¬Die¬ Südtiroler Notariats-Imbreviaturen des dreizehnten Jahrhunderts ; T. 1. - (Acta Tirolensia ; Bd. 2)
zwischen dem Vertreter der Eisakbrücke, die als juristische Persönlichkeit ein eigenes, ihrer Erhaltung gewidmetes Vermögen besass, und dem Deutschordensritter Hermann um ein Grundstück und ein darauf gebautes Haus, wobei der Ritter erklärt batte: ,quod . respondere nolebat hie eoram iudiciariis pro ipsa causa nsc debebat, nisi ubi de iure faeere debebat/ geurtheilt wird, dass der Ritter allerdings auf die Klage : vor dem Ehafttaiding Antwort geben müsse: ,ex quo dicta terra iacet in comi- tatu isto 11 ). So wenig
vor dem Bozner Justiziare, nachdem er eidlich betheuert hat, in Brixen kein Recht erlangen zu können. Freilich weigert der Bozner Justiziar in diesem Falle die Annahme der Klage und fordert den Kläger viel mehr auf, nochmals in Brixen sein Recht zu suchen, widrigenfalls die Klage eines andern Brixners gegen den Bozner zugelassen werde. Im übrigen muss sich der Fremde, der in Bozen sein Recht sucht, dem Bozner Rechtsbrauche unterwerfen. Wenn aber der Gast rechtlich bevorzugt ist, wie dies namentlich
in Betreff der Kürzung mancher Fristen der Fall war, geniesst dieselben Vortheile auch der Bozner, der gegen den Fremden das Ge richt anruft; so wird geurtheilt 1242 Apr. 7: ,Totum illud ins, qnod hospes habet versus burgenses, tale ins habent eciam burgenses versus hospites“ °). Der Gast allein scheint verpflichtet gewesen zu sein, Sicherheit zu bestellen, dass ei sieh dem Gerichte unterwerfen wolle, doch muss es dem Ermessen des Richters überlassen gehliehen sein, ob und welche Sicherheit er begehren