Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
sein. - . . , XI. Zitel. Erben und Freundt, sollen inen selbs Losung.thuen, und niemandt anndern. - Es sollen auch die Erben, solche Losung allein inen selbs und sunst memandts ander« zu gut, und.umb ir Gelt, und sunst kamer anndern gevärlichen gestalt thun, noch yemandts- annderm in irem Namen zuthun. verheng-en noch gestatten; Wo aber hierinn gevärde gebraucht, und erfunden wurde, So soll die Losung nit Crafft haben, Auch Verselb , so also wider dise unnftr Ordnung und Satzung gehandelt hat, wie sich ge bürt
, gestrafft werden. °- Aber die Losung, die der Verlauster, im selbs und seinen Erben Vorbehalten- Und darumb Loßbrief und Sigel hat, Es sey umb Agende Güter, Zinnß oder-Gülten, Die mögen Er,. oder seine Erben, geben, verkauffen unnd Zustellen, wem Sy wollen, Der soll auch.darnach alle Recht haben , die der Ver- kauffer unnd seine Erben gehabt haben.' Da ime auch also yemandts, in Verkauffung seiner Gül te« oder Güerer, auf wenig oder vil Zar,, ain freye Losung Vorbehalten, unnd dann volgends dieselb
vorbehaltne Losung, auch wie gemeldt, hingeben unnd verkauffen wurde. Gleichfalls auch da ainer die Losungs Recht, Erstes Verkauffs verkaufst hette,' Sollen unnd mögen alßdann desselbenVcrkauffcrs nächste Freunde ainer, denselben Kaufs oder verkauffte Losung, auch an sich nemmen unnd einsteen, unverhindert menigklichs, und es damit auch allerdings, wie oben im Achten Tittel deß fünff. ten Buchs., umb annderer Gült und Güter Losung begriffen, gehalten werden. XU. Dm nächsten Erben vnnd Freundten
Soll die Losung durch küin gevärd verhindert noch versagt werden. Ob auch ain oder mer Personen, was Stands, Würden, oder wesens die feind, vnderstehen wurden, ainich Practic oder Csntract zu machen, in Schein, Darmit die Erben oder nächsten Freundt, von der Losung der verkaufften Stuck, Grundt, vnnd