Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
3131 chm die Gerichtsherren von Kronmetz zwar von den sogenann ten Kämmerlingen jährlich eine Tagrobot an, können aber ihre Ansprüche nicht gesetzlich erweisen; dagegen genießen die Gerichtsherren des Lehengerichts Spor, Flavon, und Beifort, einige gemeßene und ungemeßene Hand- und Fuhrroboten, größtentheils gegen Entschädigung an Kost und Trank, mit er haltener landesfürstlicher Bewilligung. Im Landgerichte Vez- Mno sind die Gemeinden der äußern Prätur verbunden, das Hm der ärarialischen Wiese
auf dem Gebirge Dondoli zu mähen, zu rechen, zu dürren, und nach Haus zu fuhren; dann hat die Gemeinde Pedigatto den ärarialischen Wein von ^arca in das Schloß Trient zu führen» Im Landgerichte Per- gine haben die 7 äußeren Gemeinden das Materiale zur Un terhaltung des Schloßes in Porgine theils auf eigene Kosten beizuschaffen und zuzuführen, theils blos zuzuführen. Die Ge meinde Porgine allein für sich ist verbunden, die Straße von Pergins nach dem Schloße daselbst zu unterhalten, Oehl, Schmalz und Salz
nach Caldonazzo führen, und die Gerichtsherren auf der Jagd begleiten. Im Landgerichte divezzano haben die Ilnterthanen des Palrimo- nialgerichlcs Segonzano jährlich zur Bearbeitung der Wein reben 175 Männerfrohnen, 18V Weiberfrohnen, und 50 Och senfrohnen zu stellen, dann den Zehent von Segonzano, So- ver, Gratin, Grumes, Valda, A Ibi a no , Grumes Colivi, und Val in der Frohn nach Segonzano ut führen. Aehnliche Frohnen bestehen im Landgerichte Levko, und zwar fordert im Lehengerichte Tel