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Title A - Z
Title Z - A
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1907
Gemeindelexikon von Tirol und Vorarlberg : bearbeitet auf Grund der Ergebnisse der Volkszählung vom 31. Dezember 1900.- (Gemeindelexikon der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder ; 6)
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Page 5 of 280
Author: Österreich. Statistische Zentralkommission / hrsg. von der k.k. statistischen Central-Commission
Place: Wien
Publisher: Verl. der k.k. Hof- und Staatsdruckerei
Physical description: X, 229, 40 S.
Language: Deutsch
Location mark: III 118.379/8
Intern ID: 509183
Kategorien in vierfacher Hinsicht nahezu um das Dreifache vermehrt. Diese Bereicherung betrifft mehrere Partien, zunächst die Rubrik „Ausstattung mit Institutionen“. 'Während in den Spezialortsrepertorien bloß die Bistümer und Seelsorgcstationen, die Schulen und Lehranstalten jeder Kategorie, endlich die dem Verkehr dienenden Einrichtungen, wie Post- und Telegraphenämter, öffentliche Telcplionsprechstellen, Eisenbahnstationen und -haltesteilen nebst Dampfschiffstationen verzeichnet wurden, führt

das Gemeindelexikon auch die Dekanate, geistlichen Orden, Kongregationen und Institute, Filialkirchen, speziell Wallfahrtskirchen und Wallfahrtskapellen, die evangelischen 1 ilialgemeindcn, Kindergärten, Poststallämter, Postablagen und Postauswechslungsstellon, die Haupt- und Bezirksschießstände der Landesschützen, sowie die Anzahl der Klassen (inklusive der Parallelklassen) bei den Volks- und Bürgerschulen an mul hobt endlich die ärarischen Post- und Telegraphenämter besonders hervor. Neu aufgenommen wurde

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Category:
Law, Politics
Year:
1907
Gemeindelexikon von Tirol und Vorarlberg : bearbeitet auf Grund der Ergebnisse der Volkszählung vom 31. Dezember 1900.- (Gemeindelexikon der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder ; 6)
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Page 7 of 280
Author: Österreich. Statistische Zentralkommission / hrsg. von der k.k. statistischen Central-Commission
Place: Wien
Publisher: Verl. der k.k. Hof- und Staatsdruckerei
Physical description: X, 229, 40 S.
Language: Deutsch
Location mark: III 118.379/8
Intern ID: 509183
auf die Ortschaften der zugehörigen Gemeinden. So sind zum Beispiel die auf Seite 18 in der Rubrik „Ausstattung mit Institu tionen“ eingetragenen Zahlen und Zeichen: 9, 2) A, EI, A, ff, t, A, M 252 »i, 264 m. folgendermaßen zu losem In der Ortschaft Vilpian (2) der Gemeinde Terla» (9) befinden sich an Institutionen eine Kuratic, eine einklassige Volksschule, ein Arzt, eine Feuerwehr, ein Post- und Telegraphemimt mit Telephimbctrieb, eine Eisenbahnstationen 252 ,» über der Adria, die Seehöho der Kirche endlich

(Seite 1»0, Genohfebez . Schwa* l, 1), das Eichamt, Taimhci.n in der Ortschaft Berg (Seite 1.1.0, 28, 1), die Kirche der Kurafte Gommozzadma m ei 6cmcii.dc Piano, während sich das zugehörige Seelsorgenvidum in der Gemeinde Mastellina befindet (Seite oO * Spar- -itml DarlehcskassWrom Qnadra in der Ortschaft Larido der Gemeinde Bleggio Superiore (Seite lob, 6, 6), Postamt llruuiei in d« Ortschaft. Villa di sotto der Gemeinde Grnmcs (Seite 144, 4, 3), die Eisenbahnstation Bozcn-Gnos “‘'™ c Post

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1880
Zur Entstehungsgeschichte der Theresianischen Halsgerichtsordnung, mit besonderer Rücksicht auf das im Artikel 58 derselben behandelte crimen magiae vel sortilegii
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Page 45 of 69
Author: Maasburg, Michael Friedrich ¬von¬ / von M. Friedrich von Maasburg
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VI, 60 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich / Strafgesetzbuch ; z.Geschichte 1769-1787 ; s.Entstehung ; <br />g.Österreich ; s.Halsgerichtsordnung ; s.Entstehung
Location mark: II 75.243
Intern ID: 232169
protokollirt werden könne; Stupanimd Borii- erklärten sich als mit dem Eommiffionsgutachten einverstanden, die Fürsten Starhemberg und Uaunitz dagegen schlugen den Nittelweg vor: daß der verurtheilte zwar nicht auf dem Richtplatze, wohl aber post latnm senteritiam kurz vor der Execution nochmals zu vernehmen sei. Dieser letzteren Meinung schloß sich auch laut ihrer eigenhändigen Resolution die Aaiserin an, nannte zugleich die bisher in Böhmen beobachtete Hebung geradezu eine Grausamkeit und verordnete

deren Abschaffung. Die a. h. Entschließung wurde demgemäß dahin formulili: „Ad art. §, 3 ist in dem angezogenen Falle, wo es auf eine Conviction der complicum an- kommt, der Delinquent nicht auf dem Richtplatze, doch aber post lata, 11 sententiam den Tag oder Abend vor der Execution über seine vorige Aussage nochmals zu consti- tuiren; welches also künftighin in allen Meinen Ländern zu beobachten, mithin die in Böhmen bisher gewöhnliche Eonstituirung in loco supplici! gänzlich zu aboliren ist.' (Lab

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Category:
Law, Politics
Year:
1880
Zur Entstehungsgeschichte der Theresianischen Halsgerichtsordnung, mit besonderer Rücksicht auf das im Artikel 58 derselben behandelte crimen magiae vel sortilegii
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Page 22 of 69
Author: Maasburg, Michael Friedrich ¬von¬ / von M. Friedrich von Maasburg
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VI, 60 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich / Strafgesetzbuch ; z.Geschichte 1769-1787 ; s.Entstehung ; <br />g.Österreich ; s.Halsgerichtsordnung ; s.Entstehung
Location mark: II 75.243
Intern ID: 232169
^ Zur Entstehungsgeschichte der Theresianische:! L?alsgerichisordn»ng':c. und Kriminalisten cu^u8oun^ue R.e1ÌAÌc»nis, ja sogar von allen Theologis weitschichtig gehandelt und in Specie in der Heiligen Schrifft actor, c, 8 v. 9, io. Ii und c. 13 v. 6 ausdrücklich bewehret wird as ), daß auch post Resurrectionem Christi dieses abscheuliche Laster nicht gäntzlich aufgehöret Habe, mithin auch demselben durch außmessende Bestraffung die behörigen schranken zu setzen seyen. Man will demnach

, um in Combinirung der Josephinae et Ferdinancleae fortfahren zu mögen, Euer Aayserl. Aönigl. Apostol. Mayestät Allerhöchste Entschließung hiemit in Unterthänigkeit abzuwarten nicht ermangeln, zugleich aber allerunterthänigst gebetten haben, daß, zu- inahlen die Entscheidung der Frage: ob dermahlen und in Specie post Resurrectionem Christi ein Casus Criminis Magiae sich ereignen könne, einzig und allein denen Theologis zustehet, vor sich selbsten auch in das punctum Religioni- sehr tief einschlaget, mithin

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