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Books
Category:
History , Cultural history, Ethnology, Music, Theatre
Year:
1908
¬Die¬ Lage Tirols zu Ausgang des Mittelalters und die Ursachen des Bauernkrieges.- (Abhandlungen zur mittleren und neueren Geschichte ; 4)
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Page 30 of 247
Author: Wopfner, Hermann / von Hermann Wopfner
Place: Berlin [u.a.]
Publisher: Rothschild
Physical description: XVI, 232 S.
Language: Deutsch
Notations: Literaturverz. S. [X] - XVI
Subject heading: g.Tirol / Bauernkrieg <1525-1526> ; s.Ursache ; <br />g.Tirol ; s.Kultur ; z.Geschichte 1300-1500
Location mark: II 8.655
Intern ID: 155155
Abgesehen von jenen Fällen, in welchen es sich nm Klagen des Baumanns gegen den Gmndkerren. wegen Nicht einhaltung des Leihe ver träges handelte, beanspruchte das Landgericht auch das Recht der Mitwirkung, falls der Grund herr zur Abmeierung des Erbpächters oder anderweitiger Ein ziehung des Leihegutes schreiten wollte. Wo die Grimdherr- schaft, wie das gewöhnlich der Fall war, nicht zugleich die niedere Gerichtsbarkeit besaß, hatte sie vor dem Landgericht die Klagen auf Privation

des Leihemannes zu erheben. 1 ) Unter solchen Umständen mußte die Kompetenz des grundherrlichen Gerichtes über die abhängigen Leihegüter immer mehr zusammenschrumpfen. Daraus ergab sich in der Folge aber auch eine Zurückdrängang des Hofrechtes durch das Landrecht, da im Landgerichte bei Gegensätzen, die zwischen beiden Rechten bestanden, natürlich das Landrecht den Sieg davontrug. In vielen kleineren Grundherrschaften und bei sehr zerstreuter Lage des Grandbesitzes ist die grund herrliche Gerichtsbarkeit

gänzlich verschwunden. Besser zu erhalten vermochte sie sich dort, wo der Grundherr zugleich Gerichtsherr war, wie in den Hofmarken 2 ) und in Bezirken, die mit grundheriiichem Besitz stark durchsetzt waren. 3 ) Weil nun diese beiden Umstände fast nur beim geistlichen Grund besitz in Betracht kamen, so war auf diesem der grundherr lichen Gerichtsbarkeit längere Dauer beschieden als auf jenem des Adels. Da auf Seite der Bauleute aus naheliegenden Gründen die Freiheit vom grundherrlichen Gerichte

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