901
Heimatrecht und Zuständigkeit : mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol ; als Anhang das geltende Heimatgesetz vom 2. Dez. 1863 mit dem durch das Gesetz vom 5. Dez. 1896 erfolgten Abänderungen
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Page 29 of 73
Author: Zekely, Edmund / Edmund Zekely
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Lampe
Physical description: 71 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol ; s.Heimatrecht
Location mark: I 105.381
Intern ID: 203282
— 28 — Zeitig mit ihrem Manne, die obwohl minderjährigen aber mit ihren Eltern nicht in Gemeinschaft lebenden Kinder nicht gleichzeitig mit diesen derselben Gemeinde, sondern selbständig und mit Rücksicht auf ihre Lebens- verhältnifse eventuell auch einer anderen Gemeinde zu- gewiesen. Ebenso werden auch eheliche, minderjährige Kinder, deren Vater gestorben ist, derselben Gemeinde wie ihre Mutter Zugewiesen, wenn sie mit dieser in Gemeinschaft leben. Wird eine Frau oder minder jährige Kinder

gleichzeitig mit dem Manne bezw. mit den Eltern derselben Gemeinde zugewiesen, so kommen für die Zuweisung nur die Lebensverhältnisse des Mannes bezw. der Eltern, nicht aber auch die der Frau oder der Kinder in Betracht. 5. Heimatschein. Die Urkunde, mit der das Heimatrecht einer Person in einer Gemeinde von dieser bestätigt wird, heißt Heimatschein. (§ 32.) Er ist nach einem vorgeschriebenen Formulare auszustellen und gemäß ß 52 (Gem.-Ord.) als eine die Gemeinde gegenüber dritten Personen ver pflichtende

Urkunde von dem Gemeindevorsteher und einem Gemeinderathe zu unterschreiben. Durch den Heimatschein wird blos ein bestehendes Heimatrecht be urkundet, aber nicht auch dieses Recht verliehen. Ein wenn auch formell richtig ausgestellter Heimatschein ist daher ungiltig, wenn die darin genannte Person zur Zeit der Ausstellung des Heimatscheines das Heimat recht in der Gemeinde thatsächlich nicht besaß. (§ 35.) Da aber durch die Ausstellung eines Heimatscheines immerhin wenigstens die Vermuthung

des auch rechtlich bestehenden Heimatrechtes begründet wird und die das Gegentheil behauptende Gemeinde diese Behauptung be weisen müßte, ist es dennoch anzurathen, bei der Aus-

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1901
Heimatrecht und Zuständigkeit : mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol ; als Anhang das geltende Heimatgesetz vom 2. Dez. 1863 mit dem durch das Gesetz vom 5. Dez. 1896 erfolgten Abänderungen
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Page 5 of 73
Author: Zekely, Edmund / Edmund Zekely
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Lampe
Physical description: 71 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol ; s.Heimatrecht
Location mark: I 105.381
Intern ID: 203282
Jeder österreichische Staatsbürger soll aber auch in einer Gemeinde heimatsberechLigt sein E 2.) Läßt sich nicht ermitteln, in welcher Gemeinde eine Person zu ständig ist und besteht über ihre österreichische Staats bürgerschaft kein Zweifel, so wird sie nach bestimmten Grundsätzen einer Gemeinde zugewiesen und erlangt da durch in dieser Gemeinde, so lange nicht erwiesen ist, daß sie ein anderes Heimatsrecht rechtlich besitzt, ein dem Heimatsrechte ganz gleichwerthiges Recht. Der innige

Zusammenhang zwischen Staatsbürger schaft und Heimatsrecht kommt, auch darin zum Aus- drucke, daß in der Regel das Staatsbürgerrecht erst dann verliehen wird, wenn die erlangte Zusicherung der Aufnahme in den Heimatsverband einer österr. Gemeinde nachgewiesen ist. In Ausnahmsfällen wird aber hie von Abstand genommen. Dies ist besonders dann der Fall, wenn ein Ausländer in den österreichischen Staats dienst ausgenommen wird und vermöge der staatsgrund gesetzlichen Vorschrift, daß nur österreichische

Staatsbürger Staatsbeamte sein können, durch seine Anstellung schon das Staatsbürgerrecht erwirbt. Es geschieht dies häufig, wenn es sich darum handelt, einen wissenschaftlich be deuteten Ausländer für eine Professur an einer in ländischen Hochschule zu gewinnen. In einem solchen Falle erwirbt der Betreffende gleichzeitig mit der Staats bürgerschaft auch das Heimatsrecht in der Gemeinde, in der ihm sein Amt den Standort anweist, ohne daß es der Aufnahme in den Heimatsverband oder der Zusicherung

der Aufnahme durch die Gemeinde bedürfte. Das Heimatsrecht kann jemandem nur in einer Gemeinde Zustehen (§ 2). Abgesehen von anderen noch wesentlichereren Momenten, unterscheidet sich das Heimats recht auch hiedurch von der Gemeindemitgliedschast, welche dieselbe Person in mehreren Gemeinden gleich-

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Page 47 of 284
Author: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 277 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Location mark: 668
Intern ID: 166213
j§u de« ©csttcinbcg u tc ber ersten Art gehören GeMKkde- Wege, Ge»emdebrückm, Brunne», Spaziergänge re., kurz Me ObZ jekte, derm Natur und Zweck einen ausschließenden Gebrauch im Interesse der Gemeinde, oder auch selbst nur der einzelnen GeZ meindeglieder nicht zulassen. Sie gehören -u den eigentlichen Gemcindeanstalten, aus deren Benützung Z^ennann in der Gemeinde ohne Unterschied, ob er Mitglied derselben ist oder nicht, nach Maß der bestehenden Eins richtungen. z. V. gegen Entrichtung

des Brückengeldes rc., und na mentlich mit Beobachtung der polizeilichen Borschristen, z. B. daß aus den Wegen keine Last geschleift, über Brücken nicht schnell ge fahren werden darf rc., Anspruch hat. Zeile der Gemeinde eigenthümltchen Sachen, welche il§§ zum Gebrauche bet Ge»«ndeglieder dienen, bilden das Gemeinde- g u t i m e n g e r « n Sinn e. Dahin gehören B. Viehweiden, insoweit jedes Gemeinde- glied berechtiget ist, sein Lieh darauf zu treiben. Ebenso sind die der Gemeinde gehörigen Wälder, Auen, Wiesen

u. s. w. ©emelndegut, wenn deren Nutzen unter die ein zelnen ©emeindeglieder verthetlt wird. Die Nutzungen Mancher Gemeindegüter bedecken nicht nur den Bedarf aller ©emeindeglieder, sondern es erübrigt noch ein Arträgniß, daß sohin für die Bedürfnisse der Gemeinde verwendet Werden und daher in die Gemeindekasse stießen muß. Dies ändert aber nichts in der Natur der Sache, sie bleibt Gemeindegut, weil ihr: erste Bestimmung die ist, zum Gebrauche der Gemeindeglieder zu dienen. Zum ©emeindeeigenthume

können nicht jene Sachen gerechnet Verden, welche gewissen Klassen von Gemeindegliedein angehören. So haben in manchen Gemeinden bloS die Bauern mit Aus schluß der HäuSler den Genuß gewisser Waldungen und Weiden; ln andern Gemeinden wieder nur gewisse Klaffen von Gemeinde- oder die Besitzer gewisser Hauser rc. ein eigenes Zu dem (If»finitglitt gehören auch, wie oben erwähnt, ©emeindewälder. Wenn t! sich nun überhaupt um die Frage ug-rechte- aus denselben bandelt, so entscheidet hierüber t.»» 10, M PuM

, | und 30 ».«O. in I. Instanz der Gemeinde * und in U. Instanz lit V«irkSvertrelung, respektive der La»

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1833
Gesetze und Verordnungen über das Domizil in der Provinz Tirol und Vorarlberg : dargestellt in einem Versuche
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Page 48 of 118
Author: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: 104 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Aufenthaltsrecht ; <br />g.Vorarlberg ; s.Aufenthaltsrecht
Location mark: 875
Intern ID: 182545
Ms aus dem Titel des erworbenen Bürgerrechtes, oder der Jnwohnung das eben Erwähnte gefordert, dagegen bei der Ansässigkeit nicht verlangt wird, läßt sich nicht wohl ein anderer Gründ hiefür den ken, als die Vorsorge der Regierung zur Abhaltung von Menschen, welche einer Gemeinde lästig seyn könnten , sey bey der Ansässigkeit für überflüssig ge halten worden, weil die Gemeinde selbst durch die gestattete Ansässigmachung erklärt habe, daß dieses Verhältniß in Ihrem Interesse liege

. Wenn aber auch diese Folgerung aus dem Ge setze zu gewagt seyn sollte, so liegt die Abhängigkeit der Ansässigmachung von dem Konsense der betroffe nen Gemeinde wesentlich in der Natur der Ansässig keit, welche zum ordentlichen Mitglieds ei ner Gemeinde erhebt, und daher dem Willen der Gemeinde unterstellt seyn muß. §» 9. Bei dem Domizile durch das Bürgerrecht wird die ordentliche Erwerbung des B^ger- rechtes vorausgesetzt. Worin diese ordentliche Er werbung bestehe, wird in dem Gesetz- nicht erklä ret, sohin dem gemeinen

Sprachgebrauch- überlas sen, welcher auch das Bürgerrecht zunächst von der Gemeinde selbst ertheilen läßt. Dieser Einfluß der Gemeinde bei der Erwerbung

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1901
Heimatrecht und Zuständigkeit : mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol ; als Anhang das geltende Heimatgesetz vom 2. Dez. 1863 mit dem durch das Gesetz vom 5. Dez. 1896 erfolgten Abänderungen
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Page 43 of 73
Author: Zekely, Edmund / Edmund Zekely
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Lampe
Physical description: 71 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol ; s.Heimatrecht
Location mark: I 105.381
Intern ID: 203282
42 3. Das Gemeinde- Regulirungs - Patent vom 2 6. Oktober 1819. Aus diesem nur in Tirol und Vorarlberg ebenfalls bis 20. März 1849 giltig gewesenen Patente ist für das Heimatrecht nur der § 1 und auch dieser nur von subsidiärer Bedeutung. Es wird darin bestimmt, daß alle, die in dem Umfange' der Gemeinde besteuerte Gründe, Häuser, Grundzinse u. dgl. eigenthümlich oder pachtweise besitzen, oder in der Gemeinde ein Gewerbe oder einen (besteuerten) Erwerb ausüben, ohne Rücksicht auf ihren Wohnort

Mitglieder der Gemeinde sind. Die in Südtirol häufigen Bauleute (Kolonen), die das einem Anderen gehörige Grundstück gegen verhältnis mäßigem Antheil an dem Ertrage bewirthschaften, wurden dadurch nicht Gemeindemitglieder. Aus dieser Bestimmung ergiebt sich, daß jemand gleichzeitig ^ mehreren Gemeinden Mitglied sein konnte, wenn er in diesen Realitäten besaß oder ein Gewerbe ausübte und andererseits, daß er aufhörte Gemeindemitglied Zu sein, wenn er seinen Besitz veräußerte oder sein Gewerbe ausgab

. Die Gemeindemitgliedschaft begründete noch nicht das Recht auf Armenversorgung. Es bestand vielmehr auch während der Geltung des Patentes vom Jahre 1819 die allerhöchste Resolution vom Jahre 1734 noch in Kraft und es konnte demnach sehr leicht sein, daß jemand in einer Gemeinde Mitglied, aber ln einer anderen Gemeinde armenversorgungsberechtigt war. Da somit die Gemeindemitgliedschast im Sinne des Patentes vom Jahre 1819 dem heutigen Heimatrechte nicht gleichzuhallen ist, kann dieses Patent für dre Frage des Heimatrechtes

einer Person nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen nicht erweislich ist, in welcher Gemeinde der Heimatrechtswerber oder

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Page 127 of 284
Author: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 277 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Location mark: 668
Intern ID: 166213
vom 24 . August 1872 Z. 13.902 geistliche Benestzien nicht als Corporationen anzufehen sind, und daher auch nicht zu § 6 G.-W.-O. gchören. Der Gemeinde kommt als solcher im eig enen Ge meind e gebiete, auch wenn sie dort unbewegliches Vermögen besitzt, und davon Steuer zahlt, ein Ge meinde Wahlrecht nicht zu. Dieses geht aus folgendem Falle hervor, welcher nebst den ergangenen Entscheidungen hier angeführt wird. Die Stadtge meinde K. bezahlt von ihrem unbeweglichen Eigenthume die größte Steuer in der Gemeinde

und war zum Behufe der Neuwahl des Gemàdeausschusses unter die Wähler des I. Wahlkörpers aufge- nommen. Dagegen hat Josef W. mit mehreren Genossen Einwen- dungen in der Richtung eingebracht, daß die Gemeinde K- in Bezug auf das eigene Gememdegebiet nicht als ein Gemeindemitglicd an gesehen werden könne, daher aus der Wählerliste ausZuscheiden sei- Diese Einwendung hat die Reklamationskommission als un begründet abgewiesen, dagegen die Bezirkshauptmannschaft der ein- gebrachten Berufung Folge gegeben

, und zwar aus nachstehenden Gründen: „Ob zwar die Gemeinde ein Rechtssubject, eine moralische Person sei, und als solche (Person) auch ein Vermögen besitzen könne, so könne ihr dessenungeachtet in der eigenen Gemeinde-Ge markung das Wahlrecht nicht zukommen, weil es widersinnig wäre, der Gemeinde — als der Gemeinschaft der Gemeindemitglieder (der Gemeindeangchörigen und Genossen) — ein Recht zuZuerkennen, welches die Gemeindemitglieder selbst ausüben sollen. In diesem Falle müßte die Gemeinde den Gemeindemitgliedern

gleichgestellt, und entweder den Gemeiudeangchörigen oder Gemeindegenossen zugezählt werden. Nachdem die Gemeinde aber weder zu den Ge meindeangchörigen, noch zu den Gemeindegenossen gezählt werden könne, konnte ihr das Gesetz auch das Wahlrecht in der eigenen

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Category:
Law, Politics
Year:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Page 128 of 284
Author: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 277 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Location mark: 668
Intern ID: 166213
— 126 Gemarkung nicht zusprechen. Der 8 7 der G.-W -O-, auf welchen sich die Reklamationskommission berufe, beziehe sich blos auf die im 8 1 Absatz 3, Alinea 2 angeführten moralischen Personen. Wenn das Gesetz der Gemeinde das Wahlrecht hätte eins räumen wollen, so hätte dies im § 6 der G.--W.-O. ausgesprochen werden müssen. Die Rechte, welche die Gemeinde genieße, seien derselben entweder vom Staate oder von der Gesammtheit der Ge meindemitglieder übertragen, und dieselbe übe diese Rechte blos

im Namen des Staates und der Gemeindemitglieder aus. Unter diesen übertragenen Rechten sei aber das Wahlrecht nicht inbegriffen, son dern dieses Recht üben die einzelnen Gemeindeglieder persönlich aus, und nur aus der Wahl der einzelnen Gemcindemitglieder und Mer zu den Mitgliedern der Gemeinde zugerechneten Personen gehe jenes Organ hervor, welches als autonomer Veiwaltungskörper sich darjtelle und die Gemeinde nach außen vertrete. Nur die ein zelnen Gememdeglieder geben diesem Organe die Berechtigung

, daß dasselbe den Willen des Gememdekörpers bestimme und diesen Willen auch ausführe." Der gegen diese Entscheidung vom Bürgermeister in K. Na mens der Gemeinde ergriffene Rekurs wurde von der böhmischen Statthalterei unterm 12 . Februar 1875, Z. 4815, aus den Gründen der bezirkshauptmannschaftlichen Entscheidung zurückgewiesen. Im Ministerialrekurse des Bürgermeisters Namens der Ge meinde und der Reklamationskommission in K- wurde geltend ge macht : Die Begründung der Entscheidung der ersten, beziehungs weise zweiten

Instanz, treffe wohl dort zu, wo es sich um eine Ge meinde, als Gemeinschaft aller Gemeindemitglieder ohne jedes Ver mögen handle, welche lediglich die Interessen der Gemeindeglieder durch ihren Vorstand und Ausschuß zu wahren hat. Die Auffassung der untern Instanzen entbehre aber jener Grundlage, wenn die Gemeinde, wie hier, ein bedeutendes Stammvermögen besitze und jährlich an direkten Steuern 533 fl. zahle. Einer solchen Gemeinde müsse doch für ihre Leistung an den Staat dasselbe Recht zukom men

, welches das Gesetz jedem österreichischen Staatsbürger, der die geringste Steuer zahle, einräumt. Es könne daher kein Zweifel obwalten, daß die Gemeinde als eine moralische Person gemäß § 7 G.-W.-O. berechtigt sei, das Wahlrecht durch den Gemeindevorsteher auSzuüben. (8 55 G--O.) Gleichwie für den Staat und das Land als Besitzer von Grundstück« re. das Wahlrecht bei den Wahlen in den Reichsrath

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Category:
Law, Politics
Year:
1901
Heimatrecht und Zuständigkeit : mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol ; als Anhang das geltende Heimatgesetz vom 2. Dez. 1863 mit dem durch das Gesetz vom 5. Dez. 1896 erfolgten Abänderungen
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Page 6 of 73
Author: Zekely, Edmund / Edmund Zekely
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Lampe
Physical description: 71 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol ; s.Heimatrecht
Location mark: I 105.381
Intern ID: 203282
zeitig besitzen kann. Es erstreckt sich auf den ganzen Umfang der Gemeinde, so daß es ein spezielles Heimats recht in einer Gemeindefraktion nicht giebt und zwar auch dann nicht, wenn die einzelnen Fraktionen selbst ständige Armensonde und Armenanstalten haben *(§ 3). Werden demnach mehrere früher selbstständige Ge meinden zu einer Gemeinde vereinigt, so erlangen die bisher in den einzelnen Gemeinden Zuständig gewesenen Personen das Heimatsrecht in der Gesammtgemeinde

(8 3). Aus demselben Grunde mußten gesetzliche Be stimmungen für den Fall der Theilung einer Gemeinde in mehrere selbstständige Gemeinden, oder der Ab trennung eines Gemeindetheiles und feiner Zuweisung zu einer anderen Gemeinde getroffen werden. In diesen Fällen ist der letzte Wohnort der betreffenden Personen, bezw. der Personen, von denen sie ihr Heimatsrecht ableiten, maßgebend und zwar so, daß die in der früheren Gesammtgemeinde Zuständig gewesenen Personen in jener der neugebildeten Gemeinden heimais berechtigt

werden, in deren Gebiet sie vor der Trennung ihren Letzten Wohnsitz hatten, oder wenn sie selbst sich nie in dem Gebiete der Gesammtgemeinde aushielten, in jener Gemeinde, in ' deren Gebiet ihr Rechtsvorgänger, von dem sie ihr Heimatsrecht ableiten, Zuletzt wohnte. Der gleiche Grundsatz wird angewendet, wenn nur ein Dheil des Gebietes einer Gemeinde abgetrennt und einer anderen Gemeinde zugewüsen wird (§ 4). Eine Aenderung dieser Bestimmung durch freiwillige Ueber- einkunft der sich trennenden oder Theile

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Category:
Law, Politics
Year:
1901
Heimatrecht und Zuständigkeit : mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol ; als Anhang das geltende Heimatgesetz vom 2. Dez. 1863 mit dem durch das Gesetz vom 5. Dez. 1896 erfolgten Abänderungen
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Page 48 of 73
Author: Zekely, Edmund / Edmund Zekely
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Lampe
Physical description: 71 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol ; s.Heimatrecht
Location mark: I 105.381
Intern ID: 203282
zu fonftaiiren, ob er zur Zeit des Friedensschlusses in einer lombardisch-venetianischen Gemeinde, oder aber in einer noch gegenwärtig österreichischen Gemeinde zu war. Hiezu ist die Kmntniß der damals in der Lombardei und Venetien geltenden Domizilsvor- schriften erforderlich. Die in dieser Beziehung in Oester reich bestandenen Borschriften und zwar sowohl die alten Gesetze, als auch die Gemeindegesetze vom Jahre 1849 und 1859 und das Heim algesetz vom Jahre 1863 hatten für die Lombardei

und Venetien keine Geltung. Ebensowenig bestand in diesen Provinzen ein besonderes, die Gemeinde-Zugehörigkeit regelndes Gesetz. Den ein zigen Anhaltspunkt bietet, abgesehen von einigen anderen die Armenversorgung betreffenden Spezialverordnungen, das Konskriptionspatent ■ turnt 10. Dezember 1820. Dieses Patent, das in erster Linie den Militärdienst ordnet, enthält ebenso wie das Konskriptionspatenl vom Jahre 1804 auch Bestimmungen über die Gemeinde- Zuständigkeit, allerdings zunächst mit Rücksicht

in der Gemeinde fein eigentliches Domizil hatte. Zur Evidenthaltung dieser Personen wird im § 17 die Führung einer Rolle der gesammtm Bevölkerung in jeder Gemeinde angeordnet, welche Rolle „den wahrhaften Stand aller Familien einer jeden Gemeinde und von .jeder Familie insbesondere Name,

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
(1838)
Handbuch der Behörden, Institute, Vereine und Anstalten im Kronlande Tirol und Vorarlberg ; 1838
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Page 58 of 321
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: VIII, 322 S.
Language: Deutsch
Notations: Schematismus von Tyrol und Vorarlberg // Instanzen-Schematismus für Tyrol und Vorarlberg. - In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Behörde ; f.Zeitschrift
Location mark: II Z 303/1838
Intern ID: 483031
Landge richtsbezirk Alà Stadt: Ala. —- Dorf: Muravalle. —■ Weiler: Marani primi, Mar am secondi, Sdruzinü. Gemeinde: Aviv. — Dorfer: Sabbwnara, Vv a destra, SS®. « sinistra. — Weiler: Mamma. Gern.: Borghetto. Gem.: Serrava lle. — Dorf: St. Margherita. — Weiler: Mast di St. Margherita. Gem.: Chizzvla. — Weiler: Santa Cecilia. ©cm.: Pikante. — Dorf: St. Lucia. Gem.: Ronchi. — Weiler: Schmcheri. Landgerichtsbezirk Risa. Stadt: Riva. — Dörfer: Barone, Campi, St. Alessandro.'— Weiler: St. Giacomo

, Albvla dr sotto, Älbola die sopra, Pa« sma, Ceole, Ardaro. Gemeinde: Tenno. Gem.: Rovino mit Fontanelle. — Dorf: Frapporla. G e m. : Bille del Monte. — Dörfer: SK Antonio, Pastvedo, Canale, Calvvla. Gem.: Pranzo. —- Weiler: Fori di Pranzo. Gem.: Cotogna. — Dorf: Gavazzo. — Weiler: Fori di Tenno. Landgerichtsbezirk Ledert hak. Gemeinde: Pregasina. Gem.: Biacesa. — Weiler: Pönale. Gem.: Pre, Barcesinv, Molina, Legos, Pieve, Mezzolago, Locca, Cngmso, Lenzumv, Tiarno di sotto, Tiarnv di sopra

. Landgerichtsbezirk Arco. Stadt: Arco.— Dorf: St. Giorgio.-^ Weiler: Grotta, Magno, Linfano, Moletta. Gemeinde: Oltresarca. — Dörfer: Bvlognanv, Massone, St. Martino, Caneve. — Weiler: Sai, Maza. Anmerk. Oltresarca ist ein Kollektiv-Name, von welchem die Ge meinde ihre Benennung hat. Gemeinde: Nockarzollo. — Dörfer: Barignano, Pigne, Chia- rauno, Pad aro. — Weiler: Ceole. An m erk. Rvmarzollo ist ein Kollektiv-Name, von welchem die Gemeinde ihre Benennung hat. Gemeinde: Drv. — Dörfer: Ceniga, Pietramurata. Gem

.: Nago. — Dorf: Torbole. G ent. : Drena. — Weiler: Luch. Landge richtsbezirk Nogaredo und Nomi. Gemeinde: Billa. Gem.: Nvgarà — Weiler: Mvlim.

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1901
Heimatrecht und Zuständigkeit : mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol ; als Anhang das geltende Heimatgesetz vom 2. Dez. 1863 mit dem durch das Gesetz vom 5. Dez. 1896 erfolgten Abänderungen
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Page 64 of 73
Author: Zekely, Edmund / Edmund Zekely
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Lampe
Physical description: 71 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol ; s.Heimatrecht
Location mark: I 105.381
Intern ID: 203282
ausgemittelt ist ober bis sie anderswo ein Heimatrecht erworben haben. ß 19. Die Heimatlosen sind in nachstehender Reihen folge zuzuw eisen: 1. derjenigen Gemeinde, in welcher sie sich zur Zeit ihrer Abstellung zum Militär oder ihres freiwilligen Eintrittes in dasselbe befunden haben; 2. derjenigen Gemeinde, in welcher sie sich vor dem Zeitpunkt des zur Frage gekommenen Heimatrechtes am längsten, wenigstens aber ein halbes Jahr ununterbrochen und bei gleichem Aufenthalte in zwei oder mehreren

Gemeinden zuletzt, nicht unfreiwillig aufgehalten haben; 3. derjenigen Gemeinde, in welcher sie geboren sind; oder bei Findlingen, in welcher sie aufgefunden wurden; oder bei solchen in der Verpflegung einer öffentlichen Findelanstalt stehenden oder gestandenen Personen, deren Geburts- oder Fundort unbekannt ist, in welcher sich diese Anstalt befindet; 4. derjenigen Gemeinde, in welcher sie zur Zeit des zur Frage gekommenen HeimatrechteS angetroffen werden. § 20. Die Ehefrau eines Heimatlosen

ist derjenigen Gemeinde Zuzuweisen, welcher ihr Ehemann zugetheilt wird, vorausgesetzt, daß sie mit diesem in Gemein schaft lebt. Dagegen sind die Ehefrauen der Heimatlosen, bei welchen diese Bedingung nicht eintritt, sowie die Witwen derselben nach den Bestimmungen des § 19 zuzutheilen, msofeme sie nicht bereits ein Heimatrecht erworben haben. § 21. Die nicht eigenberechtigten Kinder der Heimat losen sind jener Gemeinde zuzutheilen, welcher ihr Vater und bei unehelichen oder auch bei ehelichen, deren Vater

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1833
Gesetze und Verordnungen über das Domizil in der Provinz Tirol und Vorarlberg : dargestellt in einem Versuche
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Page 52 of 118
Author: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: 104 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Aufenthaltsrecht ; <br />g.Vorarlberg ; s.Aufenthaltsrecht
Location mark: 875
Intern ID: 182545
41 s) in tfinét Teme in he 3) mit beistung ber Menste an die Gemeinde over an andere Private. Tretkn bei einer Person alle drei Bedingungen mit her Eigenschaft ernes erblandifchen UnterthanS ^zufammen etn, so ist dieselbe bei ekwa vollends ver lornen Kraften in die Berpstegung desselben Ortes, wo sie so lange hindurch gedient hat, nnMeigerlich anzunehmen. -Das Geseh unterscheidet zwar zwischen dee Dienstlelstung bei der Gemeinde, over bei den Pri vami, nnd dee Dienstleistung bei dem.Herrn

des Ortes,- oder wie sich die hieher bezugliche Stelle de§ Gesehes anch ^ ausdruckt, bei der OrtSherrschast, und uberbindet die Versorgnng folcher Lente nur in dem ersten Falle der Gemeinde in concreto'., wàh- rend e§ jene, welche dem Herrn des OrteS allei» gedient haben, an diesen Herrn ohne Beitritt dee Gemeinde verwei^t. Jndessen scheint her Gesetzgober damit nur die i n n e r e K o n f it r t c n j d e r G e m e i n d e dem O r t S h e r r n gegenuber festgestellt, keineSwegS aber gestattet

zn haben, datz die Person, «elche in einer Gemeinde der OrtSherrschast allcin gedient Hat, jedoch im Desizientenstande von bfefer, weil (if allensalls fcfif! anti geworden ist, die Versorgnng niche erhalten kann, auS der Gemeinde geschafft were

18
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Page 10 of 284
Author: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 277 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Location mark: 668
Intern ID: 166213
imb andere Gebäude, nebst den dazu gehörigen Gärten und Parkanlagm (Ari. I des Gesetzes vom 5. Marz 1862). Zweites Hauptstück. Bo» de« Persoue« m der Gemeinde. 8 7. In der Gemeinde unterscheidet man: 1 . Gemeindemitglieder; 2. Auswärtige (Fremde). Gemeindemitglieder sind jene, welche », die Eigenschaft eines Gemeindemitgliedes dermalen schon besitzen; b. das Eigenthum unbeweglicher Güter von einem Ge- Meindmritgliede in auf- oder absteigender BeMandt- schastslime erwerben; o. von ber Gemeinde

als GemeindemiLglieder allfgenommeir werdm; ä. in der Gemeinde heimatberechtigt (Gemcittdeangehvrige) sind. Alle übrigen Personen in der Gemeinde werden Aus wärtige (Fremde) genannt. Diese Bestimmungm sind wichtig und besonders auch in Be zug auf das Wahlrecht zu beachten, denn dasselbe kommt unter den im 5 1 Z. 1 Gem.-W.-O. aufgcführtm Bedingungen allen Ge- Meinde»itgliedern zu. 8»b b) dieses Paragrases wird nur die Erwerbung des Eigen- thumes unbeweglkcher Güter von einem Gcmeindcmitgliede

in auf- oder absteigender Derwandtschaftslinie verlangt, eS ist also gleichviel, ob es burch Erbschaft oder Vertrag, als wie: Schenkung, Kauf, Tausch bl s. w. geschieht. Nach 8 9 des provisorischen Gemeindegesetzes re« 17. März 1819 war es zur Ausübung de- Gemeindebürgers rechtM «»thwmdigL daß der Besitz von Realitäten in einer Gemeinde durch da- Erbrecht in auf- oder absteigender Linie erworben wurde. Die «ml d) dieses Pa rag rase- aufgeführten Gemeindemitglieder, »ämlich die Heimatberechtigten müssen

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
(1838)
Handbuch der Behörden, Institute, Vereine und Anstalten im Kronlande Tirol und Vorarlberg ; 1838
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Page 57 of 321
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: VIII, 322 S.
Language: Deutsch
Notations: Schematismus von Tyrol und Vorarlberg // Instanzen-Schematismus für Tyrol und Vorarlberg. - In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Behörde ; f.Zeitschrift
Location mark: II Z 303/1838
Intern ID: 483031
V e r z e i ch n i f der zu den einzelnen Landgerichtsbezirken im Kreise Rovereto gehörigen Gemeinden, Weiler oder Fraktionen. Landgerichtsbezirk Rovereto. Gemeinde: Vallarsa.— Dörfer: Albaredo, Mattasson, Fontana auch St. Anna, Camposilvano, Pieve, Mossi, Valmorbia, Dosso. — Weiler: Lombardi, Foppiano, Za noi, Nave, Sega, Steineri, Rubvlli, Aste, Cumerlvtti, Cuneghi, Riva, Bruni, Parmesan, Balli, Bruzzi, Cobbi, Pezzatti, Specheri, Piano, Piazza, Corte, Costa, Fori, Anghebeni, Sottoriva

, Arlanch, Zocchio. An merk. Vallarla ist ein bewohntes Thal, von welchem die Ge meinde ihre Benennung hat, und worin die benannten Dörfer und Weiler liegen. Gemeinde: Trambilleno.— Dorf: Pozzacchio.— Weiler: Maz zera , Pozza, Boccaldo, Danza, Ciocchi, Lessi. An merk. Trambiilenv ist nur ein Kollektiv-Name, von welchem die ganze Gemeinde ihre Benennung hat, und welche aus dem angeführten Dorfe und den genannten Weilern gebildet wird. Gemeinde: Noriglio. — Dorf: Quattro Mori. — Weiler: Sega, Bosco

, Beccackö, Costa, Senker, Pinten, Cttema, Sc rofa, Pietra, Mojetto, Campolongo, Batteri, Fontam. An merk. Noriglio ist ein Kollektiv-Name, von welchem die ganze Gemeinde ihre Benennung hat, und welche aus dem genann ten Dorfe und aufgezählten Weilern gebildet wird. Gemeinde: Terragnolo. — Dörfer: Valduga, St. Nicolo.— Weiler: Pedrazzi, Peltrari, Dosso, Mauren, Stadelleri, Com peri, Pinrerebm, Geroli. ©eitert, In capo. Campi, Soldati, Zoreri, Baisi, Zencheri, Valle, Costa, Castello, Roveri, Pornal

, Scottini, Potrich. An merk. Terragnolo ist ein Thal, von welchem die Gemeinde ihre Benennung hat, und worin die benannten Dörfer und Weiler liegen. Gemeinden: Volano, Marco, Jsera, Marano, Patene, Leuzima, Manzono, Nomesino, Gastaldia. An merk. Die Gastaldia wird gebildet aus mehreren Häusern, die in den zu dem Landgerichtsbezirk Nogaredo gehörigen Ort schaften Pomarolo und Pedersano liegen. Landgerichtsbezirk Mori. Gemeinde: Mori. — Dörfer: Ravazzone, Tierno, Sano, Be sag no. Gem.: Brentonico

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1901
Heimatrecht und Zuständigkeit : mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol ; als Anhang das geltende Heimatgesetz vom 2. Dez. 1863 mit dem durch das Gesetz vom 5. Dez. 1896 erfolgten Abänderungen
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Page 24 of 73
Author: Zekely, Edmund / Edmund Zekely
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Lampe
Physical description: 71 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol ; s.Heimatrecht
Location mark: I 105.381
Intern ID: 203282
^cht zurück, das er vor dem Verluste der österreichischen Staatsbürgerschaft hatte (8 16). 4. Zuweisung der Heimatlosen. Wie schon oben ausgeführt, soll gemäß § 2 H. G. jeher österreichische Staatsbürger in einer Gemeinde heimatberechtigt sein, da jeder österreichische Staatsbürger den gesetzlichen Anspruch auf die aus dem Heimatrechte entspringenden Rechte des ungestörten Aufenthaltes in ^lner Gemeinde und, im Falle der Bedürftigkeit, der Armenversorgung hat. Es ist jedoch möglich

, 'daß im speziellen Falle nicht ermittelt werden kann, in welcher Gemeinde die betreffende Person das Heimatrecht besitzt. Solche Personen heißen heimatlos. Da aber auch diese ^erfonen, soferne sie österreichische Staatsbürger sind, den Anspruch auf die aus dem Heimairechte fließenden Rechte haben, ertheilt das Gesetz ihnen ein provisorisches, dem Heimatrechte gleichwerthiges Recht, . indem ■ es an- 0r hnef, daß sie bis zur Ermittlung ihres wirklichen Heimairechtes oder bis zur neuen Erlangung eines solchen klner

Gemeinde zuzuweifen sind, in der sie als heimat- berechtigt zu behandeln sind (§ 18). Da den eben er wähnten Anspruch aber nur österreichische Staatsbürger haben, können auch nur solche, aber nicht auch Aus länder, einer österreichischen Gemeinde zugewiesen werden. Sehr häufig ist aber in derartigen Fällen nicht nur das Heimatrecht, sondern auch die Staatsbürgerschaft der Person nicht mit absoluter Sicherheit zu ermitteln. Dann muß nach den Umständen des einzelnen Falles üntersucht

werden, ob wenigstens Anhaltspunkte vor handen sind, die darauf schließen lassen, daß der Heimat lose Oesterreicher sei. Solche Anhaltspunkte wären bei spielsweise: die Geburt in einer österreichischen Gemeinde, ^kr ausschließliche oder doch überwiegende Aufenthalt in.

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