2,257 items found
Sort by:
Relevance
Relevance
Publication year ascending
Publication year descending
Title A - Z
Title Z - A
Books
Category:
History , Cultural history, Ethnology, Music, Theatre , Law, Politics
Year:
1903
Innsbrucker Schützenwesen und Schützenfeste von der frühesten Zeit bis zur Gegenwart : ein Beitrag zur Geschichte des tirolischen Schützenwesens
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/345105/345105_252_object_5746854.png
Page 252 of 262
Author: Bauer, Josef Emanuel / von J. E. Bauer
Place: Innsbruck
Publisher: Verl. des k.k. Landes-Hauptschießstandes
Physical description: 245 S. : Ill.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck ; s.Schützenwesen ; z.Geschichte<br>g.Innsbruck ; s.Schützenfest ; z.Geschichte
Location mark: II 102.392
Intern ID: 345105
— 238 — 1669 Oberfdiü|enmetfter: Martin Gberle, der röm. kaifl. Magt. Haus- und Feldzeugvuart. Unterfchü^enmeifter: Martin Gafteiger. 1610—11 Oberfdtü|enmeifter; Johann Kart. IlnterfM^enmeifter: Friedrich Cämpi, 1812—'1Z Oberfdiü|enmeirter: Bürger u. Stattappoteckher Windihler. Untersckützenmeister: Franz Wün&hler. 1813 Öberfdiü|enmeirter: Rbraham Faber, erzfürftlicher Rat und o.-ö. Kammermeister. Unterschützenmeister: Bartlmä Ketelgth (Ketelath auch Khötladt). 1814 Obersckützenmeister: Corenz

Göfdil, Kürschner. Untersckützenmeister: Michael Rangger, Bürger und Gast geber zur „blauen Gans“. 1680 Obersckützenmeister: Karl Spannmann. Unterschützenmeister: Michael Rangger, Bürger und Gast geber zur „blauen Gans“. 1682— 85 Oberschützenmeister: Rbraham Faber, erzfürftlidrer Rat und o.-ö. Kammermeister. Untersckützenmeister: Mathias Hothäuser. 1683— 84 Untersckützenmeister: Karl Spann. 1683 Untersckützenmeister: Karows Kupprian» Bürger und Gold arbeiter. 1886 Obersckützenmeister: Georg Wennfer

1
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1903
Sammlung der hauptsächlichsten und teilweise allgemein giltigen Verordnungen und Polizeivorschriften der Stadt Bozen
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/186922/186922_45_object_5730839.png
Page 45 of 58
Author: Bozen
Place: Bozen
Publisher: Selbstverl. des Stadtmagistrates Bozen
Physical description: 55 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Bozen ; s.Polizeiverordnung ; f.Quelle
Location mark: II 108.511 ; 2.141
Intern ID: 186922
, erfolgt auch die veterinär-polizeiliche Besichtigung der Hunde durch den städtischen Tierarzt, zu welcher jeder Eigentümer seinen Hund vorzusühren verpflichtet ist. Die Unterlassung dieser Vorführung wird an den Hundebesitzern mit Geldbuße bis zu 25 fl. für jeden Hund, oder mit Arrest bis zu 5 Tagen geahndet. Stadtmagistrat Bozen, am 30. Dezember 1892. Der Bürgermeister: Dr. v. Wraitcnberg. 60 . Kundmachung. Auf Grund Gemeinderats-Beschlusses vom 27. März 1888 wird das Mitnehmen von Hunden in Gast

- und Kaffeehäuser sowie in Schankgärten strengstens untersagt. Uebertretungen dieses Verbotes, welches sofort in Wirksamkeit tritt, unterliegen der Ahndung nach tz 73 Gem.-Stat. Rr. 1251 Stadtmagistrat Bozen, den 28, März 1888. 256 Polizei. Der Bürgermeister: Ar. v. Wrailertk'crg. Neuerlich kundgemacht mit Magistrats-Verordnung vom 7. Februar 1896. Zl. 1439 „ 362 Polizei. 61 . Im der Verordnung «der die pilifeilige Sperrstunde der Gast- nnd Schankgemrbe. In Berücksichtigung der wesentlich geänderten

Verhältnisse finde ich auf Grund der Ministerial-Berordnung vom 3. April 1855, R.-G- Bl. Rr. 62, hinsichtlich der Sperrstunde für Gast- und Schankgewerbe in Tirol und Vorarlberg Nachstehendes anzuordnen: 1. Alle Gast- und Schanklokalitäten, sowie Kaffeehäuser rnüssen in den Städten und Märkten, sowie in Orten mit 4000 und mehr Ein-

3
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1899
¬Die¬ Südtiroler Notariats-Imbreviaturen des dreizehnten Jahrhunderts ; T. 1. - (Acta Tirolensia ; Bd. 2)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/ActTir_02/ActTir_02_108_object_3811801.png
Page 108 of 432
Author: Voltellini, Hans v. / hrsg. von Hans v. Voltelini
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: CCXXXIX, 604 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Südtirol;s.Notariat;z.Geschichte 1200-1300;f.Quelle
Location mark: D III 8.645/2 ; III 8.645/2
Intern ID: 101851
zwischen dem Vertreter der Eisakbrücke, die als juristische Persönlichkeit ein eigenes, ihrer Erhaltung gewidmetes Vermögen besass, und dem Deutschordensritter Hermann um ein Grundstück und ein darauf gebautes Haus, wobei der Ritter erklärt batte: ,quod . respondere nolebat hie eoram iudiciariis pro ipsa causa nsc debebat, nisi ubi de iure faeere debebat/ geurtheilt wird, dass der Ritter allerdings auf die Klage : vor dem Ehafttaiding Antwort geben müsse: ,ex quo dicta terra iacet in comi- tatu isto 11 ). So wenig

vor dem Bozner Justiziare, nachdem er eidlich betheuert hat, in Brixen kein Recht erlangen zu können. Freilich weigert der Bozner Justiziar in diesem Falle die Annahme der Klage und fordert den Kläger viel mehr auf, nochmals in Brixen sein Recht zu suchen, widrigenfalls die Klage eines andern Brixners gegen den Bozner zugelassen werde. Im übrigen muss sich der Fremde, der in Bozen sein Recht sucht, dem Bozner Rechtsbrauche unterwerfen. Wenn aber der Gast rechtlich bevorzugt ist, wie dies namentlich

in Betreff der Kürzung mancher Fristen der Fall war, geniesst dieselben Vortheile auch der Bozner, der gegen den Fremden das Ge richt anruft; so wird geurtheilt 1242 Apr. 7: ,Totum illud ins, qnod hospes habet versus burgenses, tale ins habent eciam burgenses versus hospites“ °). Der Gast allein scheint verpflichtet gewesen zu sein, Sicherheit zu bestellen, dass ei sieh dem Gerichte unterwerfen wolle, doch muss es dem Ermessen des Richters überlassen gehliehen sein, ob und welche Sicherheit er begehren

4
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1903
Sammlung der hauptsächlichsten und teilweise allgemein giltigen Verordnungen und Polizeivorschriften der Stadt Bozen
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/186922/186922_46_object_5730840.png
Page 46 of 58
Author: Bozen
Place: Bozen
Publisher: Selbstverl. des Stadtmagistrates Bozen
Physical description: 55 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Bozen ; s.Polizeiverordnung ; f.Quelle
Location mark: II 108.511 ; 2.141
Intern ID: 186922
wohnern um 12 Uhr nachts, die bloßen Weinschänken um 11 Uhr nachts, die Branntweinschänken, sowie die Buschenschanken jedoch über all ohne Ausnahme um 9 Uhr geschlossen werden. Diese Anordnung hat auch für Bahnhof-Restaurationen — inso weit der Zugsverkehr es gestattet — zu gelten, findet jedoch in den zur Beherbergung von Fremden berechtigten Gastgewerben auf ankom- mende Reisende und Fuhrleute keine Anwendung. 2. Die Bewilligung zum Offenhalten der Gast- und Schankge werbe, sowie

L.-G.-Bl. Nr. 15, in Vorarlberg der § 45 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1883, L.-G.-Bl. Nr. 10, maßgebend. 3. Werden Gast-, Schank- oder Kaffeehaus-Lokalitäten über die festgesetzte oder erweiterte Polizeistunde offen gehalten, oder werden sie zwar nach dieser Stunde gesperrt, wird aber dennoch Gästen der Zu tritt oder das längere Verweilen in denselben gestattet, so sind die In haber nach der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R.-G.- Bl. Nr, 96, zu bestrafen. 4. Die Einhaltung der Polizeistunde zu überwachen

nicht eine durch das allgemeine Strafgesetz verpönte Handlung mit unterläuft, der im Punkt 3 bezeichneten Bestrafung. 5. (entfällt). 6. Diese Verordnung ist bei Strafvermeidung in den Gast- und Kaffeehaus-Lokalitäten entsprechend anzuhesten. Zl. 14382 Innsbruck, am 3. Juni 1895. Von der k. k. Statthaltern für Tirol und Vorarlberg. Der k. k. Statthalter: Wervekdt m. p.

5