Geschichtskunde der Gewässer Tirols.- (Schlern-Schriften ; 32)
III, 3. — Rechtsverhältnisse der Holztrift. f. 152. Eh ist dies ein Kopialbuch, das um 1420 von den Originalen abgoschriehcn ist. Vielleicht ist das „vechen" verschrieben fiir „rechen”, doch gibt- auch „vechcn” hier einen brauchbaren Sinn, nämlich ..fangen”). Die Holzmeister waren in älterer Zeit Unternehmer, die vom Landcsfürsten den Auftrag > rbi'dt- n. in einem bestimmten Waldgebiete, das seiner Verfügung Vorbehalten war, das Holz zu schlagen und es zur Saline zu triften. Der Auftrag wurde
schriftlich im Namen des Landes fürsten in Form einer Urkunde ausgestellt, eine solche ist bereits vom 14. Januar 1305 erhalten (StA,. Pestarchiv 26/32), Eberhard in dem Eiehach hat demnach die Wähler in der Mclnch und in deren Seiten bächcn zu schlagen und innerhalb 10 Wochen das Holz nach Hall zu triften. Wenn er durch das Holzwerk und die Klausen den Anrainern Schaden macht, so soll er diesen den Anrainern vergüten. Dem Holzmeister Kripp verlieh 1353 der Landesfiirst „den Bach zu I’hun.« (Pfunds
) für da« l’fannhaus zu leiten und zu führen, doch ohne, Schaden dem Dorf”, gewiß für die Zwecke der Holztrift, (Kripp, Familienbuch S. 36). Diese Kripp führten im 14. Jh. einen Schrägfluß im Wappen, da« sich eben damit auf ihre Tätigkeit als Holz- und Trift- Meister beziehen sollte, „weil sie verstundig mit dein Hoizwerch und den Pichen uinzugehen wissen” (a. a. 0. 8. 34). Nach dem Weistum des Dorfe» Pfunds im Obcrinntal aus dem 14. Jh. mußte das Holz, das mittelst „Klausen” geführt, also getriftet wird, gemerk
, das um das Jahr 1420 auf Grund älterer Vorlagen geschrieben worden ist, findet sich auch die Bestimmung „alle Wälder und Bäche sind der — landeafürstliehen — Herrschaft” und das bezieht sieh sicherlich auf die Benützung der Bäche zur Trift des in den Wildem geschlagenen Holzes 1 ). In diesem Amtsbuch steht auch ein ., Statut der Holzmeister*’, das stark auf die Trift Bezug nimmt. Es bestimmt, daß niemand Holz von dem Wasser weg nehmen darf, es sei Trift, Vor- oder Nachtrift. Wenn das Holz wegen Güssen
oder übriges Wasser auf freies Land, Wiesen oder Auen oberhalb des Werks zu Hall austriebe, so erhält dafür der Holzmeister von der Herrschaft, d. i. eben der landesfürstlichen Saline keine Hilfe. Wohl aber, wenn das Werk zu Hall des Wassers wegen brüchig würde und das Holz außer Landes ginge. Wenn ein Holzmeister eine Klause schlagen oder machen muß, so erhält er dafür eine Hilfe. Wenn er aber auf seinem Werk oder Triftbach einen liechen zum Auffangen des Holzes schlagen muß, um auf gefügiges Wasser