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Books
Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy , Law, Politics
Year:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Page 154 of 872
Author: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: XVI, 853 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Location mark: II 106.001/2,2
Intern ID: 204229
st'lbe die Drucklegung solcher Büchelchen unterm 7 . Scpt. 1799 Z. 12983 Dom. veranlaßte, und sie der Provinz. Staatsbuch haltung zu dem Ende übergeben ließ, damit selbe den Urbar ämtern nach Bedürfnis verabfolgt, und mit einigen praktischen Beispielen, wie dies bei jedem Amte nach Verschiedenheit der bestehenden Urbargibigkeiten nöthig scheinen würde, ausgefüllt werden. Das Formulare eines solchen Gabenbüchels *) ist folgendes: Z i n ß b ü ch e l Des kaiserl. königl. Urbaramteö der Herrschaft

Für den Zensiten. . . . . . . , . . . Anmerkung: Dieses sowohl zur Sicherheit des Urbaramts als des Zensiten in Druck gelegte Zinnßbüchel hat der Zensit oder dessen Bestellter an dem bestimmten Zinnß- tag und so oft er einen Zinnß entrichtet, mit sich in das Urbaramt zu bringen, und die erfolgte Zinnßzalung um fo unnachsichtlicher in demselben von dom Urbaramt eimchreiben und dadurch quittiren zu lassen, als ohne dieser Befolgung bei sich ergebenden Anstand, oder einer künftigen Liquidazion die angeblich

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Books
Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy , Law, Politics
Year:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Page 178 of 473
Author: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: IV, 467 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Location mark: II 106.001/2,1
Intern ID: 204227
zu erkennen gegebene Grund satz gegenwärtig gehalten werden, daß der Staat Niemanden über eine aus einer Generalanordnung entstehende Verkürzung entschädige. Eröffnet mit Gubernialdckret vom 2. Sept. 1788 , Zahl 13366 causa Dom., dem f. k. Fistalamte. Davon ist jedoch der Fall des Z. 365 allgem. b. G. verschieden, welcher sagt: §. 365. „Wenn es das allgemeine Beste erheicht, muß ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schadloshal- tung selbst das vollständige Eigenthum einer Sache abtreten

." Endlich scheinen die Bestimmungen über Kriegsstchaden, und über die deswegen zu leistenden Entschädigungen dem 30. Haupt. II. Tb. allgcm. b. Ges. von dem Rechte des Scha denersatzes und der Genuqthuung angererht iverden zu dürfen. Sie lauten: 1. Gubernialkundmachung dom 17. Juli 1817, Zahl 17259 Milit., des Inhaltes: „Seine Majestät haben gemäß hohen Dccrets der k. k. Centralorganisirungs - Hoskommission vom 30ten v. M. Zahl 8002 über einen erstatttken allerunterthänigsten Vortrag mit höchster

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