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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 151 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
von Hermannstadt geladen werden, wenn ein Streit von ihrem Richter nicht entschieden werden kann. Sie zahlen dem Könige jährlich 500 Mark Silber und stellen zu Kriegen im Lande 500. außerhalb desselben 100 Mann, wenn der König selbst, 50, wenn ein anderer das Heer anführt. Dafür sind sie von allen anderen Abgaben und ihre Kaufleute von allen Mauten frei und können sie über die könig lichen Wälder und Wässer frei verfügen. Keinem königlichen Beamten darf in ihrem Lande ein Gut geschenkt werden. In der Zips

haben sich vielleicht ebenfalls schon unter Geisa IT. deutsche Bauern niedergelassen, obwohl sie einen umfangreichen Frei heitsbrief erst 1271 von Stephan V. erhielten, 3 ) der ihnen ähnliche Vor rechte zusieherte 7 wie sie die Sachsen Siebenbürgens erhalten hatten. ') Vgl. mit meiner -Gesch. Osterr.', 1, 4ß3ff. Schwicker. Die Deutschen in Ungarn und Siebenbürgen (Völker Österreich-Ungarns, III.), S. 8G ff., wie Ortvay, Gesch. cl. Stadt Pressbarg 1892 ff. insb. II. 2 (1898): Die Hechtsorganisation der Stadt

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